Bei Vorhaben außerhalb von Ortschaften schützt die sogenannte „Eingriffsregelung" Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen. Negative Veränderungen der Natur, zum Beispiel durch Bauvorhaben, müssen wenn möglich vermieden oder zumindest minimiert werden. Bei nicht vermeidbaren Eingriffen benötigt die Verursacherin oder der Verursacher eine Genehmigung durch den Kreis Soest und muss Veränderungen durch geeignete Maßnahmen ausgleichen.
Als Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild gelten insbesondere
- Veränderungen der Bodengestalt durch Bauvorhaben, Befestigungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen,
- Verlegen von ober- und unterirdischen Leitungen,
- Beseitigung von landschaftsbildprägenden Baumreihen, Hecken oder Streuobstwiesen,
- Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen,
- Umbruch von Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen oder grundwassernahen Standorten,
- Beseitigung von Teichen und Tümpeln.
Landschaftsrechtliche Genehmigungen
Eingriffe in Natur und Landschaft sind genehmigungspflichtig. In vielen Fällen wird der Eingriff im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren mitgeregelt. Beispiele sind baurechtliche Vorhaben, abfallrechtliche Bodenanfüllungen, Maßnahmen an Gewässern oder Waldumwandlungen. In diesen Fällen spricht die zuständige Behörde die Genehmigung aus, wie zum Beispiel die Bauaufsichtsbehörde.
In allen anderen Fällen ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Soest zuständig. Solche Fälle sind insbesondere:
- Baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen (Leitungsverlegungen, Wegebau),
- Anlage von bestimmten Tiergehegen,
- Anlage von Weihnachtsbaumkulturen,
- Beseitigung von prägenden Gehölzen (zum Beispiel Baumreihen oder Hecken)
- Umbruch von Grünland auf Sonderstandorten.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises prüft die Landschaftsverträglichkeit von Vorhaben und setzt – möglichst in Abstimmung mit den Antragstellerinnen und Antragsstellern – die erforderlichen landschaftsökologischen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fest. Den Link zum Antragsformular finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes gleichwertig ersetzen und die negativen Veränderungen des Landschaftsbildes durch Neugestaltungen wiederherstellen. Das bedeutet, dass beispielsweise Beeinträchtigungen einer Obstwiese nicht durch eine Neuanlage von Wald oder Beseitigungen von Kleingewässern durch die Anlage von Hecken ersetzt werden können. Veränderungen des Landschaftsbildes können zum Beispiel durch das Pflanzen von Hecken oder Obstbaumreihen wiederhergestellt werden.
Sofern keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich sind und der Eingriff in der Abwägung dennoch zugelassen wird, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Regel innerhalb von vier Jahren durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu verwenden.
Ökokonto
Der Ausgleichsbedarf kann auch aus vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von "Ökokonten" erfüllt werden. Die Ökokonten müssen von der Unteren Naturschutzbehörde anerkannt sein. In einem Ökokonto werden freiwillig durchgeführte Maßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft dokumentiert und verwaltet, die bei künftigen Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Im Kreisgebiet sind zurzeit rund 50 Ökokonten anerkannt. Diese können bei der Unteren Naturschutzbehörde abgefragt werden.
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz § 5, 13 - 17
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz), § 30-34
- Ökokontoverordnung NRW
- Landschaft- und Naturschutzgebietsverordnungen
- Landschaftspläne des Kreises Soest
-
- Online-Antrag
- Planungsdateien zu Ihrem Vorhaben, wie zum Beispiel Lagepläne
Die Gebühren bestimmen sich nach Art und Umfang der jeweiligen Maßnahme sowie nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Antrages.
- Antrag auf naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausnahmegenehmigungen
- Übersicht der Kompensationsflächen - Link zum geografischen Informationssystems des Kreises Soest - Bitte am linken Rand "Kompensationskataster" aktivieren
- Verzeichnis der Ersatzgelder (2020 bis 2022)
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Soest im Regierungsbezirk Arnsberg vom 24. März 2009
- Verordnung über die Führung eines Ökokontos
- Merkblatt für Gehölzpflanzungen
- Merkblatt traditionelle Obstgehölze
- Hinweise zur Kompensation im Zusammenhang im Wald
- Merkblatt Eingriffsregelung
- Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (Stand Juni 2021)
Marietta
Puhl
Außenstelle Wisbyring
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2242
- Fax
- +49 2921 30-2394
- marietta.puhl@kreis-soest.de
Eingriffe in Natur und Landschaft
Bei Vorhaben außerhalb von Ortschaften schützt die sogenannte „Eingriffsregelung" Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen. Negative Veränderungen der Natur, zum Beispiel durch Bauvorhaben, müssen wenn möglich vermieden oder zumindest minimiert werden. Bei nicht vermeidbaren Eingriffen benötigt die Verursacherin oder der Verursacher eine Genehmigung durch den Kreis Soest und muss Veränderungen durch geeignete Maßnahmen ausgleichen.
Als Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild gelten insbesondere
- Veränderungen der Bodengestalt durch Bauvorhaben, Befestigungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen,
- Verlegen von ober- und unterirdischen Leitungen,
- Beseitigung von landschaftsbildprägenden Baumreihen, Hecken oder Streuobstwiesen,
- Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen,
- Umbruch von Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen oder grundwassernahen Standorten,
- Beseitigung von Teichen und Tümpeln.
Landschaftsrechtliche Genehmigungen
Eingriffe in Natur und Landschaft sind genehmigungspflichtig. In vielen Fällen wird der Eingriff im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren mitgeregelt. Beispiele sind baurechtliche Vorhaben, abfallrechtliche Bodenanfüllungen, Maßnahmen an Gewässern oder Waldumwandlungen. In diesen Fällen spricht die zuständige Behörde die Genehmigung aus, wie zum Beispiel die Bauaufsichtsbehörde.
In allen anderen Fällen ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Soest zuständig. Solche Fälle sind insbesondere:
- Baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen (Leitungsverlegungen, Wegebau),
- Anlage von bestimmten Tiergehegen,
- Anlage von Weihnachtsbaumkulturen,
- Beseitigung von prägenden Gehölzen (zum Beispiel Baumreihen oder Hecken)
- Umbruch von Grünland auf Sonderstandorten.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises prüft die Landschaftsverträglichkeit von Vorhaben und setzt – möglichst in Abstimmung mit den Antragstellerinnen und Antragsstellern – die erforderlichen landschaftsökologischen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fest. Den Link zum Antragsformular finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes gleichwertig ersetzen und die negativen Veränderungen des Landschaftsbildes durch Neugestaltungen wiederherstellen. Das bedeutet, dass beispielsweise Beeinträchtigungen einer Obstwiese nicht durch eine Neuanlage von Wald oder Beseitigungen von Kleingewässern durch die Anlage von Hecken ersetzt werden können. Veränderungen des Landschaftsbildes können zum Beispiel durch das Pflanzen von Hecken oder Obstbaumreihen wiederhergestellt werden.
Sofern keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich sind und der Eingriff in der Abwägung dennoch zugelassen wird, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Regel innerhalb von vier Jahren durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu verwenden.
Ökokonto
Der Ausgleichsbedarf kann auch aus vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von "Ökokonten" erfüllt werden. Die Ökokonten müssen von der Unteren Naturschutzbehörde anerkannt sein. In einem Ökokonto werden freiwillig durchgeführte Maßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft dokumentiert und verwaltet, die bei künftigen Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Im Kreisgebiet sind zurzeit rund 50 Ökokonten anerkannt. Diese können bei der Unteren Naturschutzbehörde abgefragt werden.
Downloads
- Verzeichnis der Ersatzgelder (2020 bis 2022)
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Soest im Regierungsbezirk Arnsberg vom 24. März 2009
- Verordnung über die Führung eines Ökokontos
- Merkblatt für Gehölzpflanzungen
- Merkblatt traditionelle Obstgehölze
- Hinweise zur Kompensation im Zusammenhang im Wald
- Merkblatt Eingriffsregelung
- Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (Stand Juni 2021)
Links
Notwendige Unterlagen
-
- Online-Antrag
- Planungsdateien zu Ihrem Vorhaben, wie zum Beispiel Lagepläne
Kosten
Die Gebühren bestimmen sich nach Art und Umfang der jeweiligen Maßnahme sowie nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Antrages.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz § 5, 13 - 17
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz), § 30-34
- Ökokontoverordnung NRW
- Landschaft- und Naturschutzgebietsverordnungen
- Landschaftspläne des Kreises Soest
Kontakt
Wolfsmeldungen
Für Wolfsmeldungen ist ausschließlich das Landesumweltamt zuständig. Melden Sie bitte jeden Hinweis auf einen Wolf an:
- Werktags 09:00 – 16:00 Uhr: Tel.: 02361-305-3322
- Außerhalb der Geschäftszeiten / am Wochenende / an Feiertagen nimmt die Nachrichtenbereitschaftszentrale des LANUV Ihre Meldungen entgegen: Tel.: 0201-714488
- Bei Haus- und Nutztierschäden oder Totfunden mit Wolfsverdacht, kontaktieren Sie bitte das Landesumweltamt NRW (LANUV) schnellstmöglich per E-Mail wolf_nrw@lanuv.nrw.de oder melden Sie sich unter den oben angegebenen Telefonnummern.
Weitere Informationen zum Thema finden: www.wolf.nrw