Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Diese Leistungen erbringt das Jugendamt kostenlos.
Insbesondere zu folgenden Fragen berät das Jugendamt:
- Unterhaltsansprüche der Kindesmutter vor und nach der Geburt des Kindes,
- Finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt des Kindes,
- Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft,
- Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder,
- Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
- Unterhaltsansprüche junger Volljähriger bis zum 21. Lebensjahr.
Beistandschaft
Sofern eine Beratung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten. Beistand ist das Jugendamt des Kreises Soest. Die Aufgabe wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen.
Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
Beurkundungen
Folgende Beurkundungen werden kostenlos vorgenommen:
- Anerkennung der Vaterschaft – auch vorgeburtlich
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung – auch vorgeburtlich
- Mutterschaftsanerkenntnis
- Zustimmung des Ehemannes zur Vaterschaftsanerkennung, wenn das Kind während des laufenden Scheidungsverfahrens geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater ist
- Unterhaltsverpflichtungen
- Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge – auch vorgeburtlich
Weitergehende Informationen erteilen die Beistände bei der Kreisverwaltung Soest. Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Vor der Beurkundung ist eine Terminabsprache erforderlich.
Kontaktformular
Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Bei Fragen und Anliegen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die passende Ansprechperson wenden.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gültiger Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Bei vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft: Mutterpass
- Gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsurkunde etc.
- In Unterhaltsangelegenheiten – soweit vorhanden – Gehaltsnachweise des anderen Elternteils
- Infobroschüre "Die Beistandschaft" - Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kinderunterhaltes
- Infobroschüre "Das Kindschaftsrecht" - Fragen und Antworten zum Abstammungsrecht, zum Recht der elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zum Namensrecht, zum Kindesunterhaltsrecht und zum gerichtlichen Verfahren
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Unterhaltsvorschuss
Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Diese Leistungen erbringt das Jugendamt kostenlos.
Insbesondere zu folgenden Fragen berät das Jugendamt:
- Unterhaltsansprüche der Kindesmutter vor und nach der Geburt des Kindes,
- Finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt des Kindes,
- Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft,
- Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder,
- Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
- Unterhaltsansprüche junger Volljähriger bis zum 21. Lebensjahr.
Beistandschaft
Sofern eine Beratung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten. Beistand ist das Jugendamt des Kreises Soest. Die Aufgabe wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen.
Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
Beurkundungen
Folgende Beurkundungen werden kostenlos vorgenommen:
- Anerkennung der Vaterschaft – auch vorgeburtlich
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung – auch vorgeburtlich
- Mutterschaftsanerkenntnis
- Zustimmung des Ehemannes zur Vaterschaftsanerkennung, wenn das Kind während des laufenden Scheidungsverfahrens geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater ist
- Unterhaltsverpflichtungen
- Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge – auch vorgeburtlich
Weitergehende Informationen erteilen die Beistände bei der Kreisverwaltung Soest. Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Vor der Beurkundung ist eine Terminabsprache erforderlich.
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Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Bei Fragen und Anliegen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die passende Ansprechperson wenden.
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- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
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- Geburtsurkunde
- Bei vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft: Mutterpass
- Gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsurkunde etc.
- In Unterhaltsangelegenheiten – soweit vorhanden – Gehaltsnachweise des anderen Elternteils
- Infobroschüre "Die Beistandschaft" - Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kinderunterhaltes
- Infobroschüre "Das Kindschaftsrecht" - Fragen und Antworten zum Abstammungsrecht, zum Recht der elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zum Namensrecht, zum Kindesunterhaltsrecht und zum gerichtlichen Verfahren
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Unterhaltsvorschuss
Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Diese Leistungen erbringt das Jugendamt kostenlos.
Insbesondere zu folgenden Fragen berät das Jugendamt:
- Unterhaltsansprüche der Kindesmutter vor und nach der Geburt des Kindes,
- Finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt des Kindes,
- Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft,
- Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder,
- Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
- Unterhaltsansprüche junger Volljähriger bis zum 21. Lebensjahr.
