Jessica
Lips
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3270
- Fax
- +49 2921 30-2727
- jessica.lips@kreis-soest.de
Parkverbote
Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Parkverbote sind in Paragraph 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) und durch Verkehrszeichen nach Paragraph 41 und 42 StVO geregelt. In Paragraph 12 ist auch das Parken definiert: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Viele Parkverbote sind auch ohne ein Verkehrszeichen gültig ("Gesetzliches Parkverbot"). Zusätzlich kann der Kreis Soest mit Schildern Parkregelungen treffen.
Für die Überwachung der Parkverbote sind die Ortsbehörden zuständig. Bei Fragen zur Überwachung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Behörde.
Gesetzliches Parkverbot
Das Parken ist gesetzlich verboten:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten,
- wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, auch wenn durch Verkehrszeichen oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Rechtsgrundlagen
- § 12 und § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Kontakt
Verbote durch Verkehrszeichen und Markierungen
Durch folgende Verkehrszeichen und Markierungen werden weitere Parkverbote ausgesprochen:
im absoluten Halteverbot
im eingeschränkten Haltverbot
auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften
vor und hinter Andreaskreuzen, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je fünf Metern, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Metern
an Haltestellenschildern je 15 m vor und dahinter
innerhalb eines Kreisverkehrs
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen
auf Straßen mit Fahrstreifenbegrenzung wenn zwischen dem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung weniger als drei Meter sind
auf Straßen mit einseitiger Fahrstreifenbegrenzung wenn zwischen dem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung weniger als drei Meter sind
wo eine Grenzmarkierung ist
über Richtungspfeilen auf der Fahrbahn
Bildnachweise: Bundesanstalt für Straßenwesen