Celine
Longerich
Kreishaus
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Gesunde Ernährung
Die Förderung der Gesundheit von Kindern ist ein wichtiges Anliegen des Gesundheitsamtes. Denn die Erfahrungen, Eindrücke und Erlebnisse in der Kindheit prägen entscheidend das Gesundheitsverhalten im späteren Erwachsenenalter. Dazu zählt auch die gesunde Ernährung. Weil das individuelle Gesundheitsverhalten im Kindesalter noch gut beeinflusst werden kann, bietet das Gesundheitsamt Aktionen wie „Bunt und Gesund“ zur gesunden Ernährung an.
Seit 2005 wird das Projekt "Bunt und Gesund" für Kindertageseinrichtungen im Kreis Soest angeboten, das in Kooperation mit der Arbeitsgruppe Ernährung des Westfälisch-Lippischen Landfrauenverbandes e.V. (WLLV), Kreisverband Soest, stattfindet. Dabei werden die Kleinsten zusammen mit ihren Eltern eingebunden. Das Projekt soll das Wissen zur gesunden Ernährung fördern und somit Übergewicht und Zahnprobleme vorbeugen.
Die Kinder lernen an einem Praxistag spielerisch mit viel Spaß und Freude wie wichtig und schmackhaft Obst und Gemüse sind. Dabei werden aus diesen Lebensmitteln leckere, alltagstaugliche Zwischenmahlzeiten nach einfachen Rezepten zubereitet und verzehrt. An einem Elternabend informiert und berät eine Ernährungsfachkraft als Mitglied des WLLV die Eltern über die aktuellen Empfehlungen und Forschungsergebnisse zu Kinderernährung, sowie über die trügerischen Tricks der Lebensmittelindustrie. Zudem gibt sie hilfreiche Tipps zur Umsetzung im Alltag. Die Finanzierung erfolgt über das Gesundheitsamt des Kreises Soest. Daher ist der Elternabend für die Eltern als auch die Erzieherinnen und Erzieher kostenlos. Lediglich für den Praxistag ist eine kleine Umlage für die frischen Lebensmittel aus der Region erforderlich.
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Kosten
2,50 Euro pro Kind beim Praxistag in der Kindertageseinrichtung als Umlage für Lebensmittel (direkt an die durchführende Landfrau).
Rechtsgrundlagen
- § 20 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)
- § 21 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)
- § 1 (3) Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII)
- § 22 (2) Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII)
- § 12 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)