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Bewachungsgewerbe

Gewerbetreibende, die Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchten, benötigen hierfür eine Bewachungserlaubnis. Um eine Erlaubnis vom Ordnungsamt des Kreises zu erhalten, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde nachweisen. Außerdem muss Bewachungspersonal über das Bewacherregister gemeldet werden.

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung erreichen, dass nur zuverlässige und sachkundige Unternehmen ihre Dienste anbieten.

Neues Bewacherregister eingerichtet

Zum 1. Juni 2019 wurde ein zentrales Bewacherregister eingerichtet. Im Bewacherregister werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten. Über das Register erfolgt auch die ab dem 1. Juni 2019 verpflichtende Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz. Diese gilt im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung für Bewachungsunternehmer und Wachpersonen, die Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen sowie Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten wahrnehmen, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann. Die IHK-Qualifikation (Unterrichtung oder Sachkunde) von Gewerbetreibenden und Personal wird ab dem 1. Juni 2019 ebenfalls über das Register überprüft.

Bewachungserlaubnis beantragen

Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • den Nachweis der Sachkunde erbringt und
  • den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringt.
  • Einen Antrag stellen können sowohl natürliche als auch juristische Personen. Die Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar.
  • Wird das Gewerbe als Einzelunternehmen betrieben, muss der Gewerbebetreibende (natürliche Person) die Erlaubnis beantragen.
  • Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) muss die Gesellschaft die Erlaubnis beantragen. Für jede nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigte Person (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ist je ein Meldebogen auszufüllen.
  • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) muss eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter beantragt werden.
  • Um die Zuverlässigkeit zu überprüfen, holt der Kreis Soest mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei ein.
  • Ausländer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit gestattet.
  • Der Gewerbebetrieb darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.

Bewachungspersonal anmelden

Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung nur volljährige Personen beschäftigen, die zuverlässig und fachkundig sind. Für jede Person muss mindestens der Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer (IHK) vorliegen. Für folgende Tätigkeiten muss der Sachkundenachweis beigebracht werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. bei einer Kirmes oder einem Volksfest) oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
  • Der Gewerbetreibende muss Personen, die ihren Wohnsitz im Kreis Soest haben, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben über das Bewacherregister melden und die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen hochladen
  • Das Personal darf Bewachungsaufgaben erst nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsprüfung durch den Kreis und anschließender Freigabe im Bewacherregister übernehmen.
  • Um die Zuverlässigkeit zu überprüfen, holt das Ordnungsamt des Kreises mindestens eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei ein.
  • Ausländer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche Erwerbstätigkeit gestattet.

Nachfolgende Informationen gelten für das Thema "Bewachungserlaubnis beantragen" und "Bewachungspersonal anmelden".

Für eine Bewachungserlaubnis:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (siehe unter "Antragsformular")
  • Aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister - bei juristischen Personen
  • Bescheinigung in Steuersachen (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes- bei juristischen Personen auch für den gesetzlichen Vertreter
  • Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
    - bei juristischen Personen auch für den gesetzlichen Vertreter
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Original über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für Antragsteller/in (bei juristischen Personen für gesetzliche Vertretung, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist - ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben).
  • Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung
  • Ausländer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit nicht verbietet.

 Für die Anmeldung von Bewachungspersonal: 

  • Vollständig ausgefüllter Meldevordruck Wachperson (siehe unter "Meldeformular")
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Beglaubigte Kopie des Unterrichtungs- oder gegebenenfalls Sachkundenachweises (auf Anforderung ist das Original vorzulegen)
  • Ausländer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit nicht verbietet.
  • Bewachungserlaubnis: Je nach Aufwand, mindestens fünf Wochen
  • Anmeldung von Bewachungspersonal: Rund fünf Wochen.
  • Für eine Bewachungserlaubnis: Die Kosten hängen vom Einzelfall ab und bewegen sich im Rahmen von 250 bis 5.000 Euro. 
  • Für die Anmeldung von Personal: 60 Euro. Darüber hinaus kann im Einzelfall bei höherem Verwaltungsaufwand die Verwaltungsgebühr auf bis zu 500 Euro festgesetzt werden
  • Überweisung. Im Bürgerservice auch bar oder mit EC-Karte (nur mit Unterschrift).

  • § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO (Gewerbeordnung)
  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)

Kontakt

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  2. gewerbe@​kreis-soest.de
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