Franke
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2733
- Fax
- +49 2921 30-2716
- fahrerlaubnisse@kreis-soest.de
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Behörde oder ein Gericht erlischt das Recht, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen. Um wieder fahren zu dürfen, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Sie lebt nicht automatisch, wie nach einem Fahrverbot, wieder auf.
Das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises Soest ist verpflichtet, die Eignung des Antragsstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Bereiche.
Medizinisch-psychologische Untersuchung
Sofern sich Zweifel an der Fahreignung ergeben, muss das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises eine fachärztliche oder auch medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fordern.
Ein Gutachten ist in folgenden Fällen erforderlich:
- bei wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis
- bei wiederholten Trunkenheitsfahrten
- bei einer Trunkenheitsfahrt ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille
- bei Drogenkonsum
- bei einer Suchterkrankung
- beim Entzug wegen Erreichen von 8 Punkten oder mehr im Verkehrszentralregister
- bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential
Gerade in solchen Fällen ist es ratsam, den Antrag rechtzeitig – etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist – zu stellen.
Wie weise ich meine Eignung nach?
Die Zeit ohne Führerschein sollte genutzt werden, um Bedenken gegen eine Eignung auszuräumen. Dies ist natürlich von den persönlichen Umständen abhängig. Das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises Soest bieten eine individuelle Beratung an. Damit hat jeder Betroffene und jede Betroffene die Chance, die Eignung nachzuweisen.
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Notwendige Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passfoto (35 mm x 45 mm, biometrisch), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV). Bitte bringen Sie das Passfoto mit, eine Anfertigung vor Ort ist derzeit nicht möglich!
- bei Klasse A, A2, A1, B, BE, L, AM oder T (vorher Klasse 1, 1a, 1b, 4, 5 Klasse 3 bis 3,5 t sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge): Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (TÜV, Optiker, Augenarzt) oder ein augenfachärztliches Gutachten
- bei Klasse C, C1, CE, C1E (vorher Klasse 3 bis 7,5 t sowie Klasse 2): augenfachärztliches Gutachten, Bescheinigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 zu Paragraph 11 Absatz 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung durch einen Arzt nach Wahl
- bei Klasse D, D1, DE, D1E (vorher Personenbeförderung mit Kraftomnibussen): augenfachärztliches Gutachten, testpsychologische Untersuchung sowie eine Bescheinigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 zu Paragraph 11 Absatz 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
- polizeiliches Führungszeugnis Belegart O (Beantragung über die zuständige Ordnungsbehörde des Wohnortes)
Kosten
- Antrag auf Neuerteilung: 56,90 Euro, beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes zu entrichten
- Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt zwischen 100 Euro und 234 Euro zuzüglich 2,80 Euro Zustellkosten.
Wie hoch eventuelle Mahnkosten bei nicht fristgerechter Zahlung sind, kann bei der Kreiskasse Soest erfragt werden.
- Zahlungsarten: Überweisung nach Erhalt der Rechnung.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8