Die Gefahr für die Bevölkerung, sich mit dem Erreger anzustecken, bewertet die für Infektionsschutz, Trinkwasser- und Umwelthygiene zuständige Sachgebietsleiterin beim Kreis Soest, Dr. Ute Gröblinghoff, als gering, denn die Durchimpfungsquote im Kreisgebiet ist hoch. Bei den Kindern im Einschulungsalter erreichte sie 2023 genau 97,9 Prozent (2019: 95,9 Prozent). Die Masernfälle der vergangenen zehn Jahre spiegeln diesen hohen immunologischen Schutz in der Bevölkerung wider. So ist der jetzige Ausbruch in der Geseker Familie der erste im gesamten Kreisgebiet seit 2020. In jenem Jahr hatte es einen Masernfall gegeben, so wie auch 2019, 2015, 2014 und 2013. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 gab es kein Infektionsgeschehen im Kreis Soest.
Um im aktuellen Fall dennoch potenzielle Infektionswege auszuschließen, dürfen die schulpflichtigen erkrankten Kinder während der Erkrankungsphase beziehungsweise mindestens fünf Tage nach Beginn des Hautausschlags nicht am Schulunterricht teilnehmen. Da die gesamte Familie nicht gegen Masern geimpft ist oder eine bereits durchgemachte Erkrankung über eine Antikörper-Bestimmung nachweisen kann, hat das Kreis-Gesundheitsamt darüber hinaus auch gegenüber den weiteren Familienmitgliedern für die nächsten 21 Tage ein Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Pflegeheime und Krankenhäuser ausgesprochen.
Nach Kenntnisstand des Gesundheitsamts haben die vier erkrankten Kinder seit Ausbruch der Masern keinen Kontakt zu Personen außerhalb der Familie gehabt. „Die Kinderarztpraxis haben sie über einen separaten Eingang betreten und auch innerhalb der Praxisräume hatten sie keinen Kontakt zu anderen Patienten“, sagt Dr. Ute Gröblinghoff.
Masern sind hoch ansteckend. Übertragen wird das Virus beim Einatmen infektiöser Tröpfchen (Sprechen, Husten, Niesen) und durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen. „Schon ein kurzer Kontakt mit dem Erreger kann bei ungeschützten, das heißt nicht vollständig geimpften oder nicht von einer Maserninfektion genesenen Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansteckung führen. Besonders bei Kindern unter sechs Monaten sowie bei immungeschwächten Personen ist mit schweren Verläufen zu rechnen. Deshalb ist es so wichtig, sich impfen zu lassen und so sich selbst und sein Umfeld zu schützen“, betont Amtsärztin Dr. Gröblinghoff.
Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes im März 2020 müssen alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Masernschutz nachweisen. Gleiches gilt für alle, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften tätig sind.
Fragen zur Masernerkrankung sowie zur Schutzimpfung und zum Impfstatus beantworten die Hausärzte. Bei allgemeinen Fragen zur Masernschutzimpfung steht auch das Kreis-Gesundheitsamt zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es auf der Website www.masernschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Hintergrund: Schulpflicht und Masernschutzgesetz
Aufgrund der Schulpflicht dürfen auch ungeimpfte Kinder der Schule nicht fernbleiben. Es ist also nicht möglich, hier ein Betretungsverbot auszusprechen. Eltern können ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass aufgrund von medizinischen Kontraindikationen ihr Kind nicht geimpft werden kann. Liegt ein solches Zeugnis nicht vor und lassen die Erziehungsberechtigten das Kind dennoch nicht impfen, kann ein Buß- und später auch ein Zwangsgeld fällig werden.