Yvonne
Lehmann
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2480
- Fax
- +49 2921 30-2490
- yvonne.lehmann@kreis-soest.de
Christine
Waindzoch
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
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Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
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- Telefon
- 02921 30-2690
- Fax
- +49 2921 30-2490
- christine.waindzoch@kreis-soest.de
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
Eva
Schäfer
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
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Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3867
- Eva.Schaefer@Kreis-Soest.de
Wilko
Köpper
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
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Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2472
- Wilko.Koepper@Kreis-Soest.de
Ordnungswidrigkeiten
Der Kreis Soest ist zuständig für die Ahndung von Verstößen im Straßenverkehr, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol und Drogen am Steuer, Überladung und technische Mängel an Fahrzeugen. Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld erhoben oder eine Geldbuße festgesetzt. In schlimmen Fällen ist auch ein Fahrverbot möglich.
Beispiele für weitere Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:
- Rotlichtverstoß,
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,
- Telefonieren oder Nutzen von elektronischen Geräten im Auto,
- Unfälle,
- Verstöße gegen Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- Verstöße gegen das Gefahrgutrecht,
- Verstöße gegen das Fahrpersonalrecht und gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Bei Verstößen werden in der Regel der oder die Fahrerin des Fahrzeuges belangt. In manchen Fällen kann aber auch der Halter des Fahrzeuges herangezogen werden, selbst wenn er nicht persönlich gefahren ist.
Ab wann gibt es Punkte?
Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld erhoben oder eine Geldbuße festgesetzt. Ein Verwarnungsgeld wird bis 55 Euro ausgesprochen. Darüber hinausgehende Beträge werden als Bußgeld geahndet und zusammen mit Punkten in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.
Ab wann gibt es ein Fahrverbot?
Neben der Festsetzung der Geldbuße kann in einem Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot angeordnet werden, und zwar für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten. In folgenden Fällen muss der Fahrzeugführer den Führerschein abgeben. Zwei Beispiele:
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 Stundenkilometer = Fahrverbot für einen Monat.
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 Stundenkilometer = Fahrverbot für einen Monat.
Ferner droht ein Fahrverbot, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern begeht.
Kosten
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Fahrpersonalgesetz (FpersG)
- Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)