Maklererlaubnisse

Makler, Darlehensvermittler, gewerbsmäßige Verwalter von Wohnimmobilien sowie Bauträger und Baubetreuer benötigen für ihre Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis, die der Kreis Soest auf Antrag erteilt. Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller ihre Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.

Paar bei Besichtigung einer Wohnung mit Maklerin. Foto: © Kzenon - Fotolia.com
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Der Gesetzgeber will so die Allgemeinheit vor Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten schützen, durch die insbesondere sozial schwache Bevölkerungsschichten geschädigt werden können.

Erlaubnispflichtig im Sinne des § 34 c Gewerbeordnung (GewO) sind folgende Tätigkeiten:

  • Die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume
  • Die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 I Abs. 1 Satz 1 GewO
  • Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte
  • Die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
  • Gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnimmobilien

Die Erlaubnis gilt nicht für Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte, für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist sowie für Tätigkeiten als Versicherungs- und Anlagenvermittler.

Gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnimmobilien ab 1. August 2018 ebenfalls erlaubnispflichtig

Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern  oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet (Wohnimmobilienverwalter), benötigt ab 1. August 2018 ebenfalls eine Erlaubnis (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO, § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes). 

Voraussetzungen: 

  • gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse 

Weitere Voraussetzungen ab 1. August 2018 für Wohnimmobilienvermittler und –verwalter: 

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung (20 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter) 

Wohnimmobilienverwalter, die vor dem 1. August 2018 bereits tätig waren, müssen bis zum 1. März 2019 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen (§ 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO). Zur Fristwahrung müssen die Unterlagen bis 1. März 2019 vollständig eingereicht sein.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG). Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.

Benötigte Unterlagen/Anlagen bei Anträgen von natürlichen Personen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG),
  • Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO),
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt der Wohnsitzgemeinde,
  • Bescheinigung in Steuersachen vom kommunalen Steueramt der Wohnsitzgemeinde,
  • Kopie Personalausweis/Pass.

Benötigte Unterlagen/Anlagen bei Anträgen von juristischen Personen (bitte je 1 Ausfertigung pro gesetzlichem Vertreter):

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG),
  • Gewerbezentralregisterauskunft (auch für die juristische Person) zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO),
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt der Wohnsitzgemeinde (auch für die juristische Person),
  • Bescheinigung in Steuersachen vom kommunalen Steueramt der Wohnsitzgemeinde (auch für die juristische Person),
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk in den letzten 3 Jahren ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung war,
  • Kopie Personalausweis/Pass.
  • Auszug aus dem Handelsregister

Vier bis sechs Wochen

Die nachfolgenden Gebühren sind Rahmengebühren und richten sich nach dem Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:

  • Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und/oder Baubetreuergewerbes sowie Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung: 100 bis 1.000 Euro. Die Verwaltungsgebühr beträgt in der Regel 390 Euro. Bei einer Firma/juristischen Person mit einem Geschäftsführer sind die Gebühren identisch.
  • Pro zusätzlichem Geschäftsführer oder bei Geschäftsführerwechsel: 50 bis 1000 Euro. Die Gebühr beträgt in der Regel 200 Euro.
  • Bei der Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung kommt eine zusätzliche Gebühr von 750 Euro hinzu, die sich nach dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner richtet.

Zahlungsarten: Überweisung. Im Bürgerservice auch bar oder mit EC-Karte (nur mit Unterschrift).

  • § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
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