Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd grundsätzlich zu verschonen. In begründeten Fällen kann die Untere Jagdbehörde jedoch die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben. Auf Antrag prüft sie in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind oder ob auch andere vorrangige Maßnahmen besser geeignet sind.
Mögliche Gründe für eine Schonzeitaufhebung sind beispielsweise:
- Wildseuchenbekämpfung
- Entnahme von kranken oder kümmernden Wildes
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
- wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
- Störung des biologischen Gleichgewichts
- Wildhege
Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat
- intensive Jagdausübung während der jeweiligen Jagdzeit,
- Vergrämungsmaßnahmen.
Die Schonzeitaufhebung wird befristet erteilt.
Antrag stellen
- Einen Antrag auf Aufhebung der Schonzeit können sowohl der oder die zuständige Jagdausübungsberechtigte als auch betroffene Landwirte und Landwirtinnen stellen.
- Der Antrag muss eine ausführliche Begründung sowie Angaben zu den betroffenen Flächen beinhalten, gegebenenfalls eine Dokumentation der bereits entstandenen Schäden.
Prüfung
Die Untere Jagdbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind, insbesondere, ob die Schonzeitaufhebung erforderlich ist und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt. Hierzu sind in der Regel auch Stellungnahmen vom Kreisjagdberater, der Landwirtschaftskammer, der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und der Naturschutzbehörde notwendig.
- §§ 1 und 22 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 24 Landesjagdgesetz (LJG-NRW)
- § 1 Landesjagdzeitenverordnung
- In der Regel 60 Euro. Für 2024 gilt eine Befreiung der Gebühr.
- Jagdzeiten - Infos auf recht.nrw.de
- Antrag auf Schonzeitaufhebung zum AusdruckenBitte beachten Sie beim Verwenden des Antragsvordrucks die folgenden Datenschutzhinweise:
- Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten - Untere Jagdbehörde
Achim
Grebe
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- achim.grebe@kreis-soest.de
Aufhebung der Schonzeit
Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd grundsätzlich zu verschonen. In begründeten Fällen kann die Untere Jagdbehörde jedoch die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben. Auf Antrag prüft sie in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind oder ob auch andere vorrangige Maßnahmen besser geeignet sind.
Mögliche Gründe für eine Schonzeitaufhebung sind beispielsweise:
- Wildseuchenbekämpfung
- Entnahme von kranken oder kümmernden Wildes
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
- wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
- Störung des biologischen Gleichgewichts
- Wildhege
Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat
- intensive Jagdausübung während der jeweiligen Jagdzeit,
- Vergrämungsmaßnahmen.
Die Schonzeitaufhebung wird befristet erteilt.
Antrag stellen
- Einen Antrag auf Aufhebung der Schonzeit können sowohl der oder die zuständige Jagdausübungsberechtigte als auch betroffene Landwirte und Landwirtinnen stellen.
- Der Antrag muss eine ausführliche Begründung sowie Angaben zu den betroffenen Flächen beinhalten, gegebenenfalls eine Dokumentation der bereits entstandenen Schäden.
Prüfung
Die Untere Jagdbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind, insbesondere, ob die Schonzeitaufhebung erforderlich ist und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt. Hierzu sind in der Regel auch Stellungnahmen vom Kreisjagdberater, der Landwirtschaftskammer, der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und der Naturschutzbehörde notwendig.
Downloads
- Antrag auf Schonzeitaufhebung zum Ausdrucken
Bitte beachten Sie beim Verwenden des Antragsvordrucks die folgenden Datenschutzhinweise: - Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten - Untere Jagdbehörde
Kosten
- In der Regel 60 Euro. Für 2024 gilt eine Befreiung der Gebühr.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 und 22 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 24 Landesjagdgesetz (LJG-NRW)
- § 1 Landesjagdzeitenverordnung
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Schonzeit Rehwild
Die festgelegte Schonzeit für Rehwild Zur Unterstützung der Wiederbewaldung nach den Kalamitätsschäden in den Wäldern des Kreises Soest wird wie folgt aufgehoben: