Umkennzeichnung

Bei Diebstahl oder Verlust eines amtlichen Kennzeichens ist aus Sicherheitsgründen unverzüglich eine Umkennzeichnung erforderlich. Das alte Kennzeichen wird dann für zehn Jahre gesperrt, um Missbrauch zu verhindern und ein neues Kennzeichen zugeteilt. Alternativ ist auch ein neues Wunschkennzeichen möglich.

Mann vor seinem Auto mit Soester-Kennzeichen. Foto: Thomas Weinstock/Kreis Soest
Foto: Thomas Weinstock/Kreis Soest

Außerdem ist eine persönliche Verlusterklärung gegenüber dem Kreis Soest notwendig. Diese kann bei den beiden Zulassungsstellen des Kreises abgegeben werden. Falls eine Diebstahlanzeige der Polizei beim Kreis vorgelegt werden kann, ist keine Verlusterklärung notwendig.

Wechselkennzeichen

Kommt von einem Wechselkennzeichen für mehrere Fahrzeuge ein fahrzeugbezogenes Teil, ein Wechselteil oder beide Teile abhanden oder werden sie gestohlen, müssen alle Fahrzeuge umgekennzeichnet werden.

Umkennzeichnung nach Cyberangriff

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 entschieden, dass der Kreis Soest auf die Ummeldegebühr für Fahrzeuge verzichtet, die aufgrund des Cyberangriffs in der Zeit vom 30.10.23 bis 29.01.2024 in einer anderen Zulassungsstelle zugelassen wurden. Die Gebührenbefreiung ist zeitlich befristet vom 01.04.24 bis 31.03.2025 und gilt nur für die reinen Verwaltungsgebühren i. H. v. von 27,10 €. Die dem Kraftfahrtbundesamt zu erstattenden Gebühren und die Sachkosten für Materialien sind ausgenommen.

Bitte reservieren Sie sich für die Umkennzeichnung online einen Termin und wählen dabei das Anliegen „Umkennzeichnung (SO/LP) – Cyberangriff“ aus. 
Hinweise:

  • Eine Gebührenbefreiung für die Umkennzeichnung von einem auswärtigen Kennzeichen auf SO- oder LP-Kennzeichen ist nur einmalig pro Fahrzeug möglich.
  • Eine Umkennzeichnung von sogenannten “Serienkennzeichen” wie SO-YQ oder LP-YQ ist ebenfalls möglich, aber nicht von der Gebührenbefreiung erfasst. 
  • Es besteht keine Pflicht zur Umkennzeichnung. Sie können also ein zugeteiltes ortsfremdes Kennzeichen unbefristet weiternutzen. 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • Kennzeichenschild bzw. Kennzeichenschilder
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU) – bei PKW jedoch im Regelfall erst, wenn sie älter als drei Jahre sind,
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei ausländischen Bürgern ein amtlicher Lichtbildausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel,
  • Verlusterklärung oder Diebstahlanzeige der deutschen Polizei
  • unterschriebene Vollmacht im Original und Personalausweis/Pass des Halters, falls dieser nicht persönlich erscheint,
  • bei Zulassung auf Minderjährige: Besitz der entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis, unterschriebene Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung beider Elternteile im Original sowie deren Personalausweise/Pässe,
  • Zulassung auf eine juristische Person: Personalausweis des Vertretungsberechtigten und ein entsprechender Registerauszug zum Beispiel aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, aus dem sich die Vertretungsberechtigung ergibt,
  • falls der Hauptsitz einer juristischen Person nicht im Kreis Soest liegt: Nachweis über die Zweigstelle/Nebenstelle im Kreis Soest, zum Beispiel in Form der Gewerbeanmeldung.

Bei einer Umkennzeichnung auf Wunsch sind die gleichen Unterlagen wie bei Verlust oder Diebstahl der Kennzeichen notwendig. Die Diebstahlanzeige bzw. Eidestattliche Versicherung entfällt.

Im Regelfall reicht eine leserliche Kopie der benötigten Pässe/Ausweise aus. Diese müssen gültig sein.

  • bei Kennzeichenverlust: 28,20 Euro bis 65,20 Euro
  • bei Kennzeichendiebstahl: 28,20 Euro bis 34,50 Euro
  • bei Umkennzeichnung auf Wunsch: 38,40 Euro bis 44,70 Euro

Hinweis: Bei Vergabe eines Wunschkennzeichens, sind die Gebühren für das Wunschkennzeichen (10,20 Euro) und eventuell die Reservierungsgebühr (2,60 Euro) in Rechnung zu stellen.

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

 Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

  1. 02921 30-2794
  2. zulassungen-soest@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Details
Umkennzeichnung, Verlust, Diebstahl, Kennzeichen, Sperre, 10 Jahre, Wechselkennzeichen, Kennzeichenwechsel, Wechsel, Kennzeichenbeibehalt, UK, Wunsch, Wunschkennzeichen

Infoboxen

Nur mit Termin

Die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu den Themen Zulassung und Fahrerlaubnis sind nur mit einem Termin möglich. Ausnahme: Anträge zum Pflichtumtausch von Führerscheinen sind schriftlich zu stellen. Zur Online-Terminvergabe

Achtung beim Autoverkauf!

Melden Sie ein Fahrzeug vor der Übergabe entweder ab oder informieren Sie den Kreis Soest über den Verkauf! Mit der Außerbetriebsetzung enden für Sie die Pflichten zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsprämie und somit auch Ihre Halterhaftung.

Wie bezahlen?

Eine Bezahlung ist nur mit EC- oder Kreditkarte möglich.