Niederlassungserlaubnis für Jugendliche

Ausländerinnen und Ausländer, die als Minderjährige eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung oder aus humanitären Gründen erhalten haben und bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sie haben bereits zum 16. Geburtstag für fünf Jahre die Aufenthaltserlaubnis
  2. Sie sind bereits volljährig (mindestens 18 Jahre alt) und sind fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Niederlassungserlaubnis für Minderjährige - Voraussetzungen

  1. Besitz der Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre: Sie müssen zum 16. Geburtstag für fünf Jahre die Aufenthaltserlaubnis besitzen. Sollte dies auf Sie nicht zutreffen, erfahren Sie weiter unten („Niederlassungserlaubnis für Volljährige“), unter welchen Voraussetzungen Sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen können.
  2. Lebensunterhalt oder Schulbesuch: Sie müssen den Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen, also durch Arbeit, sicherstellen.
    Hiervon kann abgesehen werden, wenn Sie sich derzeit in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, also zum Beispiel wenn Sie zurzeit einen Schulabschluss machen oder sich in der Ausbildung befinden.
  3. Passpflicht: Sie verfügen über einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes.
  4. Keine Straftaten: Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei können schon Geldstrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern.

Niederlassungserlaubnis für Volljährige - Voraussetzungen

  1. Besitz der Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre: Sie müssen seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein und die Aufenthaltserlaubnis bereits bekommen haben, als Sie noch minderjährig waren (unter 18 Jahre).
  2. Ausreichende Deutschkenntnisse: Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Dies entspricht dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Die Deutschkenntnisse können Sie durch ein Sprachzertifikat nachweisen. Alternativ sind Ihre Deutschkenntnisse auch nachgewiesen, wenn Sie einen Schulabschluss erworben haben (mindestens Hauptschulabschluss)
  3. Lebensunterhalt oder Schulbesuch: Sie müssen den Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen, also durch  Arbeit, sicherstellen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn Sie sich derzeit in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führen, also zum Beispiel, wenn Sie zurzeit einen Schulabschluss machen oder sich in der Ausbildung befinden.
  4. Passpflicht: Sie verfügen über einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes.
  5. Keine Straftaten: Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei können schon Geldstrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern.

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen grundsätzlich alle Voraussetzungen erfüllt sein.

Ausschlussgründe

Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn

  • ein Ausweisungsinteresse besteht: Ein Ausweisungsinteresse besteht immer dann, wenn Sie wegen mindestens einer Straftat verurteilt wurdest. Hierbei ist es egal, ob Sie zu Sozialstunden, einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe verurteilt wurden. Aber auch, wenn Sie falsche Angaben bei zum Beispiel Behörden machen, um einen Vorteil zu erhalten, kann dies bereits ein Ausweisungsinteresse darstellen.
  • Sie wurden zu einer Straftat verurteilt: Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn Sie zu mindestens 90 Tagessätzen oder einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  • der Lebensunterhalt nicht gesichert ist: Wie zuvor bereits beschrieben, muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein. Bei einem Schulbesuch kann hiervon abgesehen werden. Sollten Sie jedoch keine Schule besuchen, stellt der Bezug von Sozialhilfeleistungen einen Ablehnungsgrund dar.

Wenn Sie einen dieser Punkte erfüllen, ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Sie leider nicht möglich.

Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, übersende Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

  • Kopie des gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitgeberbescheinigung und aktuelle Gehaltsabrechnungen (sofern vorhanden) / Schulbescheinigung und letztes Schulzeugnis
  • Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
  • Nachweis über Krankenversicherung
  • Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (sofern erforderlich)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen
  • 113 Euro
  • 56,50 Euro bei Ablehnung des Antrags
  • 55 Euro: Wenn Sie noch minderjährig sind - die Niederlassungserlaubnis wird nach § 35 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt.

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
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