Beistandschaft
Sofern eine Beratung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten. Beistand ist das Jugendamt des Kreises Soest. Die Aufgabe wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen.
Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
Beurkundungen
Folgende Beurkundungen werden kostenlos vorgenommen:
- Anerkennung der Vaterschaft – auch vorgeburtlich
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung – auch vorgeburtlich
- Mutterschaftsanerkenntnis
- Zustimmung des Ehemannes zur Vaterschaftsanerkennung, wenn das Kind während des laufenden Scheidungsverfahrens geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater ist
- Unterhaltsverpflichtungen
- Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge – auch vorgeburtlich
Weitergehende Informationen erteilen die Beistände bei der Kreisverwaltung Soest. Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Vor der Beurkundung ist eine Terminabsprache erforderlich.
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Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Bei Fragen und Anliegen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die passende Ansprechperson wenden.
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- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gültiger Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Bei vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft: Mutterpass
- Gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsurkunde etc.
- In Unterhaltsangelegenheiten – soweit vorhanden – Gehaltsnachweise des anderen Elternteils
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- Infobroschüre "Das Kindschaftsrecht" - Fragen und Antworten zum Abstammungsrecht, zum Recht der elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zum Namensrecht, zum Kindesunterhaltsrecht und zum gerichtlichen Verfahren
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- Zivilprozessordnung (ZPO)
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Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Diese Leistungen erbringt das Jugendamt kostenlos.
Insbesondere zu folgenden Fragen berät das Jugendamt:
- Unterhaltsansprüche der Kindesmutter vor und nach der Geburt des Kindes,
- Finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt des Kindes,
- Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft,
- Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder,
- Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
- Unterhaltsansprüche junger Volljähriger bis zum 21. Lebensjahr.
Beistandschaft
Sofern eine Beratung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten. Beistand ist das Jugendamt des Kreises Soest. Die Aufgabe wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen.
Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
Beurkundungen
Folgende Beurkundungen werden kostenlos vorgenommen:
- Anerkennung der Vaterschaft – auch vorgeburtlich
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung – auch vorgeburtlich
- Mutterschaftsanerkenntnis
- Zustimmung des Ehemannes zur Vaterschaftsanerkennung, wenn das Kind während des laufenden Scheidungsverfahrens geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater ist
- Unterhaltsverpflichtungen
- Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge – auch vorgeburtlich
Weitergehende Informationen erteilen die Beistände bei der Kreisverwaltung Soest. Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Vor der Beurkundung ist eine Terminabsprache erforderlich.
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Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Bei Fragen und Anliegen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die passende Ansprechperson wenden.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gültiger Personalausweis
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- Gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsurkunde etc.
- In Unterhaltsangelegenheiten – soweit vorhanden – Gehaltsnachweise des anderen Elternteils
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- Infobroschüre "Das Kindschaftsrecht" - Fragen und Antworten zum Abstammungsrecht, zum Recht der elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zum Namensrecht, zum Kindesunterhaltsrecht und zum gerichtlichen Verfahren
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- Unterhaltsvorschuss
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
Stein
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2066
- Fax
- 02921 30-3472
- beistandschaften@kreis-soest.de
Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhaltes
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Insbesondere zu folgenden Fragen berät das Jugendamt:
- Unterhaltsansprüche der Kindesmutter vor und nach der Geburt des Kindes,
- Finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt des Kindes,
- Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft,
- Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder,
- Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
- Unterhaltsansprüche junger Volljähriger bis zum 21. Lebensjahr.
Beistandschaft
Sofern eine Beratung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten. Beistand ist das Jugendamt des Kreises Soest. Die Aufgabe wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen.
Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
Beurkundungen
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Notwendige Unterlagen
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- Gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsurkunde etc.
- In Unterhaltsangelegenheiten – soweit vorhanden – Gehaltsnachweise des anderen Elternteils
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zivilprozessordnung (ZPO)