Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Für ein „Certificate of current professional status“:
- schriftlicher Antrag (siehe unter „Links und Downloads“)
- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer Berufsurkunde
- Feststellungsbescheid der ZAG Münster
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
- Bezirksregierung Münster - Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Tarifstelle: 10.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Antrag "Certificate of current professional status"
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
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- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Für ein „Certificate of current professional status“:
- schriftlicher Antrag (siehe unter „Links und Downloads“)
- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer Berufsurkunde
- Feststellungsbescheid der ZAG Münster
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
- Bezirksregierung Münster - Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Tarifstelle: 10.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Antrag "Certificate of current professional status"
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
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- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Für ein „Certificate of current professional status“:
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- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer Berufsurkunde
- Feststellungsbescheid der ZAG Münster
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
- Bezirksregierung Münster - Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Tarifstelle: 10.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Antrag "Certificate of current professional status"
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
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- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
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- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
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- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
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- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
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- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
- Bezirksregierung Münster - Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
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- § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Tarifstelle: 10.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Antrag "Certificate of current professional status"
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
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- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Für ein „Certificate of current professional status“:
- schriftlicher Antrag (siehe unter „Links und Downloads“)
- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer Berufsurkunde
- Feststellungsbescheid der ZAG Münster
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
- Bezirksregierung Münster - Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Tarifstelle: 10.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Antrag "Certificate of current professional status"
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Für ein „Certificate of current professional status“:
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- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer Berufsurkunde
- Feststellungsbescheid der ZAG Münster
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
- Bezirksregierung Münster - Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Tarifstelle: 10.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Antrag "Certificate of current professional status"
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
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- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Für ein „Certificate of current professional status“:
- schriftlicher Antrag (siehe unter „Links und Downloads“)
- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer Berufsurkunde
- Feststellungsbescheid der ZAG Münster
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
- Bezirksregierung Münster - Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Tarifstelle: 10.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Antrag "Certificate of current professional status"
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Für ein „Certificate of current professional status“:
- schriftlicher Antrag (siehe unter „Links und Downloads“)
- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer Berufsurkunde
- Feststellungsbescheid der ZAG Münster
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
- Bezirksregierung Münster - Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Tarifstelle: 10.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Antrag "Certificate of current professional status"
Sandrin
Schramke
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3526
- Sandrin.Schramke@Kreis-Soest.de
Bildungsnachweise Ausland
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Kreis Soest beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachaltenpfleger/in in der psychiatrischen Pflege
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
Links
Notwendige Unterlagen
Für ein „Certificate of current professional status“:
- schriftlicher Antrag (siehe unter „Links und Downloads“)
- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Kopie des Personalausweises
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise:
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer Berufsurkunde
- Feststellungsbescheid der ZAG Münster
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: "Auslandsanerkennung nichtakademische Heilberufe"
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) müssen gegebenenfalls durch eine Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachgewiesen werden.
Kosten
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- „Certificate of current professional status“: 40 Euro
Zahlungsarten: Überweisung nach Zustellung des Gebührenbescheides.
Rechtsgrundlagen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)