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Niederschlagswasser

Durch Regen und Schnee entsteht Niederschlagswasser, im Volksmund auch Regenwasser genannt. Für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten Flächen in den Boden und damit ins Grundwasser wird eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde benötigt. Fließt das Wasser dagegen von unbefestigten Flächen ab, ist keine Erlaubnis nötig. Für einen Antrag wird gebeten, frühzeitig Kontakt aufzunehmen

Gießkanne wird mit Regenwasser befüllt. Foto: Thomas Weinstock/ Kreis Soest
Gießkanne wird mit Regenwasser befüllt. Foto: Thomas Weinstock/ Kreis Soest

Niederschlagswasser soll, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen, dort versickern oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden, wo es anfällt. Von der jeweils zuständigen Stadt oder Gemeinde muss hierfür eine Verzichtserklärung eingeholt werden. Darin erklärt die Stadt oder Gemeinde, das Wasser nicht übernehmen zu wollen. Hierzu hat sie grundsätzlich das Recht, sobald sie eine Kanalisation gebaut hat.

Antragstellerinnen und Antragsteller müssen im Antrag nachweisen, dass der Boden für eine Einleitung ins Grundwasser ausreichend versickerungsfähig ist.

Ob Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, hängt vom Verschmutzungsgrad ab und welche Möglichkeiten zum Ableiten vorhanden sind. Das Niederschlagswasser wird in die Kategorien unbelastet, schwach belastet und stark belastet eingestuft.

Technische Möglichkeiten

Beim Einleiten in ein Gewässer darf dieses nicht überlastet werden. Möglich sind folgende Verfahren:

  • Flächenversickerung,
  • Muldenversickerung,
  • Rigolen- und Rohrversickerung,
  • Schachtversickerung.

Für die Auswahl des geeigneten Verfahrens und seine Bemessung muss ein Fachplaner beauftragt werden. Anlagen müssen nach den Regeln der Technik (zum Beispiel ATV-Arbeitsblatt A 138) geplant und gebaut werden. Zur Vermeidung von Vernässungsschäden an Nachbargrundstücken gelten Mindestabstände von zwei Metern zu Grenzen und unterkellerten Gebäuden.

Folgende Unterlagen werden in vierfacher Ausführung benötigt:

  • Antrag,
  • Verzichtserklärung der Stadt/Gemeinde oder deren Beauftragten,
  • Erläuterungsbericht,
  • Übersichtsplan (zum Beispiel Messtischblatt im Maßstab 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage,
  • Katasteramtlicher Lageplan (Maßstab 1:500 oder ähnlich) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken müssen die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) eingetragen sein. Kennzeichnung der Einleitungsstelle, der Entwässerungsleitungen und eventuell Brunnen,
  • Schnitte durch die Abwasseranlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, eventuell Bodenprofil,
  • bei Einleitung in das Grundwasser eventuell ein Hydrogeologisches Bodengutachten.

In der Regel nicht mehr als sieben Wochen.

Es wird eine Mindestgebühr in Höhe von 200 Euro erhoben. Bei größeren Einleitungsmengen wird die Gebühr nach Vorgaben berechnet.

Zahlungsarten: Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheids

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG NRW)
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