Niederlassungserlaubnis
Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits länger im Kreis Soest oder Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis aufhalten, können in der Regel eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Eine Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist dann nur noch notwendig, wenn Sie einen neuen Reisepass benötigen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen können. Sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft, als Familienangehöriger eines Deutschen, als Selbstständiger, als Flüchtling / Asylberechtigter, als Jugendlicher oder eine Blaue Karte-EU haben, finden Sie auf weiteren Seiten noch entsprechende Unterpunkte und speziellere Voraussetzungen, unter denen Sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen können.
Neben der Niederlassungserlaubnis gibt es auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Dies ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der Ihnen eine spätere Migration in ein anderes EU-Land vereinfacht, da sie dort vereinfacht einen Aufenthaltstitel erhalten können.
Zudem ist mit der Niederlassungserlaubnis die Einbürgerung möglich. Informationen zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung und die Kontaktdaten der Einbürgerungsstelle finden Sie auf der Internetseite der Einbürgerungsstelle.
Voraussetzungen
Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Sollte dies auf Sie zutreffen, können Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies ist leider nicht möglich, wenn Sie eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse besitzen:
- Aufenthaltserlaubnis zum Studium
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche
Außerdem muss erfüllt sein:
- Fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis: Sie müssen seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung waren, zählen diese Zeiten nur zur Hälfte (Beispiel: Sie haben drei Jahre lang ein Bachelorstudium oder eine Berufsausbildung absolviert? Dann werden Ihnen hiervon 1,5 Jahre für die Niederlassungserlaubnis angerechnet)
- Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen können. Das heißt, dass Sie keine Leistungen vom Jobcenter und kein Wohngeld erhalten dürfen.
- Altersvorsorge: Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Entsprechende Nachweise stellt die Deutsche Rentenversicherung aus. Wenn Sie verheiratet sind, kann der Nachweis auch durch Ihren Ehegatten erbracht werden. Falls Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz der Aufenthaltserlaubnis waren, sind die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht nachzuweisen.
- Krankenversicherung: Sie und Ihre Familienangehörigen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind oder über eine gleichwertige private Krankenversicherung verfügen.
- Keine Straftaten: Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei können schon Geldstrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern.
- Ausreichende Deutschkenntnisse: Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau) verfügen. Wenn Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, benötigen Sie lediglich einfache Deutschkenntnisse (A1-Niveau)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung: Sie müssen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen. Dies kann durch die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ oder durch eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachgewiesen werden. Falls Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, sind die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachzuweisen.
Grundsätzlich müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Sollten Sie bestimmte Voraussetzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3, 4, 5, 6 AufenthG nicht erfüllen können, prüfen wird dann, ob (teilweise) von den Voraussetzungen abgesehen werden kann.
Erwerbstätigkeit
Mit der Niederlassungserlaubnis ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können.
Wenn Sie die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitgeberbescheinigung
- Aktuelle Gehaltsabrechnungen (bei Selbstständigen: Netto-Gewinnbescheinigung)
- Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- B1-Zertifikat (alternativ: Abschlusszeugnis)
- Test „Leben in Deutschland“ oder Einbürgerungstest (alternativ: Abschlusszeugnis)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- 113 Euro für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
- 56,50 Euro bei Ablehnung des Antrags
Türkische Staatsangehörige bei ARB-Berechtigung:
- 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 11,40 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bei Ablehnung des Antrags
- 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 18,50 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr bei Ablehnung des Antrags
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits länger im Kreis Soest oder Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis aufhalten, können in der Regel eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Eine Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist dann nur noch notwendig, wenn Sie einen neuen Reisepass benötigen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen können. Sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft, als Familienangehöriger eines Deutschen, als Selbstständiger, als Flüchtling / Asylberechtigter, als Jugendlicher oder eine Blaue Karte-EU haben, finden Sie auf weiteren Seiten noch entsprechende Unterpunkte und speziellere Voraussetzungen, unter denen Sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen können.
Neben der Niederlassungserlaubnis gibt es auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Dies ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der Ihnen eine spätere Migration in ein anderes EU-Land vereinfacht, da sie dort vereinfacht einen Aufenthaltstitel erhalten können.
Zudem ist mit der Niederlassungserlaubnis die Einbürgerung möglich. Informationen zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung und die Kontaktdaten der Einbürgerungsstelle finden Sie auf der Internetseite der Einbürgerungsstelle.
Voraussetzungen
Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Sollte dies auf Sie zutreffen, können Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies ist leider nicht möglich, wenn Sie eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse besitzen:
- Aufenthaltserlaubnis zum Studium
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche
Außerdem muss erfüllt sein:
- Fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis: Sie müssen seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung waren, zählen diese Zeiten nur zur Hälfte (Beispiel: Sie haben drei Jahre lang ein Bachelorstudium oder eine Berufsausbildung absolviert? Dann werden Ihnen hiervon 1,5 Jahre für die Niederlassungserlaubnis angerechnet)
- Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen können. Das heißt, dass Sie keine Leistungen vom Jobcenter und kein Wohngeld erhalten dürfen.
- Altersvorsorge: Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Entsprechende Nachweise stellt die Deutsche Rentenversicherung aus. Wenn Sie verheiratet sind, kann der Nachweis auch durch Ihren Ehegatten erbracht werden. Falls Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz der Aufenthaltserlaubnis waren, sind die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht nachzuweisen.
- Krankenversicherung: Sie und Ihre Familienangehörigen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind oder über eine gleichwertige private Krankenversicherung verfügen.
- Keine Straftaten: Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei können schon Geldstrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern.
- Ausreichende Deutschkenntnisse: Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau) verfügen. Wenn Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, benötigen Sie lediglich einfache Deutschkenntnisse (A1-Niveau)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung: Sie müssen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen. Dies kann durch die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ oder durch eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachgewiesen werden. Falls Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, sind die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachzuweisen.
Grundsätzlich müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Sollten Sie bestimmte Voraussetzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3, 4, 5, 6 AufenthG nicht erfüllen können, prüfen wird dann, ob (teilweise) von den Voraussetzungen abgesehen werden kann.
Erwerbstätigkeit
Mit der Niederlassungserlaubnis ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können.
Notwendige Unterlagen
Wenn Sie die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitgeberbescheinigung
- Aktuelle Gehaltsabrechnungen (bei Selbstständigen: Netto-Gewinnbescheinigung)
- Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- B1-Zertifikat (alternativ: Abschlusszeugnis)
- Test „Leben in Deutschland“ oder Einbürgerungstest (alternativ: Abschlusszeugnis)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
Bearbeitungsdauer
- bis zu 12 Wochen
Kosten
- 113 Euro für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
- 56,50 Euro bei Ablehnung des Antrags
Türkische Staatsangehörige bei ARB-Berechtigung:
- 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 11,40 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bei Ablehnung des Antrags
- 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 18,50 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr bei Ablehnung des Antrags
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Rechtsgrundlagen
Kontakt
Blaue Karte EU
Wenn Sie im Besitz einer Blauen Karte EU sind, können Sie bereits nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Frist kann sich zudem verkürzen, wenn Sie ausreichende Deutschkenntnisse haben. Welche Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt werden müssen und welche Unterlagen Sie hierfür vorlegen müssen, erfahren Sie auf dieser Seite.
Voraussetzungen
- Besitz der Blauen Karte EU für 33 bzw. 21 Monate
Sie sind seit 33 Monaten im Besitz einer Blauen Karte EU. Wichtig hierbei ist nicht nur der Besitz der Aufenthaltserlaubnis, sondern auch, dass Ihre Beschäftigung über den kompletten Zeitraum den Anforderungen der Blauen Karte EU (Gehaltsgrenze) entspricht.
Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau)? In diesem Fall genügt es, wenn Sie die Blaue Karte EU für 21 Monate besitzen. - Altersvorsorge
Sie haben mindestens 33 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.
Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau)? In diesem Fall genügen 21 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. - Sicherstellung des Lebensunterhaltes
Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen. Das heißt, Sie beziehen keine öffentlichen Leistungen wie z.B. Leistungen vom Jobcenter. - Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Dies können Sie durch die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ oder am Einbürgerungstest nachweisen. - Ausreichender Wohnraum
Sie und Ihre Familienangehörigen verfügen über ausreichend Wohnraum. Dies ist in der Regel der Fall, wenn jedem Familienangehörigen ab sechs Jahren 12 qm Wohnfläche (ohne Küche, Bad, WC) zur Verfügung steht. Für Kinder unter sechs Jahren ist eine Wohnfläche von 10 qm ausreichend. - Keine Straftaten
Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei können schon Geldstrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern. - Krankenversicherung
Sie und Ihre Familienangehörigen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind oder über eine gleichwertige private Krankenversicherung verfügen. - Einfache Deutschkenntnisse
Sie verfügen über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache, dies entspricht dem Niveau A1.
Sofern Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllen, kann Ihnen ein unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt werden.
Was muss ich einreichen?
Wenn Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als Fachkraft beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- Aktuelle Gehaltsabrechnungen
- Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- B1-Zertifikat bzw. A1-Zertifikat
- Test „Leben in Deutschland“ oder Einbürgerungstest
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Antrags.
Gebühr: 147,00 €
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)