Werner
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
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Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2711
- Fax
- +49 2921 30-2716
- verwaltung-kfz@kreis-soest.de
Versicherungsangelegenheiten
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
Versicherungswechsel
Bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft muss der neue Versicherer umgehend eine elektronische Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (eVBÜ) an die Kfz-Zulassungsbehörde übermitteln. Eine Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB) kann als Versicherungswechsel nicht akzeptiert werden.
Da der bisherige Versicherer in der Regel die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Kfz-Zulassungsbehörde meldet, ist es wichtig, dass der neue Versicherer die eVBÜ rechtzeitig zum Stichtag des Versicherungswechsels übermittelt.
Ein persönlicher Besuch ist nicht erforderlich.
Maßnahmen beim fehlenden Versicherungsschutz
- Wird der Versicherungsschutz durch den Versicherer aufgehoben, so teilt er dies der Kfz-Zulassungsbehörde in Form einer Anzeige gem. § 51 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) elektronisch mit.
- Nach Eingang dieser Anzeige ist die Kfz-Zulassungsbehörde gesetzlich verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden und das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.
- Zunächst wird dem Fahrzeughalter mit einer Ordnungsverfügung der Fahrzeugbetrieb untersagt und er wird aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist den Versicherungsschutz wiederherzustellen.
- Alternativ kann das Fahrzeug auch innerhalb der Frist außer Betrieb gesetzt werden
- Kommt der Fahrzeughalter den in der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen nicht nach, wird mit einer weiteren Ordnungsverfügung die Entsiegelung der Kennzeichenschilder und der Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I durch den Vollzugsdienst des Kreises Soest angeordnet.
- Nach Entsiegelung der amtlichen Kennzeichenschilder wird das Fahrzeug von Amts wegen außer Betrieb gesetzt.
- Der Versicherungsschutz kann grundsätzlich nur durch eine eVBÜ nachgewiesen werden.
- Prämienquittungen, Einzahlungsbelege, Versicherungsschein oder die Vorlage einer eVB können als Nachweis nicht akzeptiert werden!
- Sämtliche Maßnahmen sind mit Gebühren für den Fahrzeughalter verbunden, welche sich bis zu einem Höchstsatz von 286 Euro belaufen können.
- Die Kfz-Zulassungsbehörde hat weder das Recht noch die Möglichkeit, die eingegangene Anzeige der Versicherung anzuzweifeln oder diese auf Richtigkeit hin zu überprüfen.
- Sollte ein Fehler der Versicherungsgesellschaft vorliegen, so kann dies nur direkt zwischen dem Fahrzeughalter und der Versicherung geklärt werden, da es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt. Ein Eingreifen der Kfz-Zulassungsbehörde ist hier nicht möglich.
Links
Notwendige Unterlagen
- elektronische Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (eVBÜ)
- Unterlagen für die Neusiegelung der Kennzeichen
- Unterlagen für die Außerbetriebsetzung
- Unterlagen für die Wiederzulassung
Kosten
- 70 Euro 1. Ordnungsverfügung zzgl. 2,80 Euro Zustellungsgebühr
- 31 Euro 2. Ordnungsverfügung zzgl. 2,80 Euro Zustellungsgebühr
- 50 Euro je Außendienstbesuch
- Kosten für die Neusiegelung der Kennzeichen
- Kosten für die Außerbetriebsetzung
- Kosten für die Wiederzulassung
Zahlungsarten:
- Gebührenbescheid
Zulassungsstellen Soest und Lippstadt:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz - StVG
- Pflichtversicherungsgesetz - PflVG
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV