Teilungsvermessung

Beim Kauf oder Verkauf müssen Grundstücke oft neu zugeschnitten werden. Die Grenzen werden dann mit Hilfe einer Teilungsvermessung neu festgelegt. Auch wenn Erben ein Grundstück untereinander aufteilen möchten, oder wenn ein Teil eines Grundstücks beliehen werden soll, ist eine Teilungsvermessung nötig.

Teilung eines Grundstücks.  Foto: Thomas Grimm
Teilungsvermessung. Foto: Thomas Grimm

Am Anfang einer jeden Teilungsvermessung steht die individuelle Beratung durch die Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung (Katasteramt). Sollen bebaute Grundstücke geteilt werden, ist unter bestimmten Umständen ggf. bei der zuständigen Bauordnungsbehörde eine Teilungsgenehmigung zu beantragen. Die notwendigen Unterlagen für die Teilungsgenehmigung werden vom Katasteramt erstellt.

Genauer Ablauf

Nachdem die Teilungsgenehmigung – falls erforderlich – vorliegt, wird das zu teilende Grundstück vor Ort vermessen. Dabei werden die alten Grenzen direkt vor Ort überprüft und die neuen Grenzen in der Regel durch Grenzsteine neu abgemarkt. Alte, nicht mehr vorgefundene Grenzpunkte werden ebenfalls erneut abgemarkt. 

In einem Grenztermin werden alle von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer über das Ergebnis der Grenzuntersuchung, Abmarkung und die neuen Grenzen informiert. Das Ergebnis wird in einer Grenzniederschrift als öffentliche Urkunde festgehalten. 

Anschließend berechnet die Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung die Flächen für die neuen Flurstücke und gibt diesen eine neue Bezeichnung. Sobald die Änderungen im Liegenschaftskataster eingetragen sind, werden der Eigentümer des zu teilenden Flurstücks, der Antragsteller – falls nicht gleichzeitig Eigentümer – das Finanzamt und das Grundbuchamt informiert.

Unterlagen sind in der Regel nicht erforderlich. Angaben zur Lage des Grundstücks sind von Vorteil.

Die Vermessung und Bearbeitung wird möglichst zeitnah durchgeführt. Bei Teilungsvermessungen von bebauten Grundstücken muss zunächst die Genehmigung der Bauordnungsbehörde vorliegen.

Die Kosten richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW).
Hiernach berechnen sich die Kosten anhand der neu zu bildenden Flurstücke und deren Flächen sowie dem zutreffenden Bodenrichtwert. Das größte neu zu bildende Flurstück ist dabei gebührenfrei.
Bei der Teilung eines bebauten Grundstückes ist zusätzlich ein amtlicher Lageplan erforderlich, da die Teilung durch die Bauaufsichtsbehörde zuvor genehmigt werden muss.

Bei amtlichen Vermessungen, die zeitlich und örtlich zusammenhängend durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren.

Beispiel für ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche von 1.000 m²:

  • Bodenrichtwert: 80 Euro /m² bis 200 Euro /m²
  • Grundaufwandspauschale: 350 Euro 
  • Gebühr für die Grenzniederschrift: 460 Euro 
  • Gebühr für die neu entstehenden Flurstücke:
        -   600 m²: gebührenfrei
        -   400 m²: 1.845,35 Euro 
  • voraussichtliche Gesamtgebühr: ca. 3.160 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer)
  • zzgl. Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters:
        - 763,61 Euro (nicht umsatzsteuerpflichtig)

Zahlungsarten: In der Regel Überweisung, nachdem der schriftliche Gebührenbescheid zugesandt wurde.

  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW)
  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
  • Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
  1. 02921 30-2331
  2. martin.albrecht@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
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    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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  7. Details
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    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
Vermessung, Teilungsvermessung, Grundstücksteilung, Teilung, Flurstück, Grundstück, Genehmigung zur Grundstücksteilung, Grenze, Grenzniederschrift