Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können schriftlich beantragen, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit berät und entscheidet. Der Kreis Soest muss für die Angelegenheit gesetzlich zuständig sein. Der Antrag muss von mindestens vier Prozent oder höchstens 8.000 der Einwohnerinnen und Einwohner im Kreis Soest unterzeichnet sein.
Weitere Voraussetzungen für einen gültigen Einwohnerantrag:
- Benennung von bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Antragsteller zu vertreten
- Schriftliche Antragsstellung mit Begründung
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwölf Monate kein Antrag gestellt
- Alle Unterschriftenlisten müssen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten.
Die Angaben in den Unterschriftenlisten werden vom Kreis Soest auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Kreistag muss umgehend feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Antrages. Den Antragstellern oder ihren Vertretern soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Kreistagssitzung zu erläutern.
§ 22 Kreisordnung NRW
Schriftlicher Antrag
Innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Antrages.
Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können schriftlich beantragen, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit berät und entscheidet. Der Kreis Soest muss für die Angelegenheit gesetzlich zuständig sein. Der Antrag muss von mindestens vier Prozent oder höchstens 8.000 der Einwohnerinnen und Einwohner im Kreis Soest unterzeichnet sein.
Weitere Voraussetzungen für einen gültigen Einwohnerantrag:
- Benennung von bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Antragsteller zu vertreten
- Schriftliche Antragsstellung mit Begründung
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwölf Monate kein Antrag gestellt
- Alle Unterschriftenlisten müssen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten.
Die Angaben in den Unterschriftenlisten werden vom Kreis Soest auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Kreistag muss umgehend feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Antrages. Den Antragstellern oder ihren Vertretern soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Kreistagssitzung zu erläutern.
§ 22 Kreisordnung NRW
Schriftlicher Antrag
Innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Antrages.
Felix
Schulte
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
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Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2266
- felix.schulte@kreis-soest.de
Einwohnerantrag
Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können schriftlich beantragen, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit berät und entscheidet. Der Kreis Soest muss für die Angelegenheit gesetzlich zuständig sein. Der Antrag muss von mindestens vier Prozent oder höchstens 8.000 der Einwohnerinnen und Einwohner im Kreis Soest unterzeichnet sein.
Weitere Voraussetzungen für einen gültigen Einwohnerantrag:
- Benennung von bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Antragsteller zu vertreten
- Schriftliche Antragsstellung mit Begründung
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwölf Monate kein Antrag gestellt
- Alle Unterschriftenlisten müssen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten.
Die Angaben in den Unterschriftenlisten werden vom Kreis Soest auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Kreistag muss umgehend feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Antrages. Den Antragstellern oder ihren Vertretern soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Kreistagssitzung zu erläutern.
Notwendige Unterlagen
Schriftlicher Antrag
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Antrages.
Rechtsgrundlagen
§ 22 Kreisordnung NRW