Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse Soest
- Telefon
- 02921 30-2794
- Fax
- +49 2921 30-2772
- zulassungen-soest@kreis-soest.de
Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse Lippstadt
- Telefon
- 02921 30-3610
- Fax
- 02921 30-3630
- zulassungen-lippstadt@kreis-soest.de
Ersatz nach Diebstahl oder Verlust des Führerscheins
Der Verlust oder Diebstahl des Führerscheins muss unverzüglich bei einer der Zulassungsstellen gemeldet werden. Gleichzeitig kann ein neuer Führerschein beantragt werden. Ein vorübergehendes Ersatzdokument wird anschließend ausgestellt. Der endgültige Führerschein wird dann in der Regel innerhalb einiger Wochen von der Bundesdruckerei in Berlin direkt an die Hausanschrift zugesandt.
Beim Verlust eines „alten“ Führerscheins (grau- oder rosafarben), der nicht vom Kreis Soest/Altkreis Lippstadt ausgestellt wurde, wird eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde benötigt.
Was mache ich, wenn ich den alten Führerschein wieder finde?
In diesem Fall besteht die Pflicht, den alten Führerschein beim Kreis Soest abzugeben. Auf Wunsch wird das Dokument dann entwertet und kann als Erinnerungsstück wieder mitgenommen werden. Mit einem als verloren oder gestohlen gemeldeten Führerschein darf grundsätzlich kein Fahrzeug mehr gefahren werden.
Links
Notwendige Unterlagen
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV). Bitte bringen Sie das Passfoto mit, eine Anfertigung vor Ort ist derzeit nicht möglich!
- Diebstahlsanzeige der deutschen Polizei (im Falle eines Diebstahls)
- eidesstattliche Versicherung bei Verlust (ist nur persönlich vor Ort oder bei einem Notar abzugeben)
Kosten
- Bei Diebstahl: 27,30 Euro bis 47,30 Euro
- Bei Verlust (inkl. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung): 58 Euro bis 78 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8