Aufenthaltserlaubnis - Familiennachzug zu Deutschen

Ausländerinnen und Ausländer, die einen deutschen Ehegatten, ein deutsches Kind oder beides haben, können für eine Familienzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung wird Ihnen für das familiäre Zusammenleben erteilt.

  • Wenn Sie einen deutschen Ehegatten haben, wird die Aufenthaltserlaubnis also für das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt.
  • Wenn Sie ein deutsches Kind haben, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilt, damit sie für Ihr Kind sorgen können.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten. Die Verlängerung ist anschließend ebenfalls für drei Jahre möglich. Bei einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zum deutschen Kind ist die Verlängerung in der Regel jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich.

Erwerbstätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können.

Verfestigung

Nach einer Dauer von drei Jahren, in denen Sie im Besitz der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu Ihren deutschen Familienangehörigen sind, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten, ist dies als Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen auch bereits mit dem Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Einbürgerungsstelle.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu Ihren deutschen Familienangehörigen beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses 
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel: Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag, Sozialhilfebescheid)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • (Kinder-) Reisepass oder Personalausweis Ihres Ehegatten oder Ihres Kindes
  • Bei deutschen Ehegatten: Eheurkunde und Nachweis über A1-Deutschkenntnisse nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
  • Bei deutschen Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls Sorgerechtserklärung (bei unehelichen Kindern)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Wenn die Aufenthaltserlaubnis zu Ihrem Ehegatten erteilt werden soll, ist zudem eine gemeinsame Vorsprache von Ihnen und Ihrem Ehegatten erforderlich. Die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft / Lebenspartnerschaft wird abgegeben.

Bitte beachten Sie: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Details

So erreichen Sie uns

  • Aktuell ist eine Vorsprache nur mit Termin möglich.
  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um einen Termin zu vereinbaren oder zu verschieben
  • Ihre persönliche Vorsprache ist jedoch nur für unabdingbar wichtige Erledigungen notwendig – wie zum Beispiel für die Erfassung biometrischer Daten. Die eigentliche Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anliegen und Anträge findet ohne Ihre Anwesenheit statt
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    • Montag von 8 bis 16 Uhr
    • Dienstag von 7 bis 16 Uhr
    • Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag von 8 bis 17 Uhr
    • Freitag von 8 bis 12 Uhr

Wenn Sie Fragen zum Aufenthalt, zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels, zur Beantragung einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken oder zum Integrationskurs haben, können Sie uns telefonisch (Tel. 02921-30-3090) zu folgenden Zeiten erreichen: 

  • Montag von 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag von 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag von 13 bis 17 Uhr
  • Freitag von 8 bis 12 Uhr

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Migration und Aufenthalt
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