Unser Onlinedienst zu diesem Thema steht leider derzeit aufgrund eines Cyberangriffs auf unseren IT-Dienstleister nicht zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis! +++ Pferdefreunde müssen beim Reiten in der freien Landschaft oder im Wald ein gültiges Reitkennzeichen mitführen. Die Pflicht besteht für private und öffentliche Straßen und Wege. Die Reitkennzeichen werden beidseitig am Zaumzeug des Pferdes befestigt. Dabei handelt es sich um zwei gelbe Tafeln mit jährlich wechselnden farblichen Aufklebern, den Reiterplaketten.
Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist und muss dies auf Verlangen dem Kreis Soest vorlegen können.
Die Reitkennzeichen werden gegen Bezahlung der gesetzlich festgelegten jährlichen Reitabgabe und der anfallenden Verwaltungskosten vom Kreis Soest ausgegeben. Die Kosten für die Kennzeichen fallen nur einmal an. Die Jahresaufkleber müssen jährlich erneuert werden.
Ein Großteil der Einnahmen aus der Reitabgabe kommt wieder den Reiterinnen und Reitern zugute, da mit diesen Mitteln vorhandene Reitwege unterhalten und neue angelegt werden. Zudem werden mit dem Geld Schäden beseitigt, die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen.
Das Reiten entgegen diesen Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wo ist das Reiten erlaubt?
- Generell ist das Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen erlaubt.
- Zur freien Landschaft gehört nicht der Wald. Hier ist das Reiten auf den öffentlichen Verkehrsflächen und gekennzeichneten Reitwegen sowie auf den privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Diese Wege sind in der Regel so breit, dass eine gefahrlose Begegnung zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden möglich ist.
Wo ist das Reiten grundsätzlich nicht erlaubt?
- Im Wald abseits von Straßen und Wegen, also zum Beispiel nicht auf Waldschneisen, auf Rückegassen oder auf Wildwechseln;
- im Wald auf Trampelpfaden, Wanderwegen oder sonstigen Wegen, die nach Anlage und Beschaffenheit nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind;
- außerhalb von Straßen und Wegen in den Natur- und Landschaftsschutzgebieten und geschützten Biotopen.
Der Reiter sollte natürlich auch die zivilrechtlichen Beschränkungen beachten. Für das Reiten in fremden Hofräumen, Parkanlagen oder Gärten ist stets das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers erforderlich.
- Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
- Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
Beantragung über Online-Dienste (siehe oben)
- bei privater Nutzung, Erstantrag: 40,74 Euro
- bei private Nutzung, Verlängerung: 30,24 Euro
- für Reiterhöfe, Erstantrag 90,74 Euro
- für Reiterhöfe, Verlängerung 80,24 Euro
Die darin enthaltende Reitabgabe beträgt bei der privaten Nutzung 25 Euro und bei Reiterhöfen 75 Euro.
Zahlungsarten: abhängig von der Art der Beantragung
Hängt vom Einzelfall ab, in der Regel nicht länger 2 bis 3 Tage.
Unser Onlinedienst zu diesem Thema steht leider derzeit aufgrund eines Cyberangriffs auf unseren IT-Dienstleister nicht zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis! +++ Pferdefreunde müssen beim Reiten in der freien Landschaft oder im Wald ein gültiges Reitkennzeichen mitführen. Die Pflicht besteht für private und öffentliche Straßen und Wege. Die Reitkennzeichen werden beidseitig am Zaumzeug des Pferdes befestigt. Dabei handelt es sich um zwei gelbe Tafeln mit jährlich wechselnden farblichen Aufklebern, den Reiterplaketten.
Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist und muss dies auf Verlangen dem Kreis Soest vorlegen können.
Die Reitkennzeichen werden gegen Bezahlung der gesetzlich festgelegten jährlichen Reitabgabe und der anfallenden Verwaltungskosten vom Kreis Soest ausgegeben. Die Kosten für die Kennzeichen fallen nur einmal an. Die Jahresaufkleber müssen jährlich erneuert werden.
Ein Großteil der Einnahmen aus der Reitabgabe kommt wieder den Reiterinnen und Reitern zugute, da mit diesen Mitteln vorhandene Reitwege unterhalten und neue angelegt werden. Zudem werden mit dem Geld Schäden beseitigt, die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen.
Das Reiten entgegen diesen Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wo ist das Reiten erlaubt?
- Generell ist das Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen erlaubt.
- Zur freien Landschaft gehört nicht der Wald. Hier ist das Reiten auf den öffentlichen Verkehrsflächen und gekennzeichneten Reitwegen sowie auf den privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Diese Wege sind in der Regel so breit, dass eine gefahrlose Begegnung zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden möglich ist.
