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Andrea
Schorlau
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Jugendschutz
Ob Disco, Abiturfeier oder Karneval – Partys sind bei Jugendlichen hoch im Kurs. Alkohol und Tabak spielen dabei oft eine große Rolle. Für Eltern, Jugendliche und Veranstalter von Jugendfeten ergeben sich viele Fragen: Ab welchem Alter sind Alcopops erlaubt? Ab wann dürfen Zigaretten geraucht werden? Bis wie viel Uhr darf eine öffentliche Fete besucht werden? Das Kreisjugendamt informiert zu diesen Fragen in Infoveranstaltungen und macht Präventionsarbeit.
Angebote des Kreisjugendamtes:
- Informations- und Aufklärungsveranstaltungen, die junge Menschen dazu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen selbst zu schützen
- Beratungsgespräche mit Veranstaltern von Jugendfeten
- Elternabende zum Thema „Jugendschutz an Schulen"
Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz regelt unter anderem den Verkauf und Konsum von Tabak, Alkohol sowie den Aufenthalt von Minderjährigen in der Öffentlichkeit. Nicht an allen Orten wie zum Beispiel in Gaststätten, Diskotheken, Geschäften, Spielhallen, Kinos, öffentliche Plätzen und Straßen dürfen sich Kinder und Jugendliche ohne Einschränkung aufhalten. Die gesetzlichen Vorgaben sind von Eltern, Kindern, Jugendlichen und Veranstaltern zu beachten.
Kontrollen
Das Jugendschutzgesetz besteht aus zwei Teilen, dem gesetzlichen und dem erzieherischen Jugendschutz. Der Schwerpunkt der Arbeit des Kreisjugendamtes liegt im pädagogischen Bereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
Im Rahmen des gesetzlichen Jugendschutzes führen die Ordnungsämter und die Polizei Jugendschutzkontrollen durch. Das Kreisjugendamt kann zu solchen Kontrollen beratend miteinbezogen werden.
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Rechtsgrundlagen
Jugendschutzgesetz (JuSchG)