- Anschrift
- 001 Senator-Schwartz-Ring 21 - 23 59494 Soest
Andreas
Braun
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- 001 Senator-Schwartz-Ring 21 - 23 59494 Soest
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- 02921 30-2475
- Fax
- +49 2921 30-2727
- andreas.braun@kreis-soest.de
Parkverbote
Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Parkverbote sind in Paragraph 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) und durch Verkehrszeichen nach Paragraph 41 und 42 StVO geregelt. In Paragraph 12 ist auch das Parken definiert: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Viele Parkverbote sind auch ohne ein Verkehrszeichen gültig ("Gesetzliches Parkverbot"). Zusätzlich kann der Kreis Soest mit Schildern Parkregelungen treffen.
Für die Überwachung der Parkverbote sind die Ortsbehörden zuständig. Bei Fragen zur Überwachung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Behörde.
Gesetzliches Parkverbot
Das Parken ist gesetzlich verboten:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten,
- wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, auch wenn durch Verkehrszeichen oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Rechtsgrundlagen
- § 12 und § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Kontakt
Verbote durch Verkehrszeichen und Markierungen
Durch folgende Verkehrszeichen und Markierungen werden weitere Parkverbote ausgesprochen:
Bildnachweise: Bundesanstalt für Straßenwesen