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Gefahrguttransporte

Auf Bundesautobahnen ist der Transport von Gefahrgütern wie zum Beispiel Benzin, Explosivstoffe oder Gase grundsätzlich erlaubt. Auf allen anderen Straßen bedarf der Transport einer Genehmigung. Die Genehmigung stellt diejenige Behörde aus, durch deren Zuständigkeitsbereich der Transport führt. Der Antrag muss mindestens 14 Tage vor Transportbeginn gestellt werden und die danach ausgestellte Genehmigung beim Transport mitgeführt werden.

Warnschild an einem Gefahrguttransporter. Foto: © Jörg Lantelme - Fotolia.com
Foto: © Jörg Lantelme - Fotolia.com

Bestimmte Gefahrgüter dürfen im Kreis Soest auch ohne Genehmigung transportiert werden. Welche das sind und wo gefahren werden darf, ist in der „Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Kreises Soest" geregelt. Für den Transport aller anderen Gefahrgüter muss eine Einzelfahrgenehmigung beim Kreis Soest eingeholt werden.

Allgemeinverfügung oder Einzelfahrgenehmigung müssen beim Transport mitgeführt werden.

Fahrwegsbestimmung, Transport, Gefahrgut, Gefahrguttransport