Vor- und Nachname eines jeden Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens zum Beispiel nach Heirat, Scheidung oder Adoption ändern. Über solche so genannten privatrechtlichen Namensänderungen informieren die Standesämter der Städte und Gemeinden. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann außerdem ein neuer Name über eine öffentliche-rechtliche Namensänderung beantragt werden. Anträge nehmen die Städte, Gemeinden und der Kreis Soest entgegen.
Bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität. Das heißt, dass der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname nur geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe können sein:
- Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
- Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
- Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
- Soweit es für das Kindeswohl förderlich ist, soll der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.
Keine wichtigen Gründe sind:
- Der alte Name gefällt nicht mehr.
- Der neue Name klingt besser.
- Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
- Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.
Antrag stellen
Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Kreis Soest berät deshalb gerne vor dem Stellen eines Antrages.
Anträge können bei den Städten, Gemeinden um beim Kreis Soest gestellt werden. Über den Antrag entscheidet dann der Kreis Soest.
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- Gültiger Personalausweis oder deutscher Reisepass
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- möglichst ausführliche, formlose Begründung des Antrages,
- erweiterte Meldebescheinigung,
- aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburts- und Heiratsregisters,
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Einkommensnachweis, falls eine Gebührenreduzierung beantragt werden soll,
- gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei Kindern.
Weitere im Einzelfall benötigte Unterlagen können vom Kreis Soest nachgefordert werden.
Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab. Die Änderung des Familiennamens kostet im Regelfall 700 Euro, maximal 1.200 Euro.
Die Änderung des Vornamens kostet im Regelfall 200 Euro, maximal 300 Euro.
Zahlungsarten: Bar, EC-Karte, Überweisung.
Hängt vom Einzelfall ab.
Vor- und Nachname eines jeden Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens zum Beispiel nach Heirat, Scheidung oder Adoption ändern. Über solche so genannten privatrechtlichen Namensänderungen informieren die Standesämter der Städte und Gemeinden. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann außerdem ein neuer Name über eine öffentliche-rechtliche Namensänderung beantragt werden. Anträge nehmen die Städte, Gemeinden und der Kreis Soest entgegen.
Bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität. Das heißt, dass der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname nur geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe können sein:
- Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
- Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
- Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
- Soweit es für das Kindeswohl förderlich ist, soll der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.
Keine wichtigen Gründe sind:
- Der alte Name gefällt nicht mehr.
- Der neue Name klingt besser.
- Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
- Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.
Antrag stellen
Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Kreis Soest berät deshalb gerne vor dem Stellen eines Antrages.
Anträge können bei den Städten, Gemeinden um beim Kreis Soest gestellt werden. Über den Antrag entscheidet dann der Kreis Soest.
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- Gültiger Personalausweis oder deutscher Reisepass
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- möglichst ausführliche, formlose Begründung des Antrages,
- erweiterte Meldebescheinigung,
- aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburts- und Heiratsregisters,
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Einkommensnachweis, falls eine Gebührenreduzierung beantragt werden soll,
- gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei Kindern.
Weitere im Einzelfall benötigte Unterlagen können vom Kreis Soest nachgefordert werden.
Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab. Die Änderung des Familiennamens kostet im Regelfall 700 Euro, maximal 1.200 Euro.
Die Änderung des Vornamens kostet im Regelfall 200 Euro, maximal 300 Euro.
Zahlungsarten: Bar, EC-Karte, Überweisung.
Hängt vom Einzelfall ab.
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- Telefon
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- Fax
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Namensänderungen
Vor- und Nachname eines jeden Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens zum Beispiel nach Heirat, Scheidung oder Adoption ändern. Über solche so genannten privatrechtlichen Namensänderungen informieren die Standesämter der Städte und Gemeinden. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann außerdem ein neuer Name über eine öffentliche-rechtliche Namensänderung beantragt werden. Anträge nehmen die Städte, Gemeinden und der Kreis Soest entgegen.
Bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität. Das heißt, dass der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname nur geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe können sein:
- Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
- Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
- Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
- Soweit es für das Kindeswohl förderlich ist, soll der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.
Keine wichtigen Gründe sind:
- Der alte Name gefällt nicht mehr.
- Der neue Name klingt besser.
- Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
- Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.
Antrag stellen
Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Kreis Soest berät deshalb gerne vor dem Stellen eines Antrages.
Anträge können bei den Städten, Gemeinden um beim Kreis Soest gestellt werden. Über den Antrag entscheidet dann der Kreis Soest.
Notwendige Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder deutscher Reisepass
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- möglichst ausführliche, formlose Begründung des Antrages,
- erweiterte Meldebescheinigung,
- aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburts- und Heiratsregisters,
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Einkommensnachweis, falls eine Gebührenreduzierung beantragt werden soll,
- gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei Kindern.
Weitere im Einzelfall benötigte Unterlagen können vom Kreis Soest nachgefordert werden.
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab. Die Änderung des Familiennamens kostet im Regelfall 700 Euro, maximal 1.200 Euro.
Die Änderung des Vornamens kostet im Regelfall 200 Euro, maximal 300 Euro.
Zahlungsarten: Bar, EC-Karte, Überweisung.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)