Dr.
Dörte
Meis
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
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- 02921 30-3735
- vet.leb@kreis-soest.de
Tierarzneimittelüberwachung
Der Missbrauch von Arzneimitteln in der Tierzucht kann nicht nur Tieren schaden. Auch für den Menschen können gesundheitliche Auswirkungen beim späteren Verzehr nicht ausgeschlossen werden. Deshalb kontrolliert die Tierarzneimittelüberwachung des Kreises Soest Tierärzte, Landwirte und Einzelhandelsunternehmen, ob sie verantwortungsvoll mit Tierarzneimitteln umgehen.
Zu einem verantwortungsvollen Umgang gehört, dass Tierhalter die Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren dokumentieren und dass sie die rechtlichen Vorschriften im Umgang mit Tierarzneimitteln einhalten. Dazu gehört zum Beispiel, dass die vorgeschriebenen Wartezeiten nach Verabreichen des Medikaments eingehalten wurden.
Aufgabenschwerpunkte der Tierarzneimittelüberwachung des Kreises Soest sind:
- die Überwachung tierärztlicher Hausapotheken,
- die Überprüfung des Einsatzes von Tierarzneimitteln durch landwirtschaftliche Tierhalter,
- die Entnahme von Rückstandsproben vom lebenden Tier.
Eintragungen im Bestandsbuch
Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Tiere vor einer unsachgemäßen Anwendung dürfen Tierarzneimittel nur von einer Apotheke oder vom behandelnden Tierarzt abgegeben werden. Für jede Behandlung mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln muss eine Behandlungsanweisung vom Tierarzt vorliegen. Diese Anweisung muss entweder vom Tierarzt oder vom Anwender im Bestandsbuch dokumentiert werden. Letztendlich ist der Tierhalter für die unverzügliche Eintragung im Bestandsbuch verantwortlich.
Das Bestandsbuch kann als gebundenes Buch mit Seitenzahlen, als ungebundene Sammlung mit durchnummerierten Einzelblättern, in Form von Einzeltierkarten und in elektronischer Form geführt werden. Von der letzten Eintragung ab muss es für fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
Halbjährlich ermittelte Kennzahlen nach § 57 TAMG
Die Bekanntmachungen des Medians (Kennzahl 1) und des dritten Quartils (Kennzahl 2) der jeweiligs halbjährlich erfassten bundesweiten betrieblichen Therapiehäufigkeiten nach § 57 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) finden Sie direkt, nach Nutzungsarten getrennt aufgelistet, in der Antibiotika-Datenbank oder in der Gesamtübersicht im Bundesanzeiger. Auf der Internetseite des Bundesanzeigers, sollten Sie den Suchbegriff "Therapiehäufigkeit" verwenden, um schnell zu den gewünschten Bekanntmachungen zu gelangen.
Tierarzneimittel- und Antibiobikadatenbank
Berufs- oder gewerbsmäßige Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten müssen seit dem 1. April 2014 mitteilen, ob sie in der Antibiotikadatenbank meldepflichtig sind. Tierhalter müssen den Einsatz von Tierarzneimitteln für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juli bzw 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Jahres in ihrem Bestand spätestens bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli eines jeden Jahres in der Datenbank eingegeben haben.
Die Meldungen erfolgen über das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) im Bereich "Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank - Meldungen und Abfragen". Nähere Informationen zur Dateneingabe stehen auf der Internetseite.
- Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
- Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (ABAMVerwV)
- HIT-Datenbank
- Infos und Handbücher zur Dateneingabe
Schriftliche Meldung gemäß § 55 Abs. 4 und § 56 Abs. 2 TAMG
Die Tierarzneimittel-Regionalstelle NRW des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ist zuständig für die unten aufgeführten schriftlichen Meldungen nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Die entsprechenden Meldeformular finden Sie auf der Internetseite des LANUV.
- Entgegennahme und Eintragung der Anzeige zur schriftlichen Benennung von Dritten gemäß § 55 Abs. 4 und § 56 Abs. 2 TAMG
- Entgegennahme und Eintragung von nachträglichen schriftlichen Mitteilungen für vergangene Meldehalbjahre und Abmeldung der jeweiligen Nutzungsarten
LANUV:
Tel.: 02361 305-3543
Tel.: 02361 305-3365
Tel.: 02361 305-3008
Fax: 02361 305-3439
fachbereich87@lanuv.nrw.de
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Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)