Gegen Unternehmen, die gewerberechtlich unzuverlässig handeln, kann das Ordnungsamt des Kreises Soest zum Schutz der Allgemeinheit ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten. Gewerberechtlich unzuverlässiges Handeln liegt zum Beispiel dann vor, wenn Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Stellen oder Angestellten über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen wird.
Der Kreis Soest ist zuständig für Gewerbeuntersagungsverfahren bei Gewerbebetrieben, die im Kreisgebiet liegen, außer im Bereich der Stadt Lippstadt.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen neben zahlreichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Lieferanten und Lieferantinnen laufende Steuern an das Finanzamt, Beiträge an die Sozialversicherung und an die Berufsgenossenschaften entrichten. Bei hohen Rückständen oder schleppenden Zahlungen können je nach Zuständigkeit das Ordnungsamt des Kreises Soest oder das Ordnungsamt der Stadt Lippstadt ein Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit einleiten.
Dabei ist als unzuverlässig anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn der Unternehmer entweder nicht Willens, aber auch nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse liegende einwandfreie Führung seines Betriebes zu gewährleisten. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb beschäftigten Personen kann daher jede selbständige Führung einer Einzelfirma, die Tätigkeit als Geschäftsführung einer Gesellschaft oder als Betriebsleitung untersagt werden. Nach erfolgter Untersagung kann die Gewerbeeinstellung mit Zwangsmitteln – zum Beispiel mit einem Zwangsgeld – durchgesetzt werden.
§ 35 Gewerbeordnung (GewO)
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Gewerbeuntersagungsverfahren
Gegen Unternehmen, die gewerberechtlich unzuverlässig handeln, kann das Ordnungsamt des Kreises Soest zum Schutz der Allgemeinheit ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten. Gewerberechtlich unzuverlässiges Handeln liegt zum Beispiel dann vor, wenn Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Stellen oder Angestellten über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen wird.
Der Kreis Soest ist zuständig für Gewerbeuntersagungsverfahren bei Gewerbebetrieben, die im Kreisgebiet liegen, außer im Bereich der Stadt Lippstadt.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen neben zahlreichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Lieferanten und Lieferantinnen laufende Steuern an das Finanzamt, Beiträge an die Sozialversicherung und an die Berufsgenossenschaften entrichten. Bei hohen Rückständen oder schleppenden Zahlungen können je nach Zuständigkeit das Ordnungsamt des Kreises Soest oder das Ordnungsamt der Stadt Lippstadt ein Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit einleiten.
Dabei ist als unzuverlässig anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn der Unternehmer entweder nicht Willens, aber auch nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse liegende einwandfreie Führung seines Betriebes zu gewährleisten. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb beschäftigten Personen kann daher jede selbständige Führung einer Einzelfirma, die Tätigkeit als Geschäftsführung einer Gesellschaft oder als Betriebsleitung untersagt werden. Nach erfolgter Untersagung kann die Gewerbeeinstellung mit Zwangsmitteln – zum Beispiel mit einem Zwangsgeld – durchgesetzt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 35 Gewerbeordnung (GewO)