Verlängerung eines Schengen-Visums nach Einreise für einen Kurzaufenthalt

Schengen-Visa (Visumkategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung. Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.

Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:

  • in Ausnahmefällen, wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben

oder

  • wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.

Wichtige Hinweise

  • Bitte beachten Sie: Ein bereits abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr verlängert werden.
  • Nach Eingang der Antragsunterlagen erhalten Sie einen Termin. Eine Vorsprache ohne einen Termin ist nicht möglich.

Voraussetzungen

  • Ausnahmegründe: Eine Visumsverlängerung kommt nur in Betracht, wenn humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen oder bei höherer Gewalt.
    • Beispiel für höhere Gewalt: Kein Flugverkehr wegen Wetterverhältnissen oder Streik
    • Beispiele für humanitäre Gründe: eilbedürftige ärztliche Behandlung oder Reiseunfähigkeit des Antragstellers, plötzliche Erkrankung oder ein Besorgnis erregendes Ereignis von nahen Familienangehörigen
    • Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe: dringende geschäftliche oder berufliche Gründe, die vor der Einreise nicht abschätzbar waren
  • Gesicherter Lebensunterhalt: Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein.
  • Pass mit dem gültigen Visum
  • Vollmacht mit Pass oder Personalausweis (falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist)
  • Ausgefüllter "Antrag auf Verlängerung eines Schengen-Visums"
  • Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
    • Verpflichtungserklärung und Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der einladenden Person (Bankauszug / die drei letzten Gehaltsnachweise / bei Selbständigen die Einkommensbescheinigung des Steuerberaters) oder
    • Nachweis eigener ausreichender Mittel oder
    • ggf. Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Lebenshaltungskosten
  • Krankenversicherung
    • Reise-Krankenversicherung für die Dauer des zu verlängernden Aufenthalts oder
    • Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Reisekrankenversicherung. Unfälle und akute Erkrankungen müssen durch die Versicherung in beiden Fällen abgedeckt sein.
  • Sonstige Nachweise

 

Bei einem Visum zu einem geschäftlichen oder beruflichen Aufenthalt sind Nachweise vorzulegen, die auch ein öffentliches Interesse an der Verlängerung begründen.

  • bis zu zwei Wochen
  • Gebührenfrei: wenn das Schengen-Visum wegen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert wird
  • 30 Euro: wenn das Schengen-Visum wegen schwerwiegender persönlicher Gründe verlängert wird.
  • 60 Euro: wenn das Schengen-Visum im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum verlängert wird.
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
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