Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Leistungsberechtigte sollen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum befähigt und unterstützt werden.
Der Kreis Soest ist für folgende Leistungen der Sozialen Teilhabe für junge Menschen mit Behinderung (ab Einschulung bis zur Vollendung der Schulpflicht) zuständig:
- Leistungen für Wohnraum
- Assistenzleistungen
- Heilpädagogische Leistungen
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- Leistungen zur Förderung der Verständigung
- Hilfsmittel
- Leistungen zur Mobilität – für diese Leistung ist der Kreis Soest auch für Erwachsene mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent und dem Merkmal aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zuständig = „Freifahrten“
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich im geltenden Recht um einen Teilbereich der Sozialhilfe. Sozialhilfe erhält auf Grund des Nachrangprinzips nicht, wer sich u.a. durch Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Die Übernahme von Kosten wird dabei einkommens- und vermögensabhängig geprüft (Ausnahme bei heilpädagogischen Leistungen).
Sozialgesetzbuch Erstes und Neuntes Buch (SGB I und IX)
Auskunft zur Bearbeitungszeit geben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Birgit
Kraft-Pankoke
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2924
- Fax
- +49 2921 30-2389
- birgit.kraft-pankoke@kreis-soest.de
Soziale Teilhabe
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Leistungsberechtigte sollen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum befähigt und unterstützt werden.
Der Kreis Soest ist für folgende Leistungen der Sozialen Teilhabe für junge Menschen mit Behinderung (ab Einschulung bis zur Vollendung der Schulpflicht) zuständig:
- Leistungen für Wohnraum
- Assistenzleistungen
- Heilpädagogische Leistungen
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- Leistungen zur Förderung der Verständigung
- Hilfsmittel
- Leistungen zur Mobilität – für diese Leistung ist der Kreis Soest auch für Erwachsene mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent und dem Merkmal aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zuständig = „Freifahrten“
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich im geltenden Recht um einen Teilbereich der Sozialhilfe. Sozialhilfe erhält auf Grund des Nachrangprinzips nicht, wer sich u.a. durch Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Die Übernahme von Kosten wird dabei einkommens- und vermögensabhängig geprüft (Ausnahme bei heilpädagogischen Leistungen).
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Bearbeitungsdauer
Auskunft zur Bearbeitungszeit geben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch Erstes und Neuntes Buch (SGB I und IX)
Kontakt
Wo kann ich mich beim Kreis Soest beraten lassen?
- Menschen mit geistigen und / oder körperlichen Behinderungen können sich bezüglich der Beantragung von Leistungen der Sozialen Teilhabe an den Kreis Soest wenden. Die Ansprechpersonen finden Sie am Ende dieser Seite.
- Bei seelischen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch VIII können sich Eltern beim zuständigen Jugendamt ihrer Stadt oder des Kreises Soest beraten lassen.
Welche formalen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Grundsätzlich müssen Kinder, Jugendliche und Erwachsene bei Antragstellung im Kreis Soest gemeldet sein.
- Der/ Die Antragsteller/in muss die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen dauerhaften Aufenthaltsstatus besitzen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt ist der behinderte oder von der Behinderung bedrohte (junge) Mensch. Antragsteller sind in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder die sorgeberechtigten Eltern.
Wie stelle ich einen Antrag?
Bitte füllen Sie den Antrag (siehe unter "Antragsformulare“ online aus.
Den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen
- per Post an den Kreis Soest, Abteilung Soziales (Soziale Teilhabe), Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
- oder per Fax an die Nummer 02921 30-2389.
Bitte verwenden Sie ausschließlich das angebotene Formular, um die Antragsstellung zu erleichtern. Wenn Sie Schwierigkeiten haben den Antrag auszudrucken, wenden Sie sich an die unten genannten Ansprechpartner. Wir senden Ihnen den Antrag dann auf Anfrage zu.
Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:
- ärztliche Stellungnahme
a) zur Behinderung der Antragstellerin / des Antragstellers (möglichst mit ICD-10 Diagnose(n) und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 2 SGB IX / diese Unterlagen sollen nicht älter als 12 Monate sein)
b) zur Notwendigkeit des Einsatzes für das Hilfsmittel, die Therapie etc.
- Kostenaufstellung für die beantragte Leistung
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Bestätigung über den Aufenthaltsstatus bei ausländischer Staatangehörigkeit
Was passiert nach der Antragsstellung?
Die Abteilung Soziales der Kreisverwaltung prüft die eingereichten Antragsunterlagen individuell für jeden Einzelfall. Neben dem Vorliegen einer medizinisch festgestellten Behinderung sowie der medizinischen Notwendigkeit für eine Leistung wird außerdem geprüft, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt.
Erst wenn alle Kriterien erfüllt sind, kann der Kreis Soest eine Leistung zur Sozialen Teilhabe bewilligen und erstellt einen rechtsmittelkräftigen Bescheid.