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Internationaler Artenschutz

Zoohändler, Tierzüchter und private Halter müssen bei Haltung, Kennzeichnung, Zucht, Erwerb und Verkauf geschützter Tierarten das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) einhalten. Nicht nur lebende und tote Exemplare sind geschützt, auch Teile von geschützten Tier- und Pflanzenarten oder aus ihnen hergestellte Erzeugnisse wie zum Beispiel Pelzmäntel.

Schildkröte im Gras. Foto: © motorradcbr - Fotolia.com
Foto: © motorradcbr - Fotolia.com

Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Soest hat die gesetzliche Aufgabe, das Einhalten des Abkommens zu überwachen.

Ob, seit wann und welchen konkreten Schutzstatus eine Tier- oder Pflanzenart hat, lässt sich sehr einfach durch eine Internetrecherche bei www.wisia.de feststellen.

Falls ein Tier besonders geschützt ist, dann sind in der Praxis folgende Punkte besonders wichtig.

Vermarktung von Anhang-A-Arten nur mit besonderer EG-Bescheinigung

Für die besonders gefährdeten, sogenannten „Anhang-A-Arten" - weltweit etwa 700 Arten wie zum Beispiel bestimmte Landschildkröten, europäische Greifvogelarten und bestimmte Papageienarten - besteht ein generelles Vermarktungsverbot. Für Ausnahmen, insbesondere für Nachzuchten, kann für diese Anhang-A-Arten eine besondere EG-Bescheinigung beantragt werden. Dem Antrag sollten Nachweise über die Besitzberechtigung (zum Beispiel Kopie aus dem Zuchtbuch) beigefügt werden. Der Antrag für eine EG-Vermarktungsbescheinigung muss außerdem möglichst detaillierte Angaben zum Tier (Art, Alter, Geschlecht, Kennzeichen) enthalten. Den Antrag finden Sie unter den Links ganz unten auf dieser Seite. 

Meldepflicht für geschützte Tierarten

  • Jede Halterin und jeder Halter von geschützten Tierarten muss der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und auch später den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich mitteilen.
  • Hiervon ausgenommen sind Tiere, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung freigestellt sind.
  • Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
  • Es empfiehlt sich, mit dem Anmeldeformular oder Abmeldeformular (siehe unter den Links ganz unten auf dieser Seite) auch Kopien der Herkunftsnachweise wie Zuchtbestätigungen, Kaufquittungen oder EG-Bescheinigungen vorzulegen.
  • Nach der geltenden Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung, er muss die legale Herkunft eines geschützten Tieres nachweisen! 

Kennzeichnungspflicht nach der Bundesartenschutz-Verordnung

Rund 1.000 verschiedene geschützte Tierarten müssen mit einem genau vorgeschriebenen Kennzeichen versehen werden, um sie eindeutig als Eigentum der Besitzerin oder des Besitzers identifizieren zu können. In der Anlage 6 der Bundesartenschutz-Verordnung werden für jede Art bestimmte Kennzeichnungsmethoden vorgeschrieben. Bei Vögeln erfolgt die Kennzeichnung meist mit einem Ring, nachrangig auch mit einem Transponder, bei Reptilien mit einem Transponder oder einer ständig aktuell zu haltenden Fotodokumentation

Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, Transponder und Ringe zur Kennzeichnung von geschützten Tierarten auszugeben: Den Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz und den Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (siehe unter den Links am Ende dieser Seite)

 

    • Online-Antrag
    • Nachweisdokumente (z.B. Herkunftsnachweis, Zuchtbestätigung, Kaufquittung, o.ä.) 
    • ggf. Fotodokumentation, die zur Kennzeichnung dient
    • ggf. Informationen zu Elterntieren

In der Regel weniger als zwei Wochen

Ausstellung einer EG-Bescheinigung zur Vermarktung eines Anhang-A-Exemplares: 5 bis 1.500 Euro (Regelfall: 10 Euro).

Zahlungsarten: Gebührenfestsetzung, Banküberweisung

  • Washingtoner Artenschutzabkommen
  • EG-Verordnungen Nr. 338/97 und 865/2006
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
  • Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)
Geschützte Tiere und Pflanzen, Artenschutz, Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Vermarktungsgenehmigung