Landeshundegesetz

Der Veterinärdienst führt Verhaltensprüfungen für bestimmte Hunde zur Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang durch. Des Weiteren können Halter dieser Hunde die für sie erforderliche Sachkundeprüfung ablegen. Nach Beißvorfällen werden Gutachten zur Gefährlichkeit einzelner Hunde erstellt.

Hund mit seinem Herrchen. Foto: © eldadcarin - Fotolia.com
Foto: © eldadcarin - Fotolia.com

In Zweifelsfällen werden auch Rassebeurteilungen vorgenommen.

Gefährliche Rassen

Entsprechend dem Landeshundegesetz NRW gehören zu den gefährlichen Rassen

  • Pittbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander beziehungsweise deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Wer diese Hunde halten möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde. Es muss dafür ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen. Der Hundehalter muss seine Sachkunde beim Amtstierarzt durch eine Prüfung belegen. Die Hunde müssen einen Mikrochip zur Identifizierung haben und sind grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, bis sie eine Verhaltensprüfung bestanden haben.

Bestimmte Rassen

Entsprechend dem Landeshundegesetz NRW gehören zu den bestimmten Rassen

  • Alano,
  • American Bulldog,
  • Bullmastiff,
  • Mastiff,
  • Mastino Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Fila Brasileiro,
  • Dogo Argentino,
  • Rottweiler,
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander beziehungsweise mit anderen Hunden.

Wer diese Hunde halten möchte, benötigt dazu ebenfalls eine Erlaubnis vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde. Auch hier muss der Hundehalter seine Sachkunde beim Amtstierarzt oder bei einem zugelassenen Sachverständigen durch eine Prüfung belegen. Die Hunde müssen einen Mikrochip zur Identifizierung haben und sind grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, bis sie eine Verhaltensprüfung bestanden haben.

Erlaubnis vom Ordnungsamt der zuständigen Stadt/Gemeinde.

Hängt vom Einzelfall ab.

Zahlungsarten: Im Bedarfsfall: Barzahlung oder Gebührenrechnung.

  • Landeshundegesetz
  • Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
  1. 02921 30-2188
  2. vet.leb@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Tierschutz, Tierhaltung, gefährliche Hunde, gefährlicher Hund, Verhaltensprüfungen, Leinenzwang, Maulkorbzwang, Sachkundeprüfung, Landeshundegesetz, Hundegesetz, Landeshundegesetz, Hundeführerschein