Fahranfänger sind überdurchschnittlich oft in Verkehrsunfälle verwickelt. Deshalb wird die Fahrerlaubnis nach bestandener Prüfung zunächst nur auf Probe ausgehändigt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Für Fahrerinnen und Fahrer, die während dieser Zeit mit einem schweren oder zwei weniger schweren Verkehrsverstößen auffallen und deshalb an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre.
Auswirkungen auf die Probezeit haben nur Einträge im Verkehrszentralregister („Punkte in Flensburg“). Leichtere Verkehrsverstöße, wie zum Beispiel Falschparken, haben keine Auswirkungen.
Die Probezeit gilt für
- Personen, denen in der Bundesrepublik erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wird,
- Inhaber eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland, denen eine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund ihrer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt wurde.
Die Zeit seit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis wird grundsätzlich angerechnet. Das heißt: Wer seine ausländische Fahrerlaubnis zum Beispiel seit einem Jahr hat, dessen Probezeit in Deutschland geht noch ein Jahr.
Die Probezeit gilt nicht für Inhaber der Klassen M, L und T.
Was passiert, wenn ich innerhalb der Probezeit auffällig werde?
Bei begangenen Verkehrsauffälligkeiten innerhalb der Probezeit ist das Sachgebiet Fahrerlabunisse des Kreises Soest verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Anordnung eines Aufbauseminars für verkehrsauffällig gewordene Fahranfänger (ASF).
- Bei Alkohol- oder Drogendelikten ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar erforderlich.
- Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
- Bei erneuter Verkehrsauffälligkeit nach Teilnahme an einem ASF wird eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen. Zusätzlich wird die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.
- Bei nochmaliger Verkehrsauffälligkeit wird die Fahrerlaubnis entzogen. Es wird eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt.
Fahrerinnen und Fahrer, die nicht fristgerecht den oben genannten Anordnungen nachkommen, muss das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises die Fahrerlaubnis entziehen.
Was passiert, wenn mir die Fahrerlaubnis entzogen wird?
Bei einem Entzug endet die Probezeit vorzeitig. Sobald eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der ursprünglichen Probezeit.
Für Fahrerinnen und Fahrer, die innerhalb der Restprobezeit nochmals auffällig werden, muss das Sachbebiet Fahrerlaubnisse des Kreises zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen.
- 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Rickert
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- 02921 30-2734
- Fax
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- fahrerlaubnisse@kreis-soest.de
Fahrerlaubnis auf Probe
Fahranfänger sind überdurchschnittlich oft in Verkehrsunfälle verwickelt. Deshalb wird die Fahrerlaubnis nach bestandener Prüfung zunächst nur auf Probe ausgehändigt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Für Fahrerinnen und Fahrer, die während dieser Zeit mit einem schweren oder zwei weniger schweren Verkehrsverstößen auffallen und deshalb an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre.
Auswirkungen auf die Probezeit haben nur Einträge im Verkehrszentralregister („Punkte in Flensburg“). Leichtere Verkehrsverstöße, wie zum Beispiel Falschparken, haben keine Auswirkungen.
Die Probezeit gilt für
- Personen, denen in der Bundesrepublik erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wird,
- Inhaber eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland, denen eine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund ihrer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt wurde.
Die Zeit seit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis wird grundsätzlich angerechnet. Das heißt: Wer seine ausländische Fahrerlaubnis zum Beispiel seit einem Jahr hat, dessen Probezeit in Deutschland geht noch ein Jahr.
Die Probezeit gilt nicht für Inhaber der Klassen M, L und T.
Was passiert, wenn ich innerhalb der Probezeit auffällig werde?
Bei begangenen Verkehrsauffälligkeiten innerhalb der Probezeit ist das Sachgebiet Fahrerlabunisse des Kreises Soest verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Anordnung eines Aufbauseminars für verkehrsauffällig gewordene Fahranfänger (ASF).
- Bei Alkohol- oder Drogendelikten ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar erforderlich.
- Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
- Bei erneuter Verkehrsauffälligkeit nach Teilnahme an einem ASF wird eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen. Zusätzlich wird die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.
- Bei nochmaliger Verkehrsauffälligkeit wird die Fahrerlaubnis entzogen. Es wird eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt.
Fahrerinnen und Fahrer, die nicht fristgerecht den oben genannten Anordnungen nachkommen, muss das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises die Fahrerlaubnis entziehen.
Was passiert, wenn mir die Fahrerlaubnis entzogen wird?
Bei einem Entzug endet die Probezeit vorzeitig. Sobald eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der ursprünglichen Probezeit.
Für Fahrerinnen und Fahrer, die innerhalb der Restprobezeit nochmals auffällig werden, muss das Sachbebiet Fahrerlaubnisse des Kreises zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen.
Rechtsgrundlagen
- 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)