Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Einreise für einen langfristigen Aufenthalt
Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland vor ihrer Einreise in der Regel ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen.
- Eine Ausnahme hiervon stellen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR und Staatsangehörige der Schweiz dar. Wenn Sie aus einem der genannten Länder stammen, benötigen Sie für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland kein Visum.
- Zudem benötigen Sie als Staatsangehöriger der folgenden Staaten ebenfalls kein Visum für die Einreise nach Deutschland: Australien, Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.6 FreizügG/EU, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, und die USA. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie bei einer visumfreien Einreise erst nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sollten Sie daher zeitnah nach Ihrer Einreise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit planen, informieren Sie sich bitte vor Ihrer Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nach einem Visum oder kontaktieren Sie uns, damit wir die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestmöglich für Sie vorbereiten können.
- Staatsangehörige der folgenden Staaten dürfen zudem visumfrei nach Deutschland einreisen, wenn sie nicht erwerbstätig werden wollen: Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino.
- Sollten Sie unsicher sein, ob Sie visumfrei nach Deutschland einreisen können, kontaktieren Sie gern die deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.