Jan
Grosser
Kreishaus
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Hochwasserschutz und Starkregen
Hochwasserschutz ist eine gemeinsame Aufgabe, bei der Kommunen, der Kreis Soest und der Wasserverband Obere Lippe Hand in Hand arbeiten. Bürger, die von Hochwasser betroffen sein könnten, sind im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ebenfalls verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Wer muss Hochwasserschutz betreiben?
Bürger und Unternehmen
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist laut Gesetzgeber im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen. Dazu gehört insbesondere, Grundstücke so zu nutzen und anzupassen, dass die Schäden eines Hochwassers für Mensch, Umwelt und Sachwerte möglichst gering ausfallen.
Tipps und Hinweise:
- Gebäudeeigentümer in gefährdeten Gebieten können vorsorgen, indem sie Objektschutz zum Beispiel durch Mauern und Verwallungen betreiben.
- Lichtschächte können erhöht werden, um eindringendes Wasser fernzuhalten.
- Kellerzugänge werden leicht überflutet, wenn das Gefälle des Grundstücks in die Richtung zeigt. Manchmal reicht es schon aus, das Grundstück so zu gestalten, dass Wasser bei Überflutungen schadlos am Gebäude vorbei abfließen kann.
- Keller, die regelmäßig geflutet werden, eignen sich nicht als Wohnräume oder Lagerräume für wertvolles Lagergut.
- Pumpen sollten regelmäßig getestet und gewartet werden.
- Rückstauklappen im Kanal sind erforderlich, damit Schmutz- und Regenwasser bei Überlastung der öffentlichen Kanäle nicht im Gebäude austreten.
- Ganz grundsätzlich kann jeder aus schlechten Erfahrungen bei Überflutungen lernen und Objektschutzmaßnahmen treffen.
- Einige Baumaßnahmen müssen vorher durch den Kreis Soest genehmigt werden. Durch die wasserwirtschaftliche Prüfung wird sichergestellt, dass benachbarte Gewässer oder Nachbarn durch Baumaßnahmen nicht geschädigt werden können.
- Lagerflächen und Baustellen in Überschwemmungsgebieten müssen bei Hochwassergefahr möglichst geräumt werden. Lagergut kann bei Abschwemmung Brücken und Durchlässe verstopfen.
Städte und Gemeinden
Wenn eine Hochwassergefahr nicht nur für Einzelne, sondern für die Allgemeinheit besteht, können Städte und Gemeinden Hochwasserschutzmaßnahmen treffen. Hierzu zählen zum Beispiel der Bau von Dämmen und Deichen, Flutmulden oder die Schaffung von Retentionsraum (Rückhaltevolumen). Hochwasserschutz kann am besten dort betrieben werden, wo Grundstücke zur Verfügung stehen.
Kreis Soest
Der Kreis Soest berücksichtigt Belange des Hochwasserschutzes bei allen Planungen und Genehmigungen. Er achtet darauf, dass in Überschwemmungsgebieten möglichst nicht gebaut wird.
Auf Beschluss des Kreistags hat der Kreis außerdem in den vergangenen Jahren acht Hochwasserrückhaltebecken gebaut und einige Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt.
- Standorte der Hochwasserrückhaltebecken: Walbkebach in Werl, Autobahnkreuz Werl, Höhbergtal in Ense-Gerlingen, Büderich in Werl, Meiningsen in Soest, Aakgraben in Bad Sassendorf, Herrlichkeit und Widey in Warstein.
- Hochwasserschutzmaßnahmen: Hochwasserschutzdamm und Entlastungsgraben in Werl-Mawicke, Ausbau des Mühlenbachs in Ostönnen, Entlastundsgerinne an der Ahse in Bad Sassendorf-Lohne, Erneuerung eines Durchlasses an der Schledde in Soest-Hiddingsen.
Zwei weitere Hochwasserrückhaltebecken hat der Wasserverband Obere Lippe gebaut, und zwar das Becken „Eringerfeld“ in Geseke und das Becken „Pöppelsche“ in Erwitte/Rüthen. Alle Becken im Kreis Soest werden durch den Wasserverband Obere Lippe betrieben. Der Wasserverband Obere Lippe hat außerdem weitere Hochwasserschutzmaßnahmen, zum Beispiel durch Verlegung des Trotzbaches in Erwitte-Horn umgesetzt.
Aktuelle Maßnahmen
Der Kreis Soest hat aufgrund von politischen Beschlüssen 8 Hochwasserrückhaltebecken gebaut und einige Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt. Zwei weitere Hochwasserrückhaltebecken hat der Wasserverband Obere Lippe gebaut. Alle Becken im Kreis Soest werden durch den Wasserverband Obere Lippe betrieben.
Links
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz
- Allgemeines Ordnungsrecht