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Sprengstoffrecht

Eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) ist erforderlich für den Umgang im privaten Bereich (Erwerb, Aufbewahrung, Verwendung, Vernichtung und Verbringen) mit Treibladungspulver, wie Nitrocellulosepulver (zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen), Schwarzpulver (zum Vorderladerschießen) oder Böllerpulver (zum Schießen mit Böllern).

Warnschild Explosionsgefährliche Stoffe. Foto: © T. Michel - Fotolia.com
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Unter folgenden Voraussetzungen wird der Erlaubnisschein nach § 27 SprengG mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt: 

  1. Persönliche Voraussetzungen: Antragstellende Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sein, und es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
  2. Nachweis eines Bedürfnisses zum Erwerb von Treibladungspulver:
    Wiederladen: Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig aktiv am Schießsportbetrieb teilgenommen wird, oder Kopie des gültigen Jagdscheins.
    Vorderladerschießen: Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig aktiv am Schießsportbetrieb (Vorderladerschießen) teilgenommen wird.
    Böllern: Nachweis, dass bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird.
  3. Fachkunde: Die Fachkunde für den Umgang mit Treibladungspulver wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in dem die Fach- und Rechtskunde für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, nachgewiesen. Um an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese kann ebenfalls bei der Waffen- und Sprengstoffbehörde beantragt werden.
  4. Nachweis der sicheren Aufbewahrung des Treibladungspulvers

Rechtzeitig Antrag stellen!

Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit eingegangen sein. Nur dann kann die Erlaubnis verlängert werden! Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Neuausstellung nötig.

Wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind, ist eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig.

Änderungen umgehend melden

Adressenänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager müssen umgehend der Waffen- und Sprengstoffbehörde gemeldet werden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines muss hierbei vorgelegt werden.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Sprengstoff- und Waffenbehörde gerne zur Verfügung.

Für die (Neu-)Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG werden folgende Unterlagen benötigt:

 

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
  • Bedürfnisnachweis
  • Original des Fachkundezeugnisses

 

Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis nach § 27 SprengG werden folgende Unterlagen benötigt:

 

  • Antrag auf Verlängerung
  • Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG
  • Bedürfnisnachweis
  • Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (SprengV)
  1. 02921 9100-1120
  2. sprengstoffrecht@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreispolizeibehörde
    Walburger-Osthofen-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Dienstag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  7. Details
  1. 02921 9100-1134
  2. sprengstoffrecht@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreispolizeibehörde
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    59494 Soest
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    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Dienstag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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Sprengstoff, Böller, Silvester