Erlaubnis für eine Beschäftigung mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann die Ausländerbehörde eine Erlaubnis für eine Beschäftigung erteilen. Hierfür müssen Sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten.
Ihrer Duldung oder Aufenthaltsgestattung können Sie immer entnehmen, ob Sie im Kreis Soest wohnhaft sein müssen, beziehungsweise welcher Beschäftigung in welchem Umfang Sie nachgehen dürfen.
Wenn Sie einen Arbeitsplatz, einen Ausbildungsplatz oder einen Praktikumsplatz angeboten bekommen haben und annehmen wollen, können Sie das Antragsverfahren wie folgt einleiten.
Beschäftigung
- Ihr Arbeitgeber macht Ihnen ein schriftliches Arbeitsplatzangebot in Form einer "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis". Es handelt sich um ein Formular der Bundesagentur für Arbeit. Sie finden das Formular unter „Downloads“ weiter unten.
- Danach reichen Sie bitte die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ Ihres Arbeitgebers per Kontaktformular bei der Ausländerbehörde ein. Bitte nutzen Sie unseren Onlinedienst, damit wir möglichst schnell mit Ihnen Kontakt aufnehmen können.
- Die Ausländerbehörde prüft nach Eingang der Unterlagen, ob Ihnen die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann. Hierfür ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Das Verfahren kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie von der Ausländerbehörde einen Termin für die Eintragung der Beschäftigungserlaubnis in Ihre Duldung oder Aufenthaltsgestattung. Wir melden uns per Telefon oder per Mail bei Ihnen.
Berufsausbildung
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und wollen eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf machen und Ihnen wurde ein Ausbildungsplatz angeboten?
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- Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, finden Sie weitere Informationen auf der Seite Ausbildungsduldung.
- Wenn Sie keine Duldung haben, aber eine Aufenthaltsgestattung, reichen Sie bitte einen entsprechenden Ausbildungsvertrag bei der Ausländerbehörde über unser Kontaktformular ein.
- Sofern noch Fragen offen sein sollen, melden wir uns bei Ihnen kurzfristig.
- Danach prüft Ausländerbehörde, ob ihr Antrag genehmigt werden kann. Das Verfahren kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie einen Termin für die Eintragung der Erlaubnis auf der Rückseite ihrer Aufenthaltsgestattung..
Praktikum
Sie wollen ein Praktikum im Sinne des § 22 MiLoG machen und haben einen Praktikumsplatz angeboten bekommen?
- Bitte reichen Sie einen entsprechenden Praktikumsvertrag per Kontaktformular oder per Post ein.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob es sich ein um Praktikum in Sinne des § 22 Mindestlohngesetz-MiLoG handelt. Das Verfahren kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, erhalten Sie einen Termin, um die Erlaubnis in Ihre Duldung oder Aufenthaltsgestattung einzutragen.
Versagungsgründe mit Duldung
Ihnen darf die Ausübung einer Beschäftigung insbesondere nicht erlaubt werden,
wenn Sie eine Duldung besitzen und Ihre Abschiebung aus unten aufgeführten Gründen nicht vollzogen werden kann:
- durch eigene Täuschung über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit
- oder durch eigene falsche Angaben, die Sie selbst herbeiführt haben
- oder Sie sind Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates
- und Ihr Asylantrag wurde abgelehnt
- oder Sie haben Ihren Asylantrag zurückgenommen.
Versagungsgründe mit Aufenthaltsgestattung
Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Es sei den, die Klage beim Verwaltungsgericht hat eine aufschiebende Wirkung beziehungsweise das Gericht hat die aufschiebende Wirkung gegen die Entscheidung des BAMF angeordnet.
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