Alexander
Borggreve
Kreishaus
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Fachberatung Pflegekinder
Kinder sollen grundsätzlich die Möglichkeit haben, in einem familiären Umfeld aufzuwachsen. Nicht alle Eltern können jedoch die Erziehung ihrer Kinder bewältigen. Eine mögliche Hilfe sind Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche vorübergehend oder dauerhaft in ihrem Haushalt aufnehmen. Die Pflegekinderhilfe des Kreisjugendamtes berät und begleitet deshalb Pflegefamilien und bietet Pflegeelternseminare an.
Pflegeeltern bieten dem Kind Stabilität, Zuwendung und Geborgenheit "auf Zeit", Integration in die neue Familie und Begleitung auf dem Weg in eine selbstständige Lebensführung. Sie nehmen das Kind mit seiner bisherigen Entwicklung und eigenen Geschichte an und sind offen gegenüber der Beziehung zur Herkunftsfamilie. Man unterscheidet zwischen Bereitschaftspflege, Verwandtenpflege, zeitlich befristeten Pflegeverhältnissen und Vollzeitpflege.
Die Pflegekinderhilfe des Kreisjugendamtes berät und begleitet die Pflegefamilien vor und während des gesamten Pflegeverhältnisses. Sie ist Bindeglied zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie, wählt für die Kinder und Jugendlichen geeignete Pflegeeltern aus, gestaltet Besuchskontakte und begleitet eine mögliche Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie.
Beratung und Begleitung
Ein Pflegekind vorübergehend oder auf Dauer in die Familie aufzunehmen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Das Kreisjugendamt berät und informiert Pflegeelternbewerber und bereitet sie darauf vor. Hierfür macht es verschiedene Angebote, wie Einzelgespräche, Schulungen, Pflegeelternseminare sowie Fortbildungsveranstaltungen mit externen Referenten.
In den Seminaren erwerben Pflegeeltern Kenntnisse über Entwicklungspsychologie und Erziehung, spezifische Krankheitsbilder und Verhaltensauffälligkeiten von Kindern sowie über rechtliche und finanzielle Grundlagen.
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Rechtsgrundlagen
- § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
- § 33 SGB VIII Vollzeitpflege
- §§ 36, 37 SGB VIII
- § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige
- § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- § 1688 BGB Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson