Schornsteinfegerangelegenheiten

Der Kreis Soest übt die Aufsicht über die 31 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kreisgebiet Soest aus. Er ist unter anderem zuständig für die Beitreibung ausstehender Schornsteinfegergebühren, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben angefallen sind, sowie für die Durchsetzung von Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten.

Rauchfangkehrer im Gegenlicht. Foto: © krizz7 - Fotolia.com
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Seit dem Wegfall des Kehrmonopols können Eigentümerinnen und Eigentümer Schornsteinfegerarbeiten wie Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten frei vergeben. Hoheitliche Tätigkeiten wie die Feuerstättenschauen dürfen weiterhin nur von den bestellten, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ausgeführt werden. Grund ist die Novellierung des Schornsteinfegerrechts von 2008, mit der deutsches an europäisches Recht angepasst wurde. Seitdem hat sich noch einiges mehr geändert.

  • Es besteht nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich. Das heißt: Nur noch manche Tätigkeiten dürfen weiter ausschließlich von den zuständigen Bezirksschornsteinfegern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Feuerstättenschauen. Hier fallen auch Gebühren an, die vom Kreis Soest beigetrieben werden können.
  • Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken und Räumen sind jetzt verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen sowie die nach der nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vorgeschriebenen Messungen zu veranlassen.
  • Hauseigentümer erhalten regelmäßig einen Feuerstättenbescheid. Darin legt der Bezirksschornsteinfegermeister fest, bis wann welche Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden müssen. Die fristgerechte Durchführung der im Bescheid aufgetragenen Arbeiten muss dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister mittels Formblatt nachgewiesen werden, außer er hat sie selbst ausgeführt.
  • Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen müssen unverzüglich dem Bezirksschornsteinfegermeister mitgeteilt werden.

Für die Arbeiten des Bezirksschornsteinfegers werden Gebühren für hoheitliche Aufgaben nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erhoben. Für alle freien Arbeiten sind die Preise seit Januar 2013 frei verhandelbar.

Weitere Verwaltungsgebühren fallen an, wenn der Kreis Soest die ausstehenden Schornsteinfegergebühren eintreiben beziehungsweise die Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchsetzen muss.

  • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
  • Kehr- und Überprüfungsordnung
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  7. Details
Schornsteinfeger, Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, SchfHwG
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