Wasserentnahmen

Für die Entnahme von Wasser zum Beispiel aus Gewässern oder dem Grundwasser wird eine Erlaubnis des Kreises Soest benötigt. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen ist. Nur so können Grundwasser und Gewässer gemäß der europäischen Wasserrahmenlinie geschützt werden. Ausnahmen gelten beim sogenannten „Gemeingebrauch“, also zum Beispiel beim Baden oder Bewässern des privaten Gartens.

Bohrgerät bei der Arbeit, um später eine Wärmepumpe einsetzen zu können. Foto: Markus Steiger/ Kreis Soest
Bohrgerät bei der Arbeit, um später eine Wärmepumpe einsetzen zu können. Foto: Markus Steiger/ Kreis Soest

Einige Beispiele, in denen für die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer oder dem Grundwasser eine Erlaubnis benötigt wird:

  • Betrieb einer Wärmepumpe,
  • Fischteich mit Wasser füllen,
  • Einsatz von Flusswasser als Kühlwasser,
  • Gewerbliche Bewässerungen von Pflanzen.

Ausnahmen gelten für den sogenannte „Gemeingebrauch", soweit dadurch nicht andere Rechte verletzt werden oder das Gewässer geschädigt wird. Hierzu zählen zum Beispiel

  • Baden,
  • Waschen,
  • Viehtränken,
  • Schöpfen mit Handgeräten, um den Garten zu bewässern,
  • Bewässerung des Hausgartens.

Unerlaubte Entnahmen oder Einleitungen können ordnungsrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden.

Für eine Erlaubnis werden nachfolgenden Unterlagen in vierfacher Ausführung benötigt:

  • Antrag,
  • Erläuterungsbericht mit Bedarfsberechnung und – nachweis; gegebenenfalls Analysen,
  • Übersichtsplan (zum Beispiel Messtischblatt im Maßstab 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage,
  • Katasteramtlicher Lageplan (Maßstab 1:500 oder ähnlich) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen. Kennzeichnung der Entnahmestelle oder der sonstigen Benutzung.
  • Schnitte durch die Anlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, eventuell Bodenprofil,
  • Angaben über eingesetzte Wärmepumpe.

In der Regel nicht mehr als sieben Wochen. Größere Verfahren können wegen der Beteiligung der Öffentlichkeit wesentlich länger dauern.

Mindestgebühr 200 Euro. Bei größeren Mengen wird die Gebühr nach Vorgaben berechnet. Für die Erdwärmenutzung fällt eine Gebühr von 250 Euro (bis 50 Kilojoule pro Sekunde) an.

Zahlungsarten: Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheids

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG NRW)
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