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Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen und eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland abgeschlossen haben, können eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen. Die Erteilung ist auch möglich, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Schritt hin zu einem langfristigen Aufenthalt und wird für Ihre beruflichen Erfolge erteilt.

Voraussetzungen

Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Berufsqualifikation / qualifizierte Beschäftigung: Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter gibt es drei Möglichkeiten, wie Ihr beruflicher Werdegang aussehen darf.
    • Die erste Möglichkeit ist, dass Sie eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben und nun als qualifizierte Kraft in diesem Beruf arbeiten.
    • Die zweite Möglichkeit ist, dass Sie einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss besitzen und zwei Jahre in diesem Beruf als qualifizierte Fachkraft gearbeitet haben.
    • Die dritte Möglichkeit ist, dass Sie seit drei Jahren einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen und seit mindestens einem Jahr Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne öffentliche Leistungen (Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung sind unschädlich) sicherstellen können.
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen. Das heißt, Sie beziehen keine öffentlichen Leistungen wie zum Beispiel Leistungen vom Jobcenter.
  • Krankenversicherung: Sie und Ihre Familienangehörigen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind oder über eine gleichwertige private Krankenversicherung verfügen.
  • ausreichender Wohnraum: Sie und Ihre Familienangehörigen verfügen über ausreichend Wohnraum. Dies ist in der Regel der Fall, wenn jedem Familienangehörigen ab sechs Jahren 12 qm Wohnfläche (ohne Küche, Bad, WC) zur Verfügung steht. Für Kinder unter sechs Jahren ist eine Wohnfläche von 10 qm ausreichend.
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies entspricht dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
  • keine Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände: Sie dürfen die Ausländerbehörde nicht über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben. Das bedeutet, Sie dürfen zum Beispiel nicht über Ihre Identität oder Ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben.
  • Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich verzögert: Sie dürfen die Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich verzögert haben. Hierzu zählt zum Beispiel, wenn Sie bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt haben, wenn Sie Urkunden nicht vorgelegt oder vernichtet haben oder wenn Sie untergetaucht sind, um sich der Aufenthaltsbeendigung zu entziehen.
  • keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • keine Straftaten: Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei kann jede vorsätzlich begangene Straftat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verhindern.
  • Passpflicht: Sie verfügen über einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes.

Wenn Sie die Voraussetzungen alle erfüllen, kann für Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter geprüft werden.

Waren Sie zuvor im Besitz einer sogenannten Ausbildungsduldung und haben nun die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wird Ihnen unter den zuvor genannten Voraussetzungen und der Ausübung einer Ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete nach § 19d AufenthG erteilt.

Geltungsdauer

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter erfüllen, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwei Jahre erteilt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten. Wenn Sie weiterhin die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis danach für jeweils zwei Jahre verlängert werden.

Erwerbstätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter ist Ihnen in den ersten zwei Jahren die Beschäftigung lediglich in dem qualifizierten Beruf möglich, für den Sie Ihren Abschluss erworben haben. Sollten Sie Ihren Arbeitgeber wechseln wollen, benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Sprechen Sie uns daher bitte rechtzeitig (spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel) vor einem möglichen Arbeitgeberwechsel an. Nach zwei Jahren ist Ihnen jede Beschäftigung erlaubt.

Verfestigung

Wenn Sie sich fünf Jahre lang mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite für die Niederlassungserlaubnis.

Hinweis

Wenn für Sie in Ihrem Asylbescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde, muss dieses vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch uns aufgehoben werden. Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig (169 Euro). Von der Gebühr kann auch nicht abgesehen werden, wenn Sie Sozialhilfe beziehen. Sollte bei Ihnen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG bestehen, werden wir Sie vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hierüber informieren.

Wenn Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter beantragen oder verlängern möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses 
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitsvertrag
  • letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. das abgeschlossene Studium (alternativ: Nachweis über die Beschäftigung als Fachkraft)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Qualifizierte Geduldete