Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Der Veterinärdienst des Kreises überprüft deshalb routinemäßig und nach Hinweisen aus der Bürgerschaft private und gewerbliche Nutztier- und Tierhaltungen. Für manche Tätigkeiten mit Tieren wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt.
Im Umgang mit einem Tier ist jeder Mensch dafür verantwortlich, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Veterinärdienst überwacht folgende Bereiche:
- Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen
- Tiertransporte und Schlachtstätten
- Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten
Tierschutzanzeige
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden,
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters,
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit,
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere,
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung.
Außerhalb der Dienstzeiten steht die Leitstelle des Kreises Soest für Meldungen rund um die Uhr zur Verfügung. Telefon: 02921/9100-0.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim,
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen,
- Durchführung von Tierbörsen,
- Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren,
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Tiertransporte, Schlachtstätten und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.
Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
Tierschutzgesetz
Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Tierschutzgesetz
- Hundeverordnung
- Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art - Infos des Bundeslandwirtschaftsministeriums
- Weitere Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung - Infos der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
- Tierschutzbund
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (Halten von Tieren für Tierversuche)
- Tiertransporte – Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
- Tiertransporte – Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005
- Tiertransporte - Antrag auf Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (Viehhandel, Viehtransport, Sammelstelle)
- Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der Schweinehaltung
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Anforderungen Schweineställe
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Mutterkuhstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Bullenmaststall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Jungrinderaufzuchtstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Kälberstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Milchviehstall
- Schweinehaltung - Abmeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank
- Sauenhaltung - Neue Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Deckzentrum
- Sauenhaltung - Betriebs- und Umbaukonzept
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung einer Durchführungserlaubnis von Börsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c Tierschutzgesetz
- Wirbeltiere - Sachkundenachweis zur Betäubung und Tötung
- Hundehaltung - Anmeldung Verhaltens- und Sachkundeprüfung
- Tierschutzrechtlicher Hinweis
- Tiergehege - Genehmigung
Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Der Veterinärdienst des Kreises überprüft deshalb routinemäßig und nach Hinweisen aus der Bürgerschaft private und gewerbliche Nutztier- und Tierhaltungen. Für manche Tätigkeiten mit Tieren wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt.
Im Umgang mit einem Tier ist jeder Mensch dafür verantwortlich, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Veterinärdienst überwacht folgende Bereiche:
- Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen
- Tiertransporte und Schlachtstätten
- Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten
Tierschutzanzeige
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden,
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters,
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit,
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere,
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung.
Außerhalb der Dienstzeiten steht die Leitstelle des Kreises Soest für Meldungen rund um die Uhr zur Verfügung. Telefon: 02921/9100-0.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim,
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen,
- Durchführung von Tierbörsen,
- Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren,
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Tiertransporte, Schlachtstätten und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.
Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
Tierschutzgesetz
Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Tierschutzgesetz
- Hundeverordnung
- Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art - Infos des Bundeslandwirtschaftsministeriums
- Weitere Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung - Infos der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
- Tierschutzbund
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (Halten von Tieren für Tierversuche)
- Tiertransporte – Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
- Tiertransporte – Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005
- Tiertransporte - Antrag auf Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (Viehhandel, Viehtransport, Sammelstelle)
- Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der Schweinehaltung
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Anforderungen Schweineställe
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Mutterkuhstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Bullenmaststall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Jungrinderaufzuchtstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Kälberstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Milchviehstall
- Schweinehaltung - Abmeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank
- Sauenhaltung - Neue Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Deckzentrum
- Sauenhaltung - Betriebs- und Umbaukonzept
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung einer Durchführungserlaubnis von Börsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c Tierschutzgesetz
- Wirbeltiere - Sachkundenachweis zur Betäubung und Tötung
- Hundehaltung - Anmeldung Verhaltens- und Sachkundeprüfung
- Tierschutzrechtlicher Hinweis
- Tiergehege - Genehmigung
Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Der Veterinärdienst des Kreises überprüft deshalb routinemäßig und nach Hinweisen aus der Bürgerschaft private und gewerbliche Nutztier- und Tierhaltungen. Für manche Tätigkeiten mit Tieren wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt.
Im Umgang mit einem Tier ist jeder Mensch dafür verantwortlich, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Veterinärdienst überwacht folgende Bereiche:
- Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen
- Tiertransporte und Schlachtstätten
- Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten
Tierschutzanzeige
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden,
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters,
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit,
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere,
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung.
Außerhalb der Dienstzeiten steht die Leitstelle des Kreises Soest für Meldungen rund um die Uhr zur Verfügung. Telefon: 02921/9100-0.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim,
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen,
- Durchführung von Tierbörsen,
- Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren,
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Tiertransporte, Schlachtstätten und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.
Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
Tierschutzgesetz
Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Tierschutzgesetz
- Hundeverordnung
- Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art - Infos des Bundeslandwirtschaftsministeriums
- Weitere Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung - Infos der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
- Tierschutzbund
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (Halten von Tieren für Tierversuche)
- Tiertransporte – Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
- Tiertransporte – Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005
- Tiertransporte - Antrag auf Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (Viehhandel, Viehtransport, Sammelstelle)
- Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der Schweinehaltung
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Anforderungen Schweineställe
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Mutterkuhstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Bullenmaststall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Jungrinderaufzuchtstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Kälberstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Milchviehstall
- Schweinehaltung - Abmeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank
- Sauenhaltung - Neue Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Deckzentrum
- Sauenhaltung - Betriebs- und Umbaukonzept
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung einer Durchführungserlaubnis von Börsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c Tierschutzgesetz
- Wirbeltiere - Sachkundenachweis zur Betäubung und Tötung
- Hundehaltung - Anmeldung Verhaltens- und Sachkundeprüfung
- Tierschutzrechtlicher Hinweis
- Tiergehege - Genehmigung
Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Der Veterinärdienst des Kreises überprüft deshalb routinemäßig und nach Hinweisen aus der Bürgerschaft private und gewerbliche Nutztier- und Tierhaltungen. Für manche Tätigkeiten mit Tieren wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt.
Im Umgang mit einem Tier ist jeder Mensch dafür verantwortlich, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Veterinärdienst überwacht folgende Bereiche:
- Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen
- Tiertransporte und Schlachtstätten
- Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten
Tierschutzanzeige
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden,
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters,
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit,
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere,
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung.
Außerhalb der Dienstzeiten steht die Leitstelle des Kreises Soest für Meldungen rund um die Uhr zur Verfügung. Telefon: 02921/9100-0.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim,
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen,
- Durchführung von Tierbörsen,
- Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren,
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Tiertransporte, Schlachtstätten und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.
Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
Tierschutzgesetz
Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Tierschutzgesetz
- Hundeverordnung
- Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art - Infos des Bundeslandwirtschaftsministeriums
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- Tierschutzbund
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (Halten von Tieren für Tierversuche)
- Tiertransporte – Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
- Tiertransporte – Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005
- Tiertransporte - Antrag auf Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (Viehhandel, Viehtransport, Sammelstelle)
- Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der Schweinehaltung
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Anforderungen Schweineställe
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Mutterkuhstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Bullenmaststall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Jungrinderaufzuchtstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Kälberstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Milchviehstall
- Schweinehaltung - Abmeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank
- Sauenhaltung - Neue Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Deckzentrum
- Sauenhaltung - Betriebs- und Umbaukonzept
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung einer Durchführungserlaubnis von Börsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c Tierschutzgesetz
- Wirbeltiere - Sachkundenachweis zur Betäubung und Tötung
- Hundehaltung - Anmeldung Verhaltens- und Sachkundeprüfung
- Tierschutzrechtlicher Hinweis
- Tiergehege - Genehmigung
Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Der Veterinärdienst des Kreises überprüft deshalb routinemäßig und nach Hinweisen aus der Bürgerschaft private und gewerbliche Nutztier- und Tierhaltungen. Für manche Tätigkeiten mit Tieren wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt.
Im Umgang mit einem Tier ist jeder Mensch dafür verantwortlich, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Veterinärdienst überwacht folgende Bereiche:
- Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen
- Tiertransporte und Schlachtstätten
- Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten
Tierschutzanzeige
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden,
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters,
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit,
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere,
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung.
Außerhalb der Dienstzeiten steht die Leitstelle des Kreises Soest für Meldungen rund um die Uhr zur Verfügung. Telefon: 02921/9100-0.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim,
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen,
- Durchführung von Tierbörsen,
- Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren,
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Tiertransporte, Schlachtstätten und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.
Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
Tierschutzgesetz
Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Tierschutzgesetz
- Hundeverordnung
- Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art - Infos des Bundeslandwirtschaftsministeriums
- Weitere Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung - Infos der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
- Tierschutzbund
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (Halten von Tieren für Tierversuche)
- Tiertransporte – Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
- Tiertransporte – Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005
- Tiertransporte - Antrag auf Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (Viehhandel, Viehtransport, Sammelstelle)
- Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der Schweinehaltung
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Anforderungen Schweineställe
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Mutterkuhstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Bullenmaststall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Jungrinderaufzuchtstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Kälberstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Milchviehstall
- Schweinehaltung - Abmeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank
- Sauenhaltung - Neue Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Deckzentrum
- Sauenhaltung - Betriebs- und Umbaukonzept
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung einer Durchführungserlaubnis von Börsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c Tierschutzgesetz
- Wirbeltiere - Sachkundenachweis zur Betäubung und Tötung
- Hundehaltung - Anmeldung Verhaltens- und Sachkundeprüfung
- Tierschutzrechtlicher Hinweis
- Tiergehege - Genehmigung
Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Der Veterinärdienst des Kreises überprüft deshalb routinemäßig und nach Hinweisen aus der Bürgerschaft private und gewerbliche Nutztier- und Tierhaltungen. Für manche Tätigkeiten mit Tieren wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt.
Im Umgang mit einem Tier ist jeder Mensch dafür verantwortlich, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Veterinärdienst überwacht folgende Bereiche:
- Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen
- Tiertransporte und Schlachtstätten
- Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten
Tierschutzanzeige
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden,
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters,
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit,
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere,
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung.
Außerhalb der Dienstzeiten steht die Leitstelle des Kreises Soest für Meldungen rund um die Uhr zur Verfügung. Telefon: 02921/9100-0.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim,
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen,
- Durchführung von Tierbörsen,
- Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren,
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Tiertransporte, Schlachtstätten und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.
Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
Tierschutzgesetz
Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Tierschutzgesetz
- Hundeverordnung
- Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art - Infos des Bundeslandwirtschaftsministeriums
- Weitere Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung - Infos der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
- Tierschutzbund
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (Halten von Tieren für Tierversuche)
- Tiertransporte – Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
- Tiertransporte – Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005
- Tiertransporte - Antrag auf Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (Viehhandel, Viehtransport, Sammelstelle)
- Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der Schweinehaltung
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Anforderungen Schweineställe
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Mutterkuhstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Bullenmaststall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Jungrinderaufzuchtstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Kälberstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Milchviehstall
- Schweinehaltung - Abmeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank
- Sauenhaltung - Neue Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Deckzentrum
- Sauenhaltung - Betriebs- und Umbaukonzept
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung einer Durchführungserlaubnis von Börsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c Tierschutzgesetz
- Wirbeltiere - Sachkundenachweis zur Betäubung und Tötung
- Hundehaltung - Anmeldung Verhaltens- und Sachkundeprüfung
- Tierschutzrechtlicher Hinweis
- Tiergehege - Genehmigung
Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Der Veterinärdienst des Kreises überprüft deshalb routinemäßig und nach Hinweisen aus der Bürgerschaft private und gewerbliche Nutztier- und Tierhaltungen. Für manche Tätigkeiten mit Tieren wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt.
Im Umgang mit einem Tier ist jeder Mensch dafür verantwortlich, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Veterinärdienst überwacht folgende Bereiche:
- Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen
- Tiertransporte und Schlachtstätten
- Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten
Tierschutzanzeige
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden,
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters,
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit,
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere,
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung.
Außerhalb der Dienstzeiten steht die Leitstelle des Kreises Soest für Meldungen rund um die Uhr zur Verfügung. Telefon: 02921/9100-0.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim,
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen,
- Durchführung von Tierbörsen,
- Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren,
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Tiertransporte, Schlachtstätten und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.
Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
Tierschutzgesetz
Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Tierschutzgesetz
- Hundeverordnung
- Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art - Infos des Bundeslandwirtschaftsministeriums
- Weitere Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung - Infos der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
- Tierschutzbund
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (Halten von Tieren für Tierversuche)
- Tiertransporte – Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
- Tiertransporte – Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005
- Tiertransporte - Antrag auf Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (Viehhandel, Viehtransport, Sammelstelle)
- Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der Schweinehaltung
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Anforderungen Schweineställe
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Mutterkuhstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Bullenmaststall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Jungrinderaufzuchtstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Kälberstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Milchviehstall
- Schweinehaltung - Abmeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank
- Sauenhaltung - Neue Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Deckzentrum
- Sauenhaltung - Betriebs- und Umbaukonzept
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag zu verschiedenen Tierhaltungsformen
- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung einer Durchführungserlaubnis von Börsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c Tierschutzgesetz
- Wirbeltiere - Sachkundenachweis zur Betäubung und Tötung
- Hundehaltung - Anmeldung Verhaltens- und Sachkundeprüfung
- Tierschutzrechtlicher Hinweis
- Tiergehege - Genehmigung
Dr.
Katharina
Bonitz
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2188
- vet.leb@kreis-soest.de
Tierschutz
Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Der Veterinärdienst des Kreises überprüft deshalb routinemäßig und nach Hinweisen aus der Bürgerschaft private und gewerbliche Nutztier- und Tierhaltungen. Für manche Tätigkeiten mit Tieren wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt.
Im Umgang mit einem Tier ist jeder Mensch dafür verantwortlich, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Veterinärdienst überwacht folgende Bereiche:
- Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen
- Tiertransporte und Schlachtstätten
- Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten
Tierschutzanzeige
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden,
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters,
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit,
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere,
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung.
Außerhalb der Dienstzeiten steht die Leitstelle des Kreises Soest für Meldungen rund um die Uhr zur Verfügung. Telefon: 02921/9100-0.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim,
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen,
- Durchführung von Tierbörsen,
- Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren,
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Tiertransporte, Schlachtstätten und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.
Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
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- Genehmigungspflichtige Tätigkeiten – Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (Halten von Tieren für Tierversuche)
- Tiertransporte – Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
- Tiertransporte – Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005
- Tiertransporte - Antrag auf Zulassung nach Viehverkehrsverordnung (Viehhandel, Viehtransport, Sammelstelle)
- Änderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der Schweinehaltung
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Anforderungen Schweineställe
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Mutterkuhstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Bullenmaststall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Jungrinderaufzuchtstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Kälberstall
- Bauvorhaben, Stallneubauten und Stallumbauten – Milchviehstall
- Schweinehaltung - Abmeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank
- Sauenhaltung - Neue Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Deckzentrum
- Sauenhaltung - Betriebs- und Umbaukonzept
Links
- Tierschutzgesetz
- Hundeverordnung
- Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art - Infos des Bundeslandwirtschaftsministeriums
- Weitere Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung - Infos der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
- Tierschutzbund
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung
Rechtsgrundlagen
Tierschutzgesetz
Kontakt
Wolfsmeldungen
Für Wolfsmeldungen ist ausschließlich das Landesumweltamt zuständig. Melden Sie bitte jeden Hinweis auf einen Wolf an:
- Werktags 09:00 – 16:00 Uhr: Tel.: 02361-305-3322
- Außerhalb der Geschäftszeiten / am Wochenende / an Feiertagen nimmt die Nachrichtenbereitschaftszentrale des LANUV Ihre Meldungen entgegen: Tel.: 0201-714488
- Bei Haus- und Nutztierschäden oder Totfunden mit Wolfsverdacht, kontaktieren Sie bitte das Landesumweltamt NRW (LANUV) schnellstmöglich per E-Mail wolf_nrw@lanuv.nrw.de oder melden Sie sich unter den oben angegebenen Telefonnummern.
Weitere Informationen zum Thema finden: www.wolf.nrw