Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können in einem „Bürgerbegehren“ beantragen, dass sie selbst an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises entscheiden. Dieser Entscheid ist dann der „Bürgerentscheid“. Das Bürgerbegehren muss von mindestens vier Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.
Weitere Voraussetzungen für einen Bürgerentscheid:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
- Bürger, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, müssen dies schriftlich der Verwaltung mitteilen.
- Das Begehren muss bis zu drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
- Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Falls der Beschluss nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste, reicht es, eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzuhalten.
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwei Jahre kein Antrag gestellt.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn unter anderem über
- die Organisation der Kreisverwaltung,
- die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung und die damit verbundenen Abschlüsse und Bilanzen,
- oder über Angelegenheiten im Rahmen von Planfeststellungen oder anderen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit
entschieden werden soll.
- § 23 Kreisordnung NRW
- § 21 Hauptsatzung des Kreises Soest
- Satzung des Kreises Soest vom 23. Juni 2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden
Formloses Schreiben unter Berücksichtigung der oben genannten Belange
Ein Bürgerbegehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung möglichst wirklichkeitsnah darstellt.
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können in einem „Bürgerbegehren“ beantragen, dass sie selbst an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises entscheiden. Dieser Entscheid ist dann der „Bürgerentscheid“. Das Bürgerbegehren muss von mindestens vier Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.
Weitere Voraussetzungen für einen Bürgerentscheid:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
- Bürger, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, müssen dies schriftlich der Verwaltung mitteilen.
- Das Begehren muss bis zu drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
- Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Falls der Beschluss nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste, reicht es, eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzuhalten.
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwei Jahre kein Antrag gestellt.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn unter anderem über
- die Organisation der Kreisverwaltung,
- die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung und die damit verbundenen Abschlüsse und Bilanzen,
- oder über Angelegenheiten im Rahmen von Planfeststellungen oder anderen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit
entschieden werden soll.
- § 23 Kreisordnung NRW
- § 21 Hauptsatzung des Kreises Soest
- Satzung des Kreises Soest vom 23. Juni 2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden
Formloses Schreiben unter Berücksichtigung der oben genannten Belange
Ein Bürgerbegehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung möglichst wirklichkeitsnah darstellt.
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können in einem „Bürgerbegehren“ beantragen, dass sie selbst an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises entscheiden. Dieser Entscheid ist dann der „Bürgerentscheid“. Das Bürgerbegehren muss von mindestens vier Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.
Weitere Voraussetzungen für einen Bürgerentscheid:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
- Bürger, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, müssen dies schriftlich der Verwaltung mitteilen.
- Das Begehren muss bis zu drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
- Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Falls der Beschluss nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste, reicht es, eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzuhalten.
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwei Jahre kein Antrag gestellt.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn unter anderem über
- die Organisation der Kreisverwaltung,
- die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung und die damit verbundenen Abschlüsse und Bilanzen,
- oder über Angelegenheiten im Rahmen von Planfeststellungen oder anderen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit
entschieden werden soll.
- § 23 Kreisordnung NRW
- § 21 Hauptsatzung des Kreises Soest
- Satzung des Kreises Soest vom 23. Juni 2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden
Formloses Schreiben unter Berücksichtigung der oben genannten Belange
Ein Bürgerbegehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung möglichst wirklichkeitsnah darstellt.
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können in einem „Bürgerbegehren“ beantragen, dass sie selbst an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises entscheiden. Dieser Entscheid ist dann der „Bürgerentscheid“. Das Bürgerbegehren muss von mindestens vier Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.
Weitere Voraussetzungen für einen Bürgerentscheid:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
- Bürger, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, müssen dies schriftlich der Verwaltung mitteilen.
- Das Begehren muss bis zu drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
- Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Falls der Beschluss nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste, reicht es, eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzuhalten.
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwei Jahre kein Antrag gestellt.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn unter anderem über
- die Organisation der Kreisverwaltung,
- die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung und die damit verbundenen Abschlüsse und Bilanzen,
- oder über Angelegenheiten im Rahmen von Planfeststellungen oder anderen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit
entschieden werden soll.
