Menschen, die länger als sechs Monate - also nicht nur vorübergehend - körperlich oder geistig wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, können Eingliederungshilfe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten. Für seelisch Behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen (§ 35a SGB VIII) sind die örtlichen Jugendämter Ansprechpartner.
Nach § 102 (1) SGB IX umfasst die Eingliederungshilfe folgende Leistungen:
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Die Eingliederungshilfe ist immer eine nachrangige Leistung, d. h. der Kreis Soest kann sie als Träger der Eingliederungshilfe nur dann gewähren, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Rehabilitationsträgern bestehen. Vorrangige Rehabilitationsträger sind Krankenkassen, Arbeitsämter, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Träger der Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge. Die Leistungen zur Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht.
Teilhabe an Bildung
Für Leistungen zur Teilhabe an Bildung ist der Kreis Soest für junge Menschen bis zur Beendigung ihrer Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen (inklusive der Vorbereitung hierzu) zuständig. Dies gilt auch für junge Menschen, die in einer Einrichtung „über Tag und Nacht“ leben. Mehr Infos in unserem Artikel "Schulbegleitung - Leistungen zur Teilhabe an Bildung".
Soziale Teilhabe
Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe ist der Kreis Soest
- für Personen jeglichen Alters im Kreisgebiet bei sogenannten „Freifahrten“ als Leistung zur Mobilität sowie
- für junge Menschen mit Behinderung ab der Einschulung bis zur Vollendung der Schulpflicht zuständig.
Mehr Infos in unserem Artikel "Soziale Teilhabe".
Weitere Beratung
Sie können sich, auch bei Fragen zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, von der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, Westenhellweg 42, 59494 Soest, Telefon 02921 - 9441077) und anderen Rehabilitationsträgern beraten lassen.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Marius
Hansbuer
Antragsstellung, Abrechnung, Beratung
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- Telefon
- 02921 30-2972
- marius.hansbuer@kreis-soest.de
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Menschen, die länger als sechs Monate - also nicht nur vorübergehend - körperlich oder geistig wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, können Eingliederungshilfe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten. Für seelisch Behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen (§ 35a SGB VIII) sind die örtlichen Jugendämter Ansprechpartner.
Nach § 102 (1) SGB IX umfasst die Eingliederungshilfe folgende Leistungen:
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Die Eingliederungshilfe ist immer eine nachrangige Leistung, d. h. der Kreis Soest kann sie als Träger der Eingliederungshilfe nur dann gewähren, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Rehabilitationsträgern bestehen. Vorrangige Rehabilitationsträger sind Krankenkassen, Arbeitsämter, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Träger der Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge. Die Leistungen zur Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht.
Teilhabe an Bildung
Für Leistungen zur Teilhabe an Bildung ist der Kreis Soest für junge Menschen bis zur Beendigung ihrer Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen (inklusive der Vorbereitung hierzu) zuständig. Dies gilt auch für junge Menschen, die in einer Einrichtung „über Tag und Nacht“ leben. Mehr Infos in unserem Artikel "Schulbegleitung - Leistungen zur Teilhabe an Bildung".
Soziale Teilhabe
Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe ist der Kreis Soest
- für Personen jeglichen Alters im Kreisgebiet bei sogenannten „Freifahrten“ als Leistung zur Mobilität sowie
- für junge Menschen mit Behinderung ab der Einschulung bis zur Vollendung der Schulpflicht zuständig.
Mehr Infos in unserem Artikel "Soziale Teilhabe".
Weitere Beratung
Sie können sich, auch bei Fragen zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, von der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, Westenhellweg 42, 59494 Soest, Telefon 02921 - 9441077) und anderen Rehabilitationsträgern beraten lassen.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)