Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist für den privaten und öffentlichen Rechtsverkehr sowie für Wirtschaft und Verwaltung von großer Bedeutung. Gebäudeeinmessungen sind gesetzlich vorgeschrieben, sobald auf einem Grundstück ein Gebäude - zum Beispiel ein Wohnhaus oder eine Garage - neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert worden ist. Deshalb hat der Gesetzgeber Eigentümer und Erbbauberechtigte dazu verpflichtet, auf ihre Kosten die Messungen durchzuführen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind einige Bauwerke von der Einmessungspflicht ausgenommen.
Bei Fragen gibt das Katasteramt gerne Auskunft.
Wann unterliegen Gebäude der Einmessungspflicht und wer muss die Einmessung beantragen?
Unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung entsteht die Einmessungspflicht für die Eigentümer oder Erbbauberechtigten. Eigentümer ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Einmessung im Grundbuch eingetragen ist. Ist der ursprüngliche Bauherr seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, geht diese im Falle eines Eigentumswechsels auf den neuen Eigentümer über.
Wer darf Gebäude einmessen?
Gebäudeeinmessungen dürfen von dem Katasteramt oder von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen durchgeführt werden.
Kann das Katasteramt von sich aus tätig werden und Gebäude einmessen?
JA! Wird innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag auf Einmessung gestellt, kann das Katasteramt die Einmessung veranlassen. Die Kosten trägt der Eigentümer.
Können Lage oder Baupläne eine Gebäudeeinmessung ersetzen?
NEIN! Bei einer Gebäudeeinmessung werden die tatsächlichen Maße des Gebäudes in der Örtlichkeit ermittelt. Diese Maße gehen aus keiner Planunterlage hervor.
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW)
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
Die Kosten richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW).
Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Grundaufwandspauschale (320 Euro) und der Gebühr für die Normalherstellungskosten für jedes selbstständig benutzbare Gebäude und jeden nachträglich errichteten Anbau. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.
Sie können Ihre Gebühren beim Katasteramt oder einem/einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in erfragen. Beide Stellen sind verpflichtet nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW abzurechnen.
Auszug aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW):
Normalherstellungskosten | Gebühr ohne Mwst. | Gesamtgebühr Vermessung inkl. 19 % Mwst. |
---|---|---|
bis einschließlich 25.000 Euro | 240 Euro + 350 Euro | 702,10 Euro |
über 25.000 Euro bis einschließlich 100.000 Euro | 480 Euro + 350 Euro | 987,70 Euro |
über 100.000 Euro bis einschließlich 350.000 Euro | 720 Euro + 350 Euro | 1.273,30 Euro |
über 350.000 Euro bis einschließlich 600.000 Euro | 1.200 Euro + 350 Euro | 1.844,50 Euro |
über 600.000 Euro bis einschließlich 1.000.000 Euro | 1.920 Euro + 350 Euro | 2.701,30 Euro |
1.000.000 Euro bis einschließlich 5.000.000 Euro | 3.600 Euro + 350 Euro | 4.700,50 Euro |
5.000.000 Euro bis einschließlich 10.000.000 Euro | 4.800 Euro + 350 Euro | 6.128,50 Euro |
10.000.000 Euro bis einschließlich 15.000.000 Euro | 7.200 Euro + 350 Euro | 8.984,50 Euro |
15.000.000 Euro bis einschließlich 20.000.000 Euro | 9.600 Euro + 350 Euro | 11.840,50 Euro |
über 20.000.000 Euro | 12.000 Euro + 350 Euro | 14.696,50 Euro |
Soll der Grenzabstand der Gebäudeecken festgestellt werden, ist hierfür eine separate Grenzvermessung zu beantragen.
Bei amtlichen Vermessungen, die örtlich zusammenhängend durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren.
Zahlungsarten: In der Regel Überweisung, nachdem der schriftliche Gebührenbescheid zugesandt wurde.
Hängt vom Einzelfall ab. Vermessungen und Bearbeitung werden möglichst zeitnah durchgeführt.