Wo ist das Reiten grundsätzlich nicht erlaubt?
- Im Wald abseits von Straßen und Wegen, also zum Beispiel nicht auf Waldschneisen, auf Rückegassen oder auf Wildwechseln;
- im Wald auf Trampelpfaden, Wanderwegen oder sonstigen Wegen, die nach Anlage und Beschaffenheit nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind;
- außerhalb von Straßen und Wegen in den Natur- und Landschaftsschutzgebieten und geschützten Biotopen.
Der Reiter sollte natürlich auch die zivilrechtlichen Beschränkungen beachten. Für das Reiten in fremden Hofräumen, Parkanlagen oder Gärten ist stets das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers erforderlich.
- Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
- Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
Beantragung über Online-Dienste (siehe oben)
- bei privater Nutzung, Erstantrag: 40,74 Euro
- bei private Nutzung, Verlängerung: 30,24 Euro
- für Reiterhöfe, Erstantrag 90,74 Euro
- für Reiterhöfe, Verlängerung 80,24 Euro
Die darin enthaltende Reitabgabe beträgt bei der privaten Nutzung 25 Euro und bei Reiterhöfen 75 Euro.
Zahlungsarten: abhängig von der Art der Beantragung
Hängt vom Einzelfall ab, in der Regel nicht länger 2 bis 3 Tage.
Sonja
Todzi
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2451
- Fax
- +49 2921 30-2880
- sonja.todzi@kreis-soest.de
Reitkennzeichen
Unser Onlinedienst zu diesem Thema steht leider derzeit aufgrund eines Cyberangriffs auf unseren IT-Dienstleister nicht zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis! +++ Pferdefreunde müssen beim Reiten in der freien Landschaft oder im Wald ein gültiges Reitkennzeichen mitführen. Die Pflicht besteht für private und öffentliche Straßen und Wege. Die Reitkennzeichen werden beidseitig am Zaumzeug des Pferdes befestigt. Dabei handelt es sich um zwei gelbe Tafeln mit jährlich wechselnden farblichen Aufklebern, den Reiterplaketten.
Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist und muss dies auf Verlangen dem Kreis Soest vorlegen können.
Die Reitkennzeichen werden gegen Bezahlung der gesetzlich festgelegten jährlichen Reitabgabe und der anfallenden Verwaltungskosten vom Kreis Soest ausgegeben. Die Kosten für die Kennzeichen fallen nur einmal an. Die Jahresaufkleber müssen jährlich erneuert werden.
Ein Großteil der Einnahmen aus der Reitabgabe kommt wieder den Reiterinnen und Reitern zugute, da mit diesen Mitteln vorhandene Reitwege unterhalten und neue angelegt werden. Zudem werden mit dem Geld Schäden beseitigt, die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen.
Das Reiten entgegen diesen Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wo ist das Reiten erlaubt?
- Generell ist das Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen erlaubt.
- Zur freien Landschaft gehört nicht der Wald. Hier ist das Reiten auf den öffentlichen Verkehrsflächen und gekennzeichneten Reitwegen sowie auf den privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Diese Wege sind in der Regel so breit, dass eine gefahrlose Begegnung zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden möglich ist.
Wo ist das Reiten grundsätzlich nicht erlaubt?
- Im Wald abseits von Straßen und Wegen, also zum Beispiel nicht auf Waldschneisen, auf Rückegassen oder auf Wildwechseln;
- im Wald auf Trampelpfaden, Wanderwegen oder sonstigen Wegen, die nach Anlage und Beschaffenheit nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind;
- außerhalb von Straßen und Wegen in den Natur- und Landschaftsschutzgebieten und geschützten Biotopen.
Der Reiter sollte natürlich auch die zivilrechtlichen Beschränkungen beachten. Für das Reiten in fremden Hofräumen, Parkanlagen oder Gärten ist stets das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers erforderlich.
Notwendige Unterlagen
Beantragung über Online-Dienste (siehe oben)
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab, in der Regel nicht länger 2 bis 3 Tage.
Kosten
- bei privater Nutzung, Erstantrag: 40,74 Euro
- bei private Nutzung, Verlängerung: 30,24 Euro
- für Reiterhöfe, Erstantrag 90,74 Euro
- für Reiterhöfe, Verlängerung 80,24 Euro
Die darin enthaltende Reitabgabe beträgt bei der privaten Nutzung 25 Euro und bei Reiterhöfen 75 Euro.
Zahlungsarten: abhängig von der Art der Beantragung
Rechtsgrundlagen
- Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
- Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes