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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nach der Berufsanerkennung

Ausländerrinnen und Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis bis zu 12 Monate zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche als Fachkraft erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig eingeschätzt wurde oder Sie eine Berufserlaubnis für das Bundesgebiet besitzen.

Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Berufsabschluss entspricht.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

  • Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 12 Monate - gerechnet ab dem Tag Ihrer beruflichen Anerkennung - ausgestellt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
  • Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.

Wechsel des Aufenthaltszwecks

  • Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich.
  • Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht - zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung.
  • Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrer beruflichen Qualifikation angemessen ist, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.

Erwerbstätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses 
  • ein aktuelles Passfoto
  • ein ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
  • Ihren Mietvertrag und Mietbescheinigung
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Nachweis über Ihre Berufsqualifikation (z.B. Approbationsurkunde)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Beachten Sie: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis 10 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
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