Höhere Mietobergrenzen für Leistungsempfänger

Sozialämter und Jobcenter orientieren sich an Werten - Überblick im Internet

Wie hoch ist die maximale Brutto-Kaltmiete für Leistungsempfänger? Seit dem 1. September gelten für die Sozialämter und das Jobcenter im Kreis Soest neue Richtwerte zur Prüfung der Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten. Basis der neuen Tabellen ist eine Vermieter-Befragung, die der Kreis Soest Anfang des Jahres gemacht hatte.  

Brutto-Kaltmiete
Wie hoch die maximale Brutto-Kaltmiete in den einzelnen Städten und Gemeinden im Kreis Soest ist, finden alle Interessierten unter www.kreis-soest.de/unterkunftskosten. Hier steht auch ein Musterformular für die Mietbescheinigung zum Download bereit. Foto: Birgit Kalle/ Kreis Soest

Neben den Mietobergrenzen wurde auch festgelegt, wie groß die Wohnung für Leistungsempfänger sein darf. Danach gilt für eine Person eine Wohnungsgröße von 25 bis 50 Quadratmeter als angemessen, bei zwei Personen sind es bis zu 65 Quadratmeter. Für jede weitere Person werden ebenfalls bis zu 15 Quadratmeter mehr als passend erachtet. 

Wie hoch die maximale Brutto-Kaltmiete in den einzelnen Städten und Gemeinden im Kreis Soest ist, finden alle Interessierten unter www.kreis-soest.de/unterkunftskosten. Da das Mietpreisniveau in den einzelnen Kommunen unterschiedlich ist, sind die angesetzten Preise auch verschieden hoch. Die Werte haben sich, unabhängig vom jeweiligen Vergleichsraum und von der jeweiligen Personenanzahl, durchgängig nach oben entwickelt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Wohnungsmarkt im Kreis Soest ein großes Angebot an angemessenem Wohnraum bereitstellt. 

An den neuen Werten orientieren sich die Sozialämter und das Jobcenter, wenn es darum geht, die Angemessenheit einer Wohnungsmiete im Rahmen der Leistungsgewährung zu prüfen. Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) haben nämlich, je nach Fallkonstellation, zusätzlich zur Regelleistung einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für die Unterkunft. 

Die Unterkunftskosten setzen sich in der Regel aus der Grundmiete, den kalten Betriebskosten und den Heizkosten zusammen und sind abhängig vom Wohnort und der Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Der Kreis Soest setzt als zuständiger Kostenträger fest, welche Unterkunftskosten bei der Bewilligung von Sozialleistungen als angemessen gelten. Damit dieses auf einer rechtssicheren Grundlage basiert, wurde das Forschungsinstitut Analyse & Konzepte GmbH beauftragt, das Mietpreisniveau im Kreisgebiet nach mathematisch-statistischen Grundsätzen und repräsentativ zu ermitteln. 

Weitere Informationen, ein Musterformular für die Mietbescheinigung und die komplette Analyse des Forschungsinstituts (so genanntes „schlüssiges Konzept“) finden sich unter www.kreis-soest.de/unterkunftskosten. Das schlüssige Konzept wird alle vier Jahre neu erstellt.