- § 23 Kreisordnung NRW
- § 21 Hauptsatzung des Kreises Soest
- Satzung des Kreises Soest vom 23. Juni 2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden
Formloses Schreiben unter Berücksichtigung der oben genannten Belange
Ein Bürgerbegehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung möglichst wirklichkeitsnah darstellt.
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können in einem „Bürgerbegehren“ beantragen, dass sie selbst an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises entscheiden. Dieser Entscheid ist dann der „Bürgerentscheid“. Das Bürgerbegehren muss von mindestens vier Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.
Weitere Voraussetzungen für einen Bürgerentscheid:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
- Bürger, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, müssen dies schriftlich der Verwaltung mitteilen.
- Das Begehren muss bis zu drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
- Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Falls der Beschluss nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste, reicht es, eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzuhalten.
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwei Jahre kein Antrag gestellt.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn unter anderem über
- die Organisation der Kreisverwaltung,
- die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung und die damit verbundenen Abschlüsse und Bilanzen,
- oder über Angelegenheiten im Rahmen von Planfeststellungen oder anderen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit
entschieden werden soll.
- § 23 Kreisordnung NRW
- § 21 Hauptsatzung des Kreises Soest
- Satzung des Kreises Soest vom 23. Juni 2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden
Formloses Schreiben unter Berücksichtigung der oben genannten Belange
Ein Bürgerbegehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung möglichst wirklichkeitsnah darstellt.
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können in einem „Bürgerbegehren“ beantragen, dass sie selbst an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises entscheiden. Dieser Entscheid ist dann der „Bürgerentscheid“. Das Bürgerbegehren muss von mindestens vier Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.
Weitere Voraussetzungen für einen Bürgerentscheid:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
- Bürger, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, müssen dies schriftlich der Verwaltung mitteilen.
- Das Begehren muss bis zu drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
- Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Falls der Beschluss nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste, reicht es, eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzuhalten.
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwei Jahre kein Antrag gestellt.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn unter anderem über
- die Organisation der Kreisverwaltung,
- die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung und die damit verbundenen Abschlüsse und Bilanzen,
- oder über Angelegenheiten im Rahmen von Planfeststellungen oder anderen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit
entschieden werden soll.
- § 23 Kreisordnung NRW
- § 21 Hauptsatzung des Kreises Soest
- Satzung des Kreises Soest vom 23. Juni 2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden
Formloses Schreiben unter Berücksichtigung der oben genannten Belange
Ein Bürgerbegehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung möglichst wirklichkeitsnah darstellt.
Felix
Schulte
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2266
- felix.schulte@kreis-soest.de
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können in einem „Bürgerbegehren“ beantragen, dass sie selbst an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises entscheiden. Dieser Entscheid ist dann der „Bürgerentscheid“. Das Bürgerbegehren muss von mindestens vier Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.
Weitere Voraussetzungen für einen Bürgerentscheid:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
- Bürger, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, müssen dies schriftlich der Verwaltung mitteilen.
- Das Begehren muss bis zu drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
- Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Falls der Beschluss nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste, reicht es, eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzuhalten.
- In derselben Sache wurde innerhalb der letzten zwei Jahre kein Antrag gestellt.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn unter anderem über
- die Organisation der Kreisverwaltung,
- die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung und die damit verbundenen Abschlüsse und Bilanzen,
- oder über Angelegenheiten im Rahmen von Planfeststellungen oder anderen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit
entschieden werden soll.
Notwendige Unterlagen
Formloses Schreiben unter Berücksichtigung der oben genannten Belange
Kosten
Ein Bürgerbegehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung möglichst wirklichkeitsnah darstellt.
Rechtsgrundlagen
- § 23 Kreisordnung NRW
- § 21 Hauptsatzung des Kreises Soest
- Satzung des Kreises Soest vom 23. Juni 2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden