Ausstellung eines Reiseausweises
Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Reiseausweis beantragen. Der Reiseausweis ist ein Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
Ausländerrinnen und Ausländer können einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sie als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt hat Ein Status als subsidiär Schutzberechtigter genügt nicht.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- In der Regel der Nachweis, dass Sie einen Nationalpass nicht in zumutbarer Weise erhalten können. Ihre Heimatbehörden und/oder Ihre Botschaft müssen dies schriftlich bestätigen
- Das gleiche gilt für den sogenannten „Ausweisersatz“, der Ihnen durch die Ausländerbehörde ausgestellt werden kann. Mit dem Ausweisersatz sind Grenzübertritte jedoch nicht möglich.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose
Für einen Reiseausweis für Staatenlose müssen Sie mit Nachweisen belegen, dass Sie kein Staat als staatsangehörig ansieht. Die Ausländerbehörde des Kreises Soest prüft dann, ob Sie tatsächlich staatenlos sind.
Gültigkeitsdauer
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose – bis zu 3 Jahren
- Vorläufiger Reiseausweis (ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise (ohne elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Kindern unter 12 Jahre – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise für Kindern mit Flüchtlingseigenschaften (mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium) – bis zu 3 Jahren
- ohne Fingerabdrücke bei Kindern unter 6 Jahren
- mit Fingerabdrücken bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr
- Kinder leisten eine Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
- Ausweisersatz (§ 55 Abs. 3 AufenthV) – richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels
- Ausstellung von Reiseausweisen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. Satz 7 AufenthV) an heimatlose Ausländer (HAuslG) – bis zu 10 Jahren
Hinweise
- Ein Reiseausweis für Ausländer kann mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen.
- Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
- Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, wird dieser mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein eines Nationalpasses hinweist und der lautet: "Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport." Auch der Nationalpass wird mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und lautet: "Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpaier ausgestellt."
- § 55 Ausweisersatz (AufenthV)
Reiseausweis für Flüchtlinge:
- §§ 1 Absatz 3, 4 Absatz 1 Nr. 3 AufenthV
- Artikel 28 - Abkommen über Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951
Reiseausweis für Ausländer:
- §§ 4, 5, 6, 8, 9 Absatz 1, AufenthV
- § 6 Satz 3 AufenthV i.V.m. § 23 Absatz 4 AufenthG
Reiseausweis für Staatenlose
- §§ 1 Absatz 1 Nr. 4, 4 Absatz 1 Nr. 4 AufenthV
- Artikel 28 - Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Gebühren:
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Gebühren:
- Reiseausweis für Ausländer – 100 Euro
- Reiseausweis für Personen bis zum 24. Lebensjahr – 97 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - 70 Euro
- Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte - 70 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge, für subsidiär Schutzberechtigte - Personen bis zum 24. Lebensjahr - 38 Euro
- Neuausstellung eines Dokuments dem Zusatz Ausweisersatz - 72 Euro
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, für Flüchtlinge, für Staatenlose, für subsidiär Schutzberichtigte, Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahre – 14 Euro
- bis zu 12 Wochen
Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Reiseausweis beantragen. Der Reiseausweis ist ein Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
Ausländerrinnen und Ausländer können einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sie als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt hat Ein Status als subsidiär Schutzberechtigter genügt nicht.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- In der Regel der Nachweis, dass Sie einen Nationalpass nicht in zumutbarer Weise erhalten können. Ihre Heimatbehörden und/oder Ihre Botschaft müssen dies schriftlich bestätigen
- Das gleiche gilt für den sogenannten „Ausweisersatz“, der Ihnen durch die Ausländerbehörde ausgestellt werden kann. Mit dem Ausweisersatz sind Grenzübertritte jedoch nicht möglich.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose
Für einen Reiseausweis für Staatenlose müssen Sie mit Nachweisen belegen, dass Sie kein Staat als staatsangehörig ansieht. Die Ausländerbehörde des Kreises Soest prüft dann, ob Sie tatsächlich staatenlos sind.
Gültigkeitsdauer
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose – bis zu 3 Jahren
- Vorläufiger Reiseausweis (ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise (ohne elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Kindern unter 12 Jahre – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise für Kindern mit Flüchtlingseigenschaften (mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium) – bis zu 3 Jahren
- ohne Fingerabdrücke bei Kindern unter 6 Jahren
- mit Fingerabdrücken bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr
- Kinder leisten eine Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
- Ausweisersatz (§ 55 Abs. 3 AufenthV) – richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels
- Ausstellung von Reiseausweisen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. Satz 7 AufenthV) an heimatlose Ausländer (HAuslG) – bis zu 10 Jahren
Hinweise
- Ein Reiseausweis für Ausländer kann mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen.
- Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
- Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, wird dieser mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein eines Nationalpasses hinweist und der lautet: "Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport." Auch der Nationalpass wird mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und lautet: "Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpaier ausgestellt."
- § 55 Ausweisersatz (AufenthV)
Reiseausweis für Flüchtlinge:
- §§ 1 Absatz 3, 4 Absatz 1 Nr. 3 AufenthV
- Artikel 28 - Abkommen über Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951
Reiseausweis für Ausländer:
- §§ 4, 5, 6, 8, 9 Absatz 1, AufenthV
- § 6 Satz 3 AufenthV i.V.m. § 23 Absatz 4 AufenthG
Reiseausweis für Staatenlose
- §§ 1 Absatz 1 Nr. 4, 4 Absatz 1 Nr. 4 AufenthV
- Artikel 28 - Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Gebühren:
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Gebühren:
- Reiseausweis für Ausländer – 100 Euro
- Reiseausweis für Personen bis zum 24. Lebensjahr – 97 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - 70 Euro
- Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte - 70 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge, für subsidiär Schutzberechtigte - Personen bis zum 24. Lebensjahr - 38 Euro
- Neuausstellung eines Dokuments dem Zusatz Ausweisersatz - 72 Euro
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, für Flüchtlinge, für Staatenlose, für subsidiär Schutzberichtigte, Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahre – 14 Euro
- bis zu 12 Wochen
Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Reiseausweis beantragen. Der Reiseausweis ist ein Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
Ausländerrinnen und Ausländer können einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sie als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt hat Ein Status als subsidiär Schutzberechtigter genügt nicht.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- In der Regel der Nachweis, dass Sie einen Nationalpass nicht in zumutbarer Weise erhalten können. Ihre Heimatbehörden und/oder Ihre Botschaft müssen dies schriftlich bestätigen
- Das gleiche gilt für den sogenannten „Ausweisersatz“, der Ihnen durch die Ausländerbehörde ausgestellt werden kann. Mit dem Ausweisersatz sind Grenzübertritte jedoch nicht möglich.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose
Für einen Reiseausweis für Staatenlose müssen Sie mit Nachweisen belegen, dass Sie kein Staat als staatsangehörig ansieht. Die Ausländerbehörde des Kreises Soest prüft dann, ob Sie tatsächlich staatenlos sind.
Gültigkeitsdauer
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose – bis zu 3 Jahren
- Vorläufiger Reiseausweis (ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise (ohne elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Kindern unter 12 Jahre – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise für Kindern mit Flüchtlingseigenschaften (mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium) – bis zu 3 Jahren
- ohne Fingerabdrücke bei Kindern unter 6 Jahren
- mit Fingerabdrücken bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr
- Kinder leisten eine Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
- Ausweisersatz (§ 55 Abs. 3 AufenthV) – richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels
- Ausstellung von Reiseausweisen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. Satz 7 AufenthV) an heimatlose Ausländer (HAuslG) – bis zu 10 Jahren
Hinweise
- Ein Reiseausweis für Ausländer kann mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen.
- Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
- Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, wird dieser mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein eines Nationalpasses hinweist und der lautet: "Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport." Auch der Nationalpass wird mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und lautet: "Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpaier ausgestellt."
- § 55 Ausweisersatz (AufenthV)
Reiseausweis für Flüchtlinge:
- §§ 1 Absatz 3, 4 Absatz 1 Nr. 3 AufenthV
- Artikel 28 - Abkommen über Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951
Reiseausweis für Ausländer:
- §§ 4, 5, 6, 8, 9 Absatz 1, AufenthV
- § 6 Satz 3 AufenthV i.V.m. § 23 Absatz 4 AufenthG
Reiseausweis für Staatenlose
- §§ 1 Absatz 1 Nr. 4, 4 Absatz 1 Nr. 4 AufenthV
- Artikel 28 - Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Gebühren:
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Gebühren:
- Reiseausweis für Ausländer – 100 Euro
- Reiseausweis für Personen bis zum 24. Lebensjahr – 97 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - 70 Euro
- Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte - 70 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge, für subsidiär Schutzberechtigte - Personen bis zum 24. Lebensjahr - 38 Euro
- Neuausstellung eines Dokuments dem Zusatz Ausweisersatz - 72 Euro
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, für Flüchtlinge, für Staatenlose, für subsidiär Schutzberichtigte, Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahre – 14 Euro
- bis zu 12 Wochen
Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Reiseausweis beantragen. Der Reiseausweis ist ein Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
Ausländerrinnen und Ausländer können einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sie als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt hat Ein Status als subsidiär Schutzberechtigter genügt nicht.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- In der Regel der Nachweis, dass Sie einen Nationalpass nicht in zumutbarer Weise erhalten können. Ihre Heimatbehörden und/oder Ihre Botschaft müssen dies schriftlich bestätigen
- Das gleiche gilt für den sogenannten „Ausweisersatz“, der Ihnen durch die Ausländerbehörde ausgestellt werden kann. Mit dem Ausweisersatz sind Grenzübertritte jedoch nicht möglich.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose
Für einen Reiseausweis für Staatenlose müssen Sie mit Nachweisen belegen, dass Sie kein Staat als staatsangehörig ansieht. Die Ausländerbehörde des Kreises Soest prüft dann, ob Sie tatsächlich staatenlos sind.
Gültigkeitsdauer
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose – bis zu 3 Jahren
- Vorläufiger Reiseausweis (ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise (ohne elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Kindern unter 12 Jahre – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise für Kindern mit Flüchtlingseigenschaften (mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium) – bis zu 3 Jahren
- ohne Fingerabdrücke bei Kindern unter 6 Jahren
- mit Fingerabdrücken bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr
- Kinder leisten eine Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
- Ausweisersatz (§ 55 Abs. 3 AufenthV) – richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels
- Ausstellung von Reiseausweisen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. Satz 7 AufenthV) an heimatlose Ausländer (HAuslG) – bis zu 10 Jahren
Hinweise
- Ein Reiseausweis für Ausländer kann mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen.
- Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
- Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, wird dieser mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein eines Nationalpasses hinweist und der lautet: "Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport." Auch der Nationalpass wird mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und lautet: "Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpaier ausgestellt."
- § 55 Ausweisersatz (AufenthV)
Reiseausweis für Flüchtlinge:
- §§ 1 Absatz 3, 4 Absatz 1 Nr. 3 AufenthV
- Artikel 28 - Abkommen über Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951
Reiseausweis für Ausländer:
- §§ 4, 5, 6, 8, 9 Absatz 1, AufenthV
- § 6 Satz 3 AufenthV i.V.m. § 23 Absatz 4 AufenthG
Reiseausweis für Staatenlose
- §§ 1 Absatz 1 Nr. 4, 4 Absatz 1 Nr. 4 AufenthV
- Artikel 28 - Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Gebühren:
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Gebühren:
- Reiseausweis für Ausländer – 100 Euro
- Reiseausweis für Personen bis zum 24. Lebensjahr – 97 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - 70 Euro
- Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte - 70 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge, für subsidiär Schutzberechtigte - Personen bis zum 24. Lebensjahr - 38 Euro
- Neuausstellung eines Dokuments dem Zusatz Ausweisersatz - 72 Euro
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, für Flüchtlinge, für Staatenlose, für subsidiär Schutzberichtigte, Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahre – 14 Euro
- bis zu 12 Wochen
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Reiseausweis beantragen. Der Reiseausweis ist ein Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
Ausländerrinnen und Ausländer können einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sie als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt hat Ein Status als subsidiär Schutzberechtigter genügt nicht.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- In der Regel der Nachweis, dass Sie einen Nationalpass nicht in zumutbarer Weise erhalten können. Ihre Heimatbehörden und/oder Ihre Botschaft müssen dies schriftlich bestätigen
- Das gleiche gilt für den sogenannten „Ausweisersatz“, der Ihnen durch die Ausländerbehörde ausgestellt werden kann. Mit dem Ausweisersatz sind Grenzübertritte jedoch nicht möglich.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose
Für einen Reiseausweis für Staatenlose müssen Sie mit Nachweisen belegen, dass Sie kein Staat als staatsangehörig ansieht. Die Ausländerbehörde des Kreises Soest prüft dann, ob Sie tatsächlich staatenlos sind.
Gültigkeitsdauer
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose – bis zu 3 Jahren
- Vorläufiger Reiseausweis (ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise (ohne elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Kindern unter 12 Jahre – bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise für Kindern mit Flüchtlingseigenschaften (mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium) – bis zu 3 Jahren
- ohne Fingerabdrücke bei Kindern unter 6 Jahren
- mit Fingerabdrücken bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr
- Kinder leisten eine Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
- Ausweisersatz (§ 55 Abs. 3 AufenthV) – richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels
- Ausstellung von Reiseausweisen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. Satz 7 AufenthV) an heimatlose Ausländer (HAuslG) – bis zu 10 Jahren
Hinweise
- Ein Reiseausweis für Ausländer kann mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen.
- Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
- Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, wird dieser mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein eines Nationalpasses hinweist und der lautet: "Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport." Auch der Nationalpass wird mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und lautet: "Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpaier ausgestellt."
Onlinedienste
Bearbeitungsdauer
- bis zu 12 Wochen
Kosten
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Gebühren:
- Reiseausweis für Ausländer – 100 Euro
- Reiseausweis für Personen bis zum 24. Lebensjahr – 97 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - 70 Euro
- Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte - 70 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge, für subsidiär Schutzberechtigte - Personen bis zum 24. Lebensjahr - 38 Euro
- Neuausstellung eines Dokuments dem Zusatz Ausweisersatz - 72 Euro
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, für Flüchtlinge, für Staatenlose, für subsidiär Schutzberichtigte, Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahre – 14 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 55 Ausweisersatz (AufenthV)
Reiseausweis für Flüchtlinge:
- §§ 1 Absatz 3, 4 Absatz 1 Nr. 3 AufenthV
- Artikel 28 - Abkommen über Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951
Reiseausweis für Ausländer:
- §§ 4, 5, 6, 8, 9 Absatz 1, AufenthV
- § 6 Satz 3 AufenthV i.V.m. § 23 Absatz 4 AufenthG
Reiseausweis für Staatenlose
- §§ 1 Absatz 1 Nr. 4, 4 Absatz 1 Nr. 4 AufenthV
- Artikel 28 - Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Gebühren: