Alleinerziehende Mütter und Väter können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn der andere Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt zahlt. Anträge können bei den jeweils zuständigen Jugendämtern im Kreis Soest gestellt werden. Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil beziehungsweise der Sozialhilfeträger. Die Antragsformulare sind bei den Unterhaltsvorschusskassen sowie auf dieser Seite weiter unten erhältlich.
Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Unterhaltsvorschuss wird nicht gewährt, wenn
- beide Elternteile zusammenleben,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen.
Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt/Unterhaltsersatzleistungen vom anderen Elternteil oder bei Tod des Eltern-/Stiefelternteils Waisenbezüge beziehungsweise Schadensersatzleistungen erhält,
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dann, wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung seine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro pro Monat brutto erzielt.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
Alter der Kinder | Mindestunterhalt | abzüglich volles Kindergeld | UVG-Leistung |
---|---|---|---|
0 - 5 Jahre | 480 Euro | 250 Euro | 230 Euro |
6 – 11 Jahre | 551 Euro | 250 Euro | 301 Euro |
12 – 17 Jahre | 645 Euro | 250 Euro | 395 Euro |
Die Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sobald sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, können sich andere Zahlbeträge ergeben. Einkünfte des Kindes wie Waisenrente, Unterhaltsersatzleistungen oder eine Ausbildungsvergütung vermindern den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Dauer der Zahlungen
Seit dem 1. Juli 2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist mit der am 17. August 2017 erfolgten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgehoben worden.
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X)
- Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie des Personalausweises
- Kopie der Bankkarte
- Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
- Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile
- Nachweis um das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkend Leistungen beantragt werden)
- Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate, Unterhalt wie Urkunde oder Urteil (nur, falls bereits vorhanden)
Alleinerziehende Mütter und Väter können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn der andere Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt zahlt. Anträge können bei den jeweils zuständigen Jugendämtern im Kreis Soest gestellt werden. Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil beziehungsweise der Sozialhilfeträger. Die Antragsformulare sind bei den Unterhaltsvorschusskassen sowie auf dieser Seite weiter unten erhältlich.
Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Unterhaltsvorschuss wird nicht gewährt, wenn
- beide Elternteile zusammenleben,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen.
Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt/Unterhaltsersatzleistungen vom anderen Elternteil oder bei Tod des Eltern-/Stiefelternteils Waisenbezüge beziehungsweise Schadensersatzleistungen erhält,
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dann, wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung seine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro pro Monat brutto erzielt.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
Alter der Kinder | Mindestunterhalt | abzüglich volles Kindergeld | UVG-Leistung |
---|---|---|---|
0 - 5 Jahre | 480 Euro | 250 Euro | 230 Euro |
6 – 11 Jahre | 551 Euro | 250 Euro | 301 Euro |
12 – 17 Jahre | 645 Euro | 250 Euro | 395 Euro |
Die Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sobald sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, können sich andere Zahlbeträge ergeben. Einkünfte des Kindes wie Waisenrente, Unterhaltsersatzleistungen oder eine Ausbildungsvergütung vermindern den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Dauer der Zahlungen
Seit dem 1. Juli 2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist mit der am 17. August 2017 erfolgten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgehoben worden.
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X)
- Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie des Personalausweises
- Kopie der Bankkarte
- Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
- Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile
- Nachweis um das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkend Leistungen beantragt werden)
- Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate, Unterhalt wie Urkunde oder Urteil (nur, falls bereits vorhanden)
Alleinerziehende Mütter und Väter können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn der andere Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt zahlt. Anträge können bei den jeweils zuständigen Jugendämtern im Kreis Soest gestellt werden. Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil beziehungsweise der Sozialhilfeträger. Die Antragsformulare sind bei den Unterhaltsvorschusskassen sowie auf dieser Seite weiter unten erhältlich.
Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Unterhaltsvorschuss wird nicht gewährt, wenn
- beide Elternteile zusammenleben,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen.
Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt/Unterhaltsersatzleistungen vom anderen Elternteil oder bei Tod des Eltern-/Stiefelternteils Waisenbezüge beziehungsweise Schadensersatzleistungen erhält,
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dann, wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung seine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro pro Monat brutto erzielt.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
Alter der Kinder | Mindestunterhalt | abzüglich volles Kindergeld | UVG-Leistung |
---|---|---|---|
0 - 5 Jahre | 480 Euro | 250 Euro | 230 Euro |
6 – 11 Jahre | 551 Euro | 250 Euro | 301 Euro |
12 – 17 Jahre | 645 Euro | 250 Euro | 395 Euro |
Die Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sobald sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, können sich andere Zahlbeträge ergeben. Einkünfte des Kindes wie Waisenrente, Unterhaltsersatzleistungen oder eine Ausbildungsvergütung vermindern den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Dauer der Zahlungen
Seit dem 1. Juli 2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist mit der am 17. August 2017 erfolgten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgehoben worden.
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X)
- Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie des Personalausweises
- Kopie der Bankkarte
- Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
- Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile
- Nachweis um das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkend Leistungen beantragt werden)
- Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate, Unterhalt wie Urkunde oder Urteil (nur, falls bereits vorhanden)
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
Leonie
Schürmann
Kreishaus
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08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3855
- leonie.schuermann@kreis-soest.de
Yvonne
Lehmann
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- Telefon
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- Fax
- +49 2921 30-2490
- yvonne.lehmann@kreis-soest.de
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Mütter und Väter können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn der andere Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt zahlt. Anträge können bei den jeweils zuständigen Jugendämtern im Kreis Soest gestellt werden. Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil beziehungsweise der Sozialhilfeträger. Die Antragsformulare sind bei den Unterhaltsvorschusskassen sowie auf dieser Seite weiter unten erhältlich.
Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Unterhaltsvorschuss wird nicht gewährt, wenn
- beide Elternteile zusammenleben,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen.
Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt/Unterhaltsersatzleistungen vom anderen Elternteil oder bei Tod des Eltern-/Stiefelternteils Waisenbezüge beziehungsweise Schadensersatzleistungen erhält,
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dann, wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung seine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro pro Monat brutto erzielt.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
Alter der Kinder | Mindestunterhalt | abzüglich volles Kindergeld | UVG-Leistung |
---|---|---|---|
0 - 5 Jahre | 480 Euro | 250 Euro | 230 Euro |
6 – 11 Jahre | 551 Euro | 250 Euro | 301 Euro |
12 – 17 Jahre | 645 Euro | 250 Euro | 395 Euro |
Die Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sobald sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, können sich andere Zahlbeträge ergeben. Einkünfte des Kindes wie Waisenrente, Unterhaltsersatzleistungen oder eine Ausbildungsvergütung vermindern den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Dauer der Zahlungen
Seit dem 1. Juli 2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist mit der am 17. August 2017 erfolgten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgehoben worden.
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- Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie des Personalausweises
- Kopie der Bankkarte
- Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
- Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile
- Nachweis um das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkend Leistungen beantragt werden)
- Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate, Unterhalt wie Urkunde oder Urteil (nur, falls bereits vorhanden)
Rechtsgrundlagen
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X)