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Gebäudeeinmessung

Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist für den privaten und öffentlichen Rechtsverkehr sowie für Wirtschaft und Verwaltung von großer Bedeutung. Gebäudeeinmessungen sind gesetzlich vorgeschrieben, sobald auf einem Grundstück ein Gebäude - zum Beispiel ein Wohnhaus oder eine Garage - neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert worden ist. Deshalb hat der Gesetzgeber Eigentümer und Erbbauberechtigte dazu verpflichtet, auf ihre Kosten die Messungen durchzuführen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind einige Bauwerke von der Einmessungspflicht ausgenommen.

Mitarbeiter des Kreises bei einer Gebäudeeinmessung. Foto: Kreis Soest/Abteilung Liegenschaftskataster
Mitarbeiter des Kreises bei einer Gebäudeeinmessung. Foto: Kreis Soest/Abteilung Liegenschaftskataster

Bei Fragen gibt das Katasteramt gerne Auskunft.

Wann unterliegen Gebäude der Einmessungspflicht und wer muss die Einmessung beantragen?

Unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung entsteht die Einmessungspflicht für die Eigentümer oder Erbbauberechtigten. Eigentümer ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Einmessung im Grundbuch eingetragen ist. Ist der ursprüngliche Bauherr seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, geht diese im Falle eines Eigentumswechsels auf den neuen Eigentümer über.

Wer darf Gebäude einmessen?

Gebäudeeinmessungen dürfen von dem Katasteramt oder von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen durchgeführt werden.

Kann das Katasteramt von sich aus tätig werden und Gebäude einmessen?

JA! Wird innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag auf Einmessung gestellt, kann das Katasteramt die Einmessung veranlassen. Die Kosten trägt der Eigentümer.

Können Lage oder Baupläne eine Gebäudeeinmessung ersetzen?

NEIN! Bei einer Gebäudeeinmessung werden die tatsächlichen Maße des Gebäudes in der Örtlichkeit ermittelt. Diese Maße gehen aus keiner Planunterlage hervor.

Hängt vom Einzelfall ab. Vermessungen und Bearbeitung werden möglichst zeitnah durchgeführt.

Die Kosten richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW).
Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Grundaufwandspauschale (320 Euro) und der Gebühr für die Normalherstellungskosten für jedes selbstständig benutzbare Gebäude und jeden nachträglich errichteten Anbau. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.
Sie können Ihre Gebühren beim Katasteramt oder einem/einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in erfragen. Beide Stellen sind verpflichtet nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW abzurechnen.
Auszug aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW):

Normalherstellungskosten

Gebühr ohne Mwst.

Gesamtgebühr
Vermessung inkl. 19 % Mwst.

bis einschließlich 25.000 Euro 

240 Euro  + 350 Euro 

702,10 Euro 

über 25.000 Euro  bis einschließlich 100.000 Euro 

480 Euro + 350 Euro 

987,70 Euro 

über 100.000 Euro bis einschließlich 350.000 Euro 

720 Euro + 350 Euro 

1.273,30 Euro 

über 350.000 Euro bis einschließlich 600.000 Euro 

1.200 Euro + 350 Euro 

1.844,50 Euro 

über 600.000 Euro bis einschließlich 1.000.000 Euro 

1.920 Euro + 350 Euro  

2.701,30 Euro 

1.000.000 Euro bis einschließlich 5.000.000 Euro      

3.600 Euro + 350 Euro  

4.700,50 Euro                        

5.000.000 Euro bis einschließlich 10.000.000 Euro  

4.800 Euro + 350 Euro 

6.128,50 Euro                        

10.000.000 Euro bis einschließlich 15.000.000 Euro 

7.200 Euro + 350 Euro   

8.984,50 Euro                        

15.000.000 Euro bis einschließlich 20.000.000 Euro 

9.600 Euro + 350 Euro 

11.840,50 Euro                        

über 20.000.000 Euro 

12.000 Euro + 350 Euro 

14.696,50 Euro                        

Soll der Grenzabstand der Gebäudeecken festgestellt werden, ist hierfür eine separate Grenzvermessung zu beantragen.

Bei amtlichen Vermessungen, die örtlich zusammenhängend durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren.

Zahlungsarten: In der Regel Überweisung, nachdem der schriftliche Gebührenbescheid zugesandt wurde.

  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW)
  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
  • Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
  1. 02921 30-2348
  2. katasteramt.auskunft@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
  1. 02921 30-2566
  2. katasteramt.auskunft@​kreis-soest.de
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    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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  1. 02921 30-2349
  2. heinz-werner.scheer@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
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