Bisher war es so, dass sich Gewerbe, die nach der Hygiene-Verordnung arbeiten, nur beim Gewerbeamt an-, um- und abmelden mussten. In diesem Jahr ist eine zusätzliche Meldepflicht hinzugekommen: Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 Hygiene-Verordnung ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit nun auch bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
Auch Vorgaben zum Umgang mit Geräten, Werkzeugen und Gegenständen wurden aktualisiert und erweitert. Neu ist beispielsweise, dass mehrfach verwendbare Geräte und Werkzeuge, deren Benutzung eine Verletzung von Haut und Schleimhaut nicht vorsieht, es aber dazu kommen kann, nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen. Die alte Fassung sah eine Desinfektion lediglich am Ende eines jeden Arbeitstages vor.
Sollte ein Betrieb noch nicht angemeldet sein, ist dies zeitnah im Online-Serviceportal des Kreises Soest nachzuholen: serviceportal.kreis-soest.de – siehe Anzeige Hygieneverordnung.