Beate
Jüngling-Dahlhoff
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2566
- katasteramt.auskunft@kreis-soest.de
Gebäudeeinmessung
Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist für den privaten und öffentlichen Rechtsverkehr sowie für Wirtschaft und Verwaltung von großer Bedeutung. Gebäudeeinmessungen sind gesetzlich vorgeschrieben, sobald auf einem Grundstück ein Gebäude - zum Beispiel ein Wohnhaus oder eine Garage - neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert worden ist. Deshalb hat der Gesetzgeber Eigentümer und Erbbauberechtigte dazu verpflichtet, auf ihre Kosten die Messungen durchzuführen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind einige Bauwerke von der Einmessungspflicht ausgenommen.
Bei Fragen gibt das Katasteramt gerne Auskunft.
Wann unterliegen Gebäude der Einmessungspflicht und wer muss die Einmessung beantragen?
Unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung entsteht die Einmessungspflicht für die Eigentümer oder Erbbauberechtigten. Eigentümer ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Einmessung im Grundbuch eingetragen ist. Ist der ursprüngliche Bauherr seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, geht diese im Falle eines Eigentumswechsels auf den neuen Eigentümer über.
Wer darf Gebäude einmessen?
Gebäudeeinmessungen dürfen von dem Katasteramt oder von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen durchgeführt werden.
Kann das Katasteramt von sich aus tätig werden und Gebäude einmessen?
JA! Wird innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag auf Einmessung gestellt, kann das Katasteramt die Einmessung veranlassen. Die Kosten trägt der Eigentümer.
Können Lage oder Baupläne eine Gebäudeeinmessung ersetzen?
NEIN! Bei einer Gebäudeeinmessung werden die tatsächlichen Maße des Gebäudes in der Örtlichkeit ermittelt. Diese Maße gehen aus keiner Planunterlage hervor.
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab. Vermessungen und Bearbeitung werden möglichst zeitnah durchgeführt.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW).
Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Grundaufwandspauschale (320 Euro) und der Gebühr für die Normalherstellungskosten für jedes selbstständig benutzbare Gebäude und jeden nachträglich errichteten Anbau. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.
Sie können Ihre Gebühren beim Katasteramt oder einem/einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in erfragen. Beide Stellen sind verpflichtet nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW abzurechnen.
Auszug aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW):
Normalherstellungskosten | Gebühr ohne Mwst. | Gesamtgebühr Vermessung inkl. 19 % Mwst. |
---|---|---|
bis einschließlich 25.000 Euro | 240 Euro + 350 Euro | 702,10 Euro |
über 25.000 Euro bis einschließlich 100.000 Euro | 480 Euro + 350 Euro | 987,70 Euro |
über 100.000 Euro bis einschließlich 350.000 Euro | 720 Euro + 350 Euro | 1.273,30 Euro |
über 350.000 Euro bis einschließlich 600.000 Euro | 1.200 Euro + 350 Euro | 1.844,50 Euro |
über 600.000 Euro bis einschließlich 1.000.000 Euro | 1.920 Euro + 350 Euro | 2.701,30 Euro |
1.000.000 Euro bis einschließlich 5.000.000 Euro | 3.600 Euro + 350 Euro | 4.700,50 Euro |
5.000.000 Euro bis einschließlich 10.000.000 Euro | 4.800 Euro + 350 Euro | 6.128,50 Euro |
10.000.000 Euro bis einschließlich 15.000.000 Euro | 7.200 Euro + 350 Euro | 8.984,50 Euro |
15.000.000 Euro bis einschließlich 20.000.000 Euro | 9.600 Euro + 350 Euro | 11.840,50 Euro |
über 20.000.000 Euro | 12.000 Euro + 350 Euro | 14.696,50 Euro |
Soll der Grenzabstand der Gebäudeecken festgestellt werden, ist hierfür eine separate Grenzvermessung zu beantragen.
Bei amtlichen Vermessungen, die örtlich zusammenhängend durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren.
Zahlungsarten: In der Regel Überweisung, nachdem der schriftliche Gebührenbescheid zugesandt wurde.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW)
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)