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Parkverbote

Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Parkverbote sind in Paragraph 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) und durch Verkehrszeichen nach Paragraph 41 und 42 StVO geregelt. In Paragraph 12 ist auch das Parken definiert: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Viele Parkverbote sind auch ohne ein Verkehrszeichen gültig ("Gesetzliches Parkverbot"). Zusätzlich kann der Kreis Soest mit Schildern Parkregelungen treffen.

Parkverbotsschild. Foto: © B. Wylezich - Fotolia.com
Foto: © B. Wylezich - Fotolia.com

Für die Überwachung der Parkverbote sind die Ortsbehörden zuständig. Bei Fragen zur Überwachung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Behörde.

Gesetzliches Parkverbot

Das Parken ist gesetzlich verboten:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten,
  • wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, auch wenn durch Verkehrszeichen oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen.
  • § 12 und § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  1. 02921 30-3270
  2. jessica.lips@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
  1. 02921 30-3463
  2. christoph.sprenger@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Parken, § 12 StVO, Halteverbot, Verkehr, Verkehrssicherheit, Parkverbote

Verbote durch Verkehrszeichen und Markierungen

Durch folgende Verkehrszeichen und Markierungen werden weitere Parkverbote ausgesprochen:

im absoluten Halteverbot

im eingeschränkten Haltverbot

auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften

vor und hinter Andreaskreuzen, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je fünf Metern, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Metern

an Haltestellenschildern je 15 m vor und dahinter

innerhalb eines Kreisverkehrs

in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen

auf Straßen mit Fahrstreifenbegrenzung wenn zwischen dem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung weniger als drei Meter sind

auf Straßen mit einseitiger Fahrstreifenbegrenzung wenn zwischen dem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung weniger als drei Meter sind

wo eine Grenzmarkierung ist

über Richtungspfeilen auf der Fahrbahn

Bildnachweise: Bundesanstalt für Straßenwesen