Mit Fahrerlaubnissen aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören, darf die Inhaberin oder der Inhaber höchstens sechs Monate (185 Tage) ab Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Danach muss die bisherige Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Für die Umschreibung muss die alte Fahrerlaubnis noch gültig sein.
Das persönliche Erscheinen des Antragsstellers ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich. Wenden Sie sich für die Terminvergabe bitte an fahrerlaubnisse@kreis-soest.de
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV). Bitte bringen Sie das Passfoto mit, eine Anfertigung vor Ort ist derzeit nicht möglich!
- gültige ausländische Fahrerlaubnis (im Original)
- Name der Fahrschule, die Sie in Deutschland besuchen
- Sehtestbescheinigung (bei Klassen A, A1, B, BE, M, L, T)
- augenärztliche Bescheinigung (bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D, D1E, DE),
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe,
- Bescheinigung über körperliche Untersuchung (bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE),
- Gutachten über psychologische Leistungstests (bei Klassen D1, D1E, D, DE und Fahrgastbeförderung),
- Übersetzung der ausländischen Fahrerlaubnis (z. B. von einem amtlich anerkannten Übersetzer).
Sehtestbescheinigung und augenärztliche Untersuchung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. Sollte ein Sehtest als nicht bestanden gelten, muss dieser durch ein augenärztliches Gutachten ersetzt werden. Die Bescheinigung über die körperliche Untersuchung und das Gutachten über den psychologischen Leistungstest dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Für alle Umschreibungen aus Staaten, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt sind, muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Ausnahmen von Prüfungen und vorzulegenden Unterlagen hiervon siehe Anlage 11 FeV.
Etwa 45 Euro.
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Gültigkeiten ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland (externer Link)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) (externer Link)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (externer Link)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Anlage 11 (externer Link)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8 (externer Link)
- English information for NON EU Driving-licenses
- Merkblatt für Fahrerlaubnisse außerhalb der EU und des EWR
- Anschrift
- 001 Senator-Schwartz-Ring 21 - 23 59494 Soest
Lage
- Telefon
- 02921 30-2708
- Fax
- +49 2921 30-2704
- fahrerlaubnisse@kreis-soest.de
Umschreibung einer nicht EU-Fahrerlaubnis
Mit Fahrerlaubnissen aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören, darf die Inhaberin oder der Inhaber höchstens sechs Monate (185 Tage) ab Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Danach muss die bisherige Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Für die Umschreibung muss die alte Fahrerlaubnis noch gültig sein.
Das persönliche Erscheinen des Antragsstellers ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich. Wenden Sie sich für die Terminvergabe bitte an fahrerlaubnisse@kreis-soest.de
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Notwendige Unterlagen
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV). Bitte bringen Sie das Passfoto mit, eine Anfertigung vor Ort ist derzeit nicht möglich!
- gültige ausländische Fahrerlaubnis (im Original)
- Name der Fahrschule, die Sie in Deutschland besuchen
- Sehtestbescheinigung (bei Klassen A, A1, B, BE, M, L, T)
- augenärztliche Bescheinigung (bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D, D1E, DE),
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe,
- Bescheinigung über körperliche Untersuchung (bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE),
- Gutachten über psychologische Leistungstests (bei Klassen D1, D1E, D, DE und Fahrgastbeförderung),
- Übersetzung der ausländischen Fahrerlaubnis (z. B. von einem amtlich anerkannten Übersetzer).
Sehtestbescheinigung und augenärztliche Untersuchung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. Sollte ein Sehtest als nicht bestanden gelten, muss dieser durch ein augenärztliches Gutachten ersetzt werden. Die Bescheinigung über die körperliche Untersuchung und das Gutachten über den psychologischen Leistungstest dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Für alle Umschreibungen aus Staaten, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt sind, muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Ausnahmen von Prüfungen und vorzulegenden Unterlagen hiervon siehe Anlage 11 FeV.
Kosten
Etwa 45 Euro.
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8