Wählerinnen und Wähler, die schon bei den Europawahlen 1999 oder bei einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, müssen keinen erneuten Antrag stellen. Landrätin Eva Irrgang als Kreiswahlleiterin weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass für alle Wählenden, die 1999 oder bei einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen waren, der Antrag bis Sonntag, 19. Mai 2024, gestellt sein muss. Die entsprechenden Formulare und Informationsblätter für die Wahlberechtigten werden ab sofort bei den Wahlämtern der Städte und Gemeinden des Kreises Soest oder auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de) vorgehalten. Bei Bedarf sind dort auch weitere Informationen zu erhalten.
„Möchte ein Wähler oder eine Wählerin aus diesem Personenkreis nicht mehr im Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland geführt werden, muss dies bis zum 19. Mai 2024 bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragt werden“, erklärt Patrik Neuhaus, Wahlsachbearbeiter beim Kreis Soest. Auch für künftige Europawahlen werde der Wahlberechtigte dann aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, bis er erneut einen Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis bei seiner Kommune stelle. Auch nach einem Wegzug und dann erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müsse wieder